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17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone
untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen
des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG)2) gemeinsam
mit dem Bund:
a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit
des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu
gewährleisten;
d. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
Art. 2
Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
Artikel 3
Buchstabe d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf:
a. kantonale und interkantonale Universitäten;
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen;
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen; und
1) SR 101
2) SR 414.20
SBE 2019 35 1
IV B/7/3
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im
Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der
gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen
abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um
die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
2. Gemeinsame Organe
Art. 5
Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von
Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen
Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen
Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 6
Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren
für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und
Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
IV B/7/3
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier
Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine
Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf
dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des
Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte
ist im Anhang dargestellt.
Art. 8
Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den
Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach
folgendem Verteilschlüssel getragen:
a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der
von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen
vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent:
a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der
Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben; und
b. an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren
gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese
Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die
Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
IV B/7/3
3. Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 9
Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 10
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug
der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung
der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als
Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
4. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Art. 11
Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV)3) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV)4) ausgerichtet.
5. Titelschutz
Art. 12
Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts
geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet,
der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss
erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
3) GS IV B/7/2
4) GS IV B/71/1
IV B/7/3
6. Schlussbestimmungen
Art. 13
Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und
Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der
Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte
der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit
dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der
EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8
nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
Art. 14
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung IRV5) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes6).
Art. 15
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorenge genüber erklärt
werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
5) GS II B/1/2
6) SR 173.110
Art. 17 IV B/7/3
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination
vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Anhang
Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung
von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des
Hochschulrats gemäss Artikel 7
Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der
Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der
Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle
Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend
aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der
Studierendenzahlen 2016/2017 und 2017/2018 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.
Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone Punkte5
im Hochschulrat
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische 47
Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische 27
Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE
und der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton
Bern
Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton 24
de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse
occidentale im Kanton Waadt
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de 23
Suisse occidentale im Kanton Genf
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule 17
Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
5 Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 26. Oktober 2018;
Inkrafttreten am 1. Januar 2019
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule 14
Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse
occidentale im Kanton Freiburg
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule 14
St. Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach,
Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule 11
Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern,
Pädagogische Hochschule Luzern
Tessin: Universität der italienischen Schweiz, Scuola universitaria 8
professionale della Svizzera italiana
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école 6
spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte
der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6
Absatz 3
Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf
dieser Bestimmung können die Mitträgerkantone der unter Punkt
1 genannten Hochschulen und die Trägerkantone folgender
Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden:
Pädagogische Hochschule Wallis
Pädagogische Hochschule Graubünden
Pädagogische Hochschule Thurgau
Pädagogische Hochschule Schaffhausen
Pädagogische Hochschule Schwyz
Pädagogische Hochschule Zug
Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura
Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau,
Basel-Landschaft, Solothurn
Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen
Wallis und Jura
Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden
Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht
einem Total von 209 Punkten. Davon entfallen 18 Punkte auf die
unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.