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Richtlinien für Schneesportlager der Schulen Hünenberg

Hünenberg · 4.2-3 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Ziel und Zweck
  2. Art. 2 Budgetierung
  3. Art. 3 Bewilligungsverfahren
  4. Art. 4 Teilnehmerkreis
  5. Art. 5 Personaleinsatz - Personelle Organisation
  6. Art. 5.1 Einsatz der Lehrpersonen
  7. Art. 6 Finanzielles
  8. Art. 7 Lagerkasse
  9. Art. 8 Spesen
  10. Art. 9 Entschädigungen
  11. Art. 10 Lagerort
  12. Art. 11 Versicherung
  13. Art. 12 Ordnung und Disziplin
  14. Art. 13 Information

14 provisions

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Wintersportlager fördern das Zusammenleben in einer Gemeinschaft. Die Schülerinnen und Schüler haben dabei die Chance, sich von zu Hause zu lösen und einen starken Zusammenhalt sowohl untereinander als auch zu ihren Lehrpersonen zu entwickeln. Auch für die Lehrpersonen besteht die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler sowie Kolleginnen und Kollegen aus dem Lehrpersonenteam ausserhalb des Schulzimmers kennenzulernen. * 2 Wintersportlager bezwecken zudem die Vermittlung bzw. die Verbesserung der Technik verschiedener Wintersportarten (wie Alpin, Snowboard, Langlauf usw.). Sie ermöglichen des Weiteren, neue Freizeitaktivitäten kennenzulernen, Erlebnisse zu sammeln und wertvolle Erfahrungen zu machen. * 3 Die Gemeinde legt grossen Wert auf Gesundheitsförderung und sinnvolle Freizeitbeschäftigungen. In Bezug dessen sollen Teilnehmenden mit begrenzten finanziellen Möglichkeiten entsprechende Unterstützung erfahren. *

Art. 2 Budgetierung

1 Das Schneesportlager-Budget ist Bestandteil des gemeindlichen Schulbudgets und wird durch das Rektorat erstellt.

Art. 3 Bewilligungsverfahren

1 Zuständig für die Bewilligung ist das Rektorat.

Art. 4 Teilnehmerkreis

1 Teilnahmeberechtigt sind Schülerinnen und Schüler ab der 4. Primarklasse. Die Teilnahme ist freiwillig, bedarf aber einer verbindlichen schriftlichen Anmeldung.

Art. 5 Personaleinsatz - Personelle Organisation

1 Pro Lager 1 Lagerleiterin oder Lagerleiter. Die Zahl der Begleitperson wird wie folgt festgelegt: a) Für die Ski- und Snowboardgruppen: Ski- und Snowboardgruppen (1 Leiter/in pro) Skifahrer Snowboarder Anfänger (A und B¹) 1-5 1-5 Übrige (C und D) 1-8 1-8 b) Für die Küche: * Pro Anzahl Personen Koch/Köchin Hilfskoch/-köchin ¹ 10-30 1 1 31-68 1 3 > 68 1 4

Art. 5.1 Einsatz der Lehrpersonen

1 Den Einsatz der Lehrpersonen für die Wintersportwoche und Schneesportlager koordiniert das Rektorat mit den verantwortlichen Leitungen. 2 Lehrpersonen mit einem Pensum ab 60% stehen grundsätzlich für die Schneesportlager zur Verfügung. Kann eine Lehrperson nicht teilnehmen, ist bis zu den Herbstferien ein entsprechendes Gesuch an das Schulleitungsteam zu stellen. Das Schulleitungsteam entscheidet über die Teilnahme am Wintersportlager bis Mitte November. * 3 … * 4 Lehrpersonen, die einem Schneesportlager als Gruppenleiter/-in oder als Küchengehilfe zur Verfügung stehen, erhalten jeweils nach fünfmaliger Teilnahme in Folge eine Freistellung während einer Wintersportwoche. 5 Lehrpersonen, die die Hauptleitung eines Schneesportlagers innehaben, erhalten jeweils nach viermaliger Leitung in Folge eine Freistellung während einer Wintersportwoche. 6 Der Rektor regelt die Staffelung der Einführung.

Art. 6 Finanzielles

1 Finanzierung a) Beitrag der Eltern 1 Die Eltern bezahlen einen vom Gemeinderat festgelegten Beitrag für die Lagerteilnahme ihres Kindes. Eltern mit zwei oder mehr Kindern, die an den Lagern teilnehmen, wird eine Beitragsermässigung von 10% pro Kind gewährt. 2 Für Kinder aus finanziell bescheidenen Verhältnissen können Beiträge aus dem Unterstützungsfond ausgerichtet werden. Gesuche sind via Lehrperson an das Rektorat zu stellen. b) Beitrag der Gemeinde Die Gemeinde subventioniert die Teilnahme an den Schneesportlagern unserer Schulen mit einem festgelegten Beitrag aus dem Schulbudget. c) Beitrag der Schulen Der Beitrag der Schulen setzt sich aus folgenden Leistungen zusammen, deren Erträge direkt in die Gemeindekasse zuhanden der Schneesportlager fliessen: 1 allfälliger Erlös aus Schulchilbi 2 J+S Beiträge an die Schneeesportlager 3 Schenkungen und Vergabungen

Art. 7 Lagerkasse

1 Der/die verantwortliche Lagerleiter/-in erstellt ein Budget für die Lagerkasse und macht die Lagerabrechnung zuhanden des Rektorates. Überschüsse gehen an die Gemeinde zurück, Defizite werden von der Gemeinde getragen. Defizite sind zu vermeiden.

Art. 8 Spesen

1 Spesen der Lagerleitung oder der Begleitpersonen, gehen zu Lasten der Lagerkasse. Spesen aus Rekognoszierungen, die im Auftrag des Rektorates durchgeführt werden, können separat in Rechnung gestellt werden. * 2 Lehrpersonen die in den Schneesportlagern als Gruppenleiter/-innen im Einsatz sind und dazu eine gültige J & S Anerkennung besitzen, erhalten eine Spesen- bzw. Materialentschädigung von CHF 150 entrichtet. * 3 Die Spesenentschädigungen sind Teil der Lagerkasse und der Lagerabrechnung und werden nicht separat der Gemeinde belastet. * a) Entschädigung für max. ein Fahrzeug pro km CHF 0.70 b) Rekognoszierungskosten: Bahnbillet 2. Klasse oder pro km CHF 0.70

Art. 9 Entschädigungen

1 Begleit- und Hilfspersonen, die nicht Angestellte der Schulen Hünenberg oder nur im Teilpensum angestellt sind, werden gemäss Besoldungsreglement wie folgt entschädigt. * a) * Koch pro Tag CHF 120 b) * Küchenhilfe pro Tag CHF 90 c) * Hilfsleiter mit J + S - Ausweis pro Tag CHF 90 d) * Hilfsleiter ohne J + S - Ausweis pro Tag CHF 70

Art. 10 Lagerort

1 Die Gemeinde verfügt über Lagerplätze in Elm (Skihaus Schabell des Skiclubs Elm) und Parsonz (Lagerhaus der kath. Kirchgemeinde Parsonz). Diese Lagerhäuser sind in erster Priorität zu besetzen. Weitere Lagerorte werden mit Unterstützung des Rektorates von der verantwortlichen Lagerleitung gesucht und vom Rektor genehmigt.

Art. 11 Versicherung

1 Die Unfallversicherung ist Sache der Schülerinnen und Schüler. * 2 Lehrpersonen Lehrpersonen sind gegen Unfall im Rahmen der gemeindlichen Unfallversicherung für Angestellte versichert. * 3 Schulfremdes Begleit- und Hilfspersonal Die Unfallversicherung ist grundsätzlich Sache des Begleit- und Hilfspersonals. Es besteht aber eine Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG-Versicherte bzw. Begleitpersonen. *

Art. 12 Ordnung und Disziplin

1 Schülerinnen und Schüler, die den Lagerbetrieb stören, sich nicht an die Anweisungen der Lagerleitung halten oder gegen die Lagerordnung verstossen, können vom Lagerleiter/der Lagerleiterin bestraft und in schwerwiegenden Fällen vom Lager ausgeschlossen werden (die Eltern sind unverzüglich zu informieren). Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Hünenberger Schul- und Disziplinarordnung.

Art. 13 Information

1 Die Lagerdaten für das folgende Jahr sowie die Zuteilung der Lagerorte auf die verschiedenen Stufen werden nach Möglichkeit in der Juniausgabe der Hünenberger Schulinformationen publiziert. im Übrigen sind folgende Stellen durch die Lagerleitung, gemäss Terminplan des Rektorates, zu orientieren: a) Eltern b) Rektorat

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