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Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz

Aargau · 530.100 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Vom 20. Januar 1995
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Konkordatsgebietes
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Polizeikonkordat 530.100
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 Vom 20. Januar 1995

1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Nordwestschweiz sowie die Stadt Bern an. Geltungsbereich 2 Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatspartner können auch andere Kantone und Städte, die in der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz vertreten sind, diesem Konkordat beitreten. 3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatspartner nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.

Art. 2

1 Das Konkordat hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe zu fördern, die Effizienz der Polizeikorps zu steigern und ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere: Zweck a) in der Ausbildung; b) bei der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung; c) bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienste; d) bei gemeinsamen, vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art; e) bei Grossanlässen; f) zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen; g) bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen; h) bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 2 Die Hilfeleistung nach Buchstaben e, f, g und h hat sich auf jene Ereignisse zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges, ihrer besonderen Wichtigkeit bzw. Komplexität oder ihres grenzüberschreitenden Charakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Konkordatspartners nicht allein bewältigt werden können. AGS 1996 S. 148 530.100 Polizeikonkordat

Art. 3

1 Die Hilfeleistung wird durch ein in der Regel schriftliches Gesuch der zuständigen Behörde des Konkordatspartners veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Konkordatspartners. Diese Behörden werden von der Exekutive bezeichnet. Hilfeleistung im Konkordatsgebiet 2 Der ersuchte Konkordatspartner ist nach Massgabe seiner verfügbaren Kräfte zur Hilfeleistung verpflichtet.

Art. 4

Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BV und Art. 102 Ziff. 8 BV von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen die Konkordatskantone in der Regel ein gemeinsames Polizeikontingent nach Massgabe ihres Personalbestandes. Hilfeleistung ausserhalb des

Art. 5 Konkordatsgebietes

1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkorps. Leitung 2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandos die Einsatzleitung.

Art. 6

1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes für ihre Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden. Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte 2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps.

Art. 7

1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem ersuchenden Konkordatsmitglied mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkorps. Haftung 2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet das ersuchende Konkordatsmitglied nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Konkordatspartner auf ihr Stammkorps Rückgriff nehmen. 3 Das Klagerecht des haftbaren Konkordatspartners und des geschädigten Dritten gegen ausserkantonale Polizeiangehörige ist ausgeschlossen. 4 Die Verantwortlichkeit der Polizeiangehörigen gegenüber ihrem Stammkorps richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

Art. 8 Polizeikonkordat 530.100

1 Die Polizeiangehörigen bleiben bei Einsätzen ausserhalb ihres zuständigen Gebietes sowie während dadurch notwendigen Reisen durch ihr Stammkorps gegen Unfall versichert. Unfallversicherung 2 Der ersuchende Konkordatspartner vergütet dem Stammkorps die Leistungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.

Art. 9

1 Für Hilfeleistungen bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe g) werden für die ersten zwei Tage nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte hiefür aufkommen. Finanzielles 2 In den übrigen Fällen hat das Einsatzkorps dem Stammkorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss Gebührentarif zu vergüten; vorbehalten bleibt Art. 354 StGB 1).

Art. 10

1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen bzw. Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst. Konkordatsbehörde 2 Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:  fördert die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung auf Grund dieses Konkordates;  erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge;  überwacht die Einhaltung des Konkordates;  erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9);  bestimmt das Sekretariat;  untersucht Streitfälle und unterbreitet den beteiligten Konkordatsmitgliedern Vergleichsvorschläge.

Art. 11

1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer. Dauer des Konkordates, Kündigung 2 Der Austritt eines Konkordatspartners ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die Verbleibenden entscheiden über die Weiterführung des Konkordates. 1) SR 311.0 530.100 Polizeikonkordat

Art. 12

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald es von mindestens 3 Konkordatspartnern unterzeichnet worden ist. 2 Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat. Aarau, den 20. Januar 1995 Regionalkonferenz der Regierungen der Nordwestschweiz Präsident: SIEGRIST Sekretär: MUNDSCHIN Ablauf der Referendumsfrist: 12. Februar 1996 1) Inkrafttreten: 13. Februar 1996 Vom Bundesrat genehmigt am: 15. Mai 1996 1) Beitritt: Grossratsbeschluss vom 31. Oktober 1995 (AGS 1996 S. 147). Inkrafttreten

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