Art. 1
Jagdregal 1 Dem Kanton stehen im Rahmen der Bundesgesetzgebung das Jagdregal sowie das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel zu.
Appenzell Innerrhoden · 922.000 · statute
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Jagdregal 1 Dem Kanton stehen im Rahmen der Bundesgesetzgebung das Jagdregal sowie das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel zu.
Jagdsystem 1 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeführt.
Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden 1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und regelt die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen. 2 Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über das Jagdwesen abzuschliessen. Art. 3bis * Wildruhegebiete 1 Wildruhegebiete sind geschützte Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung. Sie dienen: a) dem Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln vor Störung; b) der Reduktion von Wildschäden. 2 Die Wildruhegebiete umfassen die folgenden Gebiete: a) Chalberer; * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 922.000 Kanton Appenzell Innerrhoden b) Marwees; c) Brugger Wald. Die Festlegung der Grenzen der Gebiete obliegt dem Grossen Rat. 3 Für die Wildruhegebiete werden Ruhezeiten festgelegt, während denen grundsätzlich ein Wege- und Routengebot, ein Jagdverbot sowie eine Leinenpflicht für Hunde gelten. 4 Der Grosse Rat regelt den allgemeinen Betrieb in den Wildruhegebieten und kann Ausnahmen von den Geboten und Verboten vorsehen.
Finanzielle Leistungen 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Wildschadenverhütung und angemessene Entschädigungen an Wildschäden. 2 Schäden, die von geschütztem Wild verursacht werden, gehen zu Lasten des Kantons. 3 Er übernimmt die Kosten der Jagdaufsicht und der Jagdverwaltung.
Patenttaxen Gebühren 1 Für die Ausübung der Jagd hat der Bewerber1) je Patent eine jährliche Taxe von je Fr. 300.-- bis Fr. 1'000.-- zu entrichten, wobei insbesondere das Abschusskontingent zu berücksichtigen ist. 2 Mit der Patenttaxe ist zudem jährlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl Patente in die Wildschaden- und in die Hegekasse eine Gebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- zu leisten. Die Beitragshöhe richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen. 3 Für besondere Abschüsse können je nach Art und Grösse des Tieres Gebühren von Fr. 30.-- bis Fr. 600.-- festgelegt werden. Ausserdem können Abschussprämien gewährt werden. 4 Bei ausserkantonalen Bewerbern wird bei den Taxen und Gebühren ein Zuschlag von 100 bis 250% erhoben. 5 Die Taxen, Gebühren und Abschussprämien werden jährlich von der Standeskommission festgelegt. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Strafbestimmungen 1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. * 2 Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen werden durch Verordnung geregelt. * Art. 7 * Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 922.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 30.04.1989 30.04.1989 Erlass Erstfassung - 25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 2 geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 7 geändert - 26.04.2009 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert - 28.04.2024 01.07.2025 Art. 3bis eingefügt 2025-10 Kanton Appenzell Innerrhoden 922.000 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 30.04.1989 30.04.1989 Erstfassung - Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 3bis 28.04.2024 01.07.2025 eingefügt 2025-10 Art. 6 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 6 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 7 25.04.2004 25.04.2004 geändert -