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14 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «CAS in Werteorientierter Führung – Kloster auf Zeit» (nachfolgend: Zertifikatslehrgang) ist ein Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät
der Universität Luzern.
2 Der erfolgreiche Abschluss des Zertifikatslehrgangs befähigt Absolvierende, ihre eigene Führungsarbeit durch vertiefte Selbstreflexion, kontemplative Praxis und spirituelle
Achtsamkeit zu erneuern. Sie lernen, durch bewusste Auszeiten im klösterlichen Umfeld
Klarheit zu gewinnen, Resilienz aufzubauen und eine innere Haltung zu entwickeln, die
zu verantwortungsvoller, authentischer und menschenorientierter Leadership befähigt.
3 Das Weiterbildungsprogramm richtet sich an bestehende und angehende Führungskräfte im kirchlichen Umfeld sowie an Führungskräfte aus Wirtschaft, Nonprofit-Organisationen und Verwaltung, die ihre Führungspraxis durch Phasen der Stille, Meditation und
Retreat vertiefen, ihre Werte und Haltungen schärfen und daraus neue Orientierung für
persönliche und organisationale Transformationsprozesse gewinnen möchten.
1 SRL Nr. 539c
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-081
2 Nr. 541ab
§ 2
Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Zertifikatslehrgang, die Organisation und
die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten sind in einer Wegleitung geregelt.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Weiterbildung an der Universität Luzern2.
2 Organisation
§ 3
Trägerschaft
1 Die Theologische Fakultät übt als Trägerschaft die Aufsicht über den Zertifikatslehrgang aus. Dieser unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
§ 4
Studienleitung
1 Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Zertifikatslehrgangs zuständig. Sie obliegt der Professur für Pastoraltheologie und der Leitung des Schwerpunkts «Theologie und Leadership». Weitere
Angehörige der Studienleitung können auf Vorschlag der Studienleitung von der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät gewählt werden. Die Studienleitung wird
unterstützt durch einen Beirat (§ 6).
2 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Zertifikatslehrgangs,
b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von
ECTS-Punkten,
c. Zulassung von Studierenden auf Antrag der Programmleitung,
d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des
Jahresberichts zuhanden der Theologischen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e. Entscheid über die Annahme und die Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien,
f. Antrag an die Theologische Fakultät zur Ausstellung und Verleihung der Abschlussurkunden,
g. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder des
Beirats,
h. Besetzung der Programmleitung.
3 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann sie einen Ausschuss bestimmen.
2 SRL Nr. 539i
§ 5 Nr. 541ab 3
Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und
Führung des Zertifikatslehrgangs verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen
Programmassistenten unterstützt werden.
2 Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.
3 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programmassistenz,
c. Beratung der Studierenden,
d. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der
Qualitätssicherung,
e. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
f. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
g. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zuhanden der Theologischen Fakultät und der Studienleitung.
§ 6
Beirat
1 Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder eines Beirats auf Vorschlag der Studienleitung. Die Mitglieder des Beirats werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl
ist möglich. Der Beirat unterstützt die Studienleitung durch konzeptionelle Beratung, in
der Markteinschätzung, mit seinem Netzwerk und gegebenenfalls durch Dozierendentätigkeit.
3 Weiterbildungsangebot
§ 7
Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots
1 Der Zertifikatslehrgang wird berufsbegleitend durchgeführt. Er setzt sich aus mehreren
Modulen zum Thema «Werteorientierte Führung – Kloster auf Zeit» zusammen.
2 Einzelheiten zu den Modulen und Lehrveranstaltungen sind in der Wegleitung geregelt.
§ 8
Zulassung
1 Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Sur-dossier-Aufnahmen sind möglich.
4 Nr. 541ab
2 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es
besteht kein Anspruch auf Zulassung.
3 Einzelne Module oder Teile des Zertifikatslehrgangs können für weitere interessierte
Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss. Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte vergeben.
§ 9
Leistungsnachweise und ECTS-Punkte
1 Der Zertifikatslehrgang umfasst 15 ECTS-Punkte.
2 Für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs sind bestandene Leistungsnachweise im Umfang von insgesamt 12 ECTS-Punkten erforderlich. Überdies ist eine
schriftliche Abschlussarbeit zu verfassen (3 ECTS-Punkte).
3 Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.
4 Einzelheiten zu den Leistungsnachweisen sind in der Wegleitung geregelt.
§ 10
Qualitätssicherung und Reporting
1 Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der
fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät
jährlich Bericht.
4 Abschluss und Zertifikat
§ 11
Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Werteorientierter Führung –
Kloster auf Zeit der Universität Luzern» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehrgangs im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
2 Die Schlussnote des Zertifikatslehrgangs ergibt sich aus dem nach ECTS gewichteten
Mittel der bewerteten Module. Das Bestehen sämtlicher Module («bestanden» oder Note
4,0) ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs.
§ 12
Abschlussurkunde
1 Die Abschlussurkunde wird im Namen der Theologischen Fakultät ausgestellt und von
der Dekanin oder vom Dekan der Theologischen Fakultät sowie von der Studienleitung
unterzeichnet.
Nr. 541ab 5
2 Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Zertifikatslehrgangs.
5 Finanzen
§ 13
Finanzielles
1 Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit
der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der
Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern3 definiert. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4
des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern4 werden durch
eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren
abgegolten.
6 Schlussbestimmungen
§ 14
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
4 SRL Nr. 539i
5 SRL Nr. 40
6 Nr. 541ab
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.10.2025 01.12.2025 Erstfassung G 2025-081
Nr. 541ab 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.10.2025 01.12.2025 Erlass Erstfassung G 2025-081