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14 provisions
§ 1 Erstellungspflicht
1
Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Baute oder Anlage hat auf eigenem Grund genügend Abstellplätze für die Motorfahrzeuge und Fahrräder der Benützer zu erstellen. Dies gilt bei
a)
Neubauten und
b)
Erweiterungsbauten und Nutzungsänderungen, die einen zusätzlichen Bedarf an Abstellplätzen verursachen.
2
Ein Grundeigentümer oder eine Grundeigentümerin kann die ihm oder ihr obliegende Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen auch dadurch erfüllen, dass er oder sie diese auf einem anderen Grundstück bereitstellt. Solche Abstellplätze müssen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können.
3
Vorbehalten bleibt die vollumfängliche oder teilweise Befreiung von der Erstellungspflicht im Rahmen des autoarmen Wohnens und Arbeitens im Sinne von § 10 der Bauordnung der Stadt Zug vom 7. April 2009.
§ 2 Sicherung der Zweckbestimmung
1
Die gemäss reglementarischer Verpflichtung geschaffenen Abstellplätze müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben.
2
Der Stadtrat kann die Zweckbestimmung im Einzelfall aufheben, wenn kein Bedarf nach Abstellplätzen mehr besteht oder wenn ein Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen eintritt.
§ 3 Ausnahmen
1
Der Stadtrat ist berechtigt, Ausnahmen zu bewilligen, sofern die Vorschriften dieses Reglements im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würden.
§ 4 Vollzug
1
Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Stadtrat.
2
Der Stadtrat kann einzelne Befugnisse an eine Abteilung der Stadtverwaltung delegieren.
§ 5 Grundsatz
1
Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze sind insbesondere die Nutzungsart des Gebäudes und die Möglichkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen.
§ 6 Grenzbedarf
1
Als Grenzbedarf gilt diejenige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge, die notwendig ist, wenn die Verkehrsbedürfnisse einer Baute oder Anlage ausschliesslich mit privaten Verkehrsmitteln abgedeckt werden.
2
Der Grenzbedarf an Abstellplätzen ist nach den Angaben der nachstehenden Tabelle zu ermitteln.
Nutzungsart
Abstellplätze für Bewohner: 1 Abstellplatz ist erforderlich pro
Abstellplätze für Beschäftigte, Personal: 1 Abstellplatz ist erforderlich pro
Abstellplätze für Besucher und Kunden: 1 Abstellplatz ist erforderlich pro
Wohnen: EFH
100 m² aGF[1]
keine
Wohnen: MFH
100 m² aGF mindestens 1 Abstellplatz pro Wohnung
1000 m² aGF
Industrie / Gewerbe: Fabrikation, Lager
150 m² aGF
800 m² aGF
Industrie / Gewerbe: Labor, Forschung, Werkstätte
80 m² aGF
500 m² aGF
Verkaufsgeschäfte
80 m² aGF
30 m² aGF
Dienstleistung: Betrieb mit Kundenverkehr (Arztpraxis, Coiffeur, etc.)
80 m² aGF
80 m² aGF
Dienstleistung: übrige Büroräume
80 m² aGF
300 m² aGF
Gastgewerbe (Restaurant, Cafe, Bar)
80 m² aGF
20 m² aGF
3
Bei Bauten und Anlagen mit mehrfacher Zweckbestimmung wird der Grenzbedarf an Abstellplätzen für jede Nutzungsart separat berechnet. Dienen Abstellplätze zeitlich auseinanderliegenden Parkbedürfnissen, kann der Stadtrat den Grenzbedarf entsprechend reduzieren.
4
Bei den in der Tabelle nicht aufgeführten Nutzungen legt der Stadtrat den Grenzbedarf im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen fest. Als Richtlinie können die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) beigezogen werden.
§ 7 Effektiver Bedarf
1
Der effektive Bedarf an Abstellplätzen ist der prozentuale Anteil am Grenzbedarf. Er richtet sich nach dem Mass der Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel.
2
Der Plan[2] teilt die Bauzonen nach dem Mass der Erschliessung durch die öffentlichen Verkehrsmittel in die Zonen A und B ein.
3
Folgende prozentuale Anteile des Grenzbedarfs müssen mindestens bzw. dürfen höchstens erstellt werden (Bruchteile werden aufgerundet):
Zonen gemäss Anhang zum Parkplatzreglement
Abstellplätze für Bewohner: min (%)
Abstellplätze für Bewohner: max (%)
Abstellplätze für Beschäftigte, Personal: min (%)
Abstellplätze für Beschäftigte, Personal: max (%)
Abstellplätze für Besucher und Kunden: min (%)
Abstellplätze für Besucher und Kunden: max (%)
A Zentrum
20
100
10
100
20
100
B Bauzone
60
kein
40
kein
60
kein
4
Der Bauherr oder die Bauherrin kann die Parkplatzzahl innerhalb der Minimal- und Maximalwerte frei bestimmen.
5
Ausserhalb der Bauzonen und in den Zonen mit speziellen Vorschriften legt der Stadtrat den effektiven Bedarf an Abstellplätzen im Einzelfall fest.
§ 8 Abstellplätze für Fahrräder
1
Für Fahrräder ist in der Zone A mindestens die gleiche Anzahl Abstellplätze bereitzustellen wie der Grenzbedarf an Abstellplätzen für Personenwagen gemäss § 6.
§ 9 Behindertenparkplätze
1
Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 40 Abstellplätzen ist an bevorzugter Stelle mindestens ein behindertengerechter Abstellplatz pro 40 Abstellplätze zu reservieren und entsprechend zu signalisieren.
2
Bei Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr kann der Stadtrat Behindertenparkplätze auch bei kleineren Parkierungsanlagen verlangen.
§ 10 Grösse
1
Die Fläche eines Abstellplatzes für Personenwagen muss eine ausreichende Grösse aufweisen.
§ 11 Anlage und Gestaltung
1
Abstellplätze sollen zusammengefasst sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden. Nach Möglichkeit sind sie in die Bauten zu integrieren. Angrenzende Fussgängerbereiche und Gehwege sollen möglichst wenig beeinträchtigt werden.
2
Abstellplätze in Fussgängerbereichen sowie an Gehwegen und Strassen sind wenn möglich mit Grünstreifen, Bepflanzungen sowie anderen gestalterischen Mitteln abzutrennen. Nicht gedeckte Abstellflächen sind so zu gestalten, dass das Meteorwasser versickern kann.
3
Grössere Parkplatzflächen sind auch innerhalb der Anlage angemessen zu bepflanzen.
4
Die vorgeschriebenen Kunden- und Besucherparkplätze müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
5
Abstellplätze für Fahrräder sind nach Möglichkeit zu überdachen und ebenerdig in Hauseingangsnähe anzulegen.
§ 12 Ersatzabgaben
1
Wer für Motorfahrzeuge keine Abstellplätze erstellt oder bestehende Abstellplätze aufhebt, hat eine Ersatzabgabe zu entrichten.
2
Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Erstellung von Abstellplätzen untersagt ist und öffentliche Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft fehlen.
3
Die Ersatzabgabe wird nach dem minimalen effektiven Bedarf wie folgt festgelegt:
a)
Zone A Zentrum: CHF 10'000.00 pro nicht erstellten Abstellplatz
b)
Zone B Bauzone: CHF 5'000.00 pro nicht erstellten Abstellplatz
4
Die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzabgabe entsteht mit der Rechtskraft der Baubewilligung oder der entsprechenden selbständigen Verfügung. Der geschuldete Betrag wird innert 30 Tagen nach Erteilung der Bezugsbewilligung oder innert 30 Tagen nach Rechtskraft der selbständigen Verfügung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird 5% Verzugszins erhoben.
5
Wenn abgegoltene Pflichtparkplätze nachträglich erstellt werden und dadurch der für das ganze Gebäude erforderliche minimale effektive Bedarf überschritten wird, wird die zu viel bezahlte Ersatzabgabe innert 30 Tagen zinslos zurückerstattet.
§ 13 Spezialfinanzierung
1
Die Ersatzabgaben sind für die Erstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen und Parkleitsystemen zu verwenden.
§ 14 Übergangsrecht
1
Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements vom Stadtrat noch nicht bewilligten Baugesuche unterstehen den neuen Vorschriften.
2
Ersatzabgaben, welche nach früherem Recht bezahlt worden sind, werden nur bei der Erstellung von neuen Parkplätzen zurückerstattet und nur insoweit, als dadurch der nach geltendem Recht erforderliche minimale effektive Bedarf gedeckt wird.