Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Für das Abführen und Reinigen von Schmutz- und Regenabwasser sind Grundgebühren und eine vom Wasserbezug abhängige Mengengebühr nach Massgabe dieser Verordnung zu entrichten.
Zürich (city) · 711.210 · ordinance
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Für das Abführen und Reinigen von Schmutz- und Regenabwasser sind Grundgebühren und eine vom Wasserbezug abhängige Mengengebühr nach Massgabe dieser Verordnung zu entrichten.
1 Die Abwassergebühren sind bestimmt für die Deckung: a. der Aufwendungen, die der Stadt aus dem Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen für die Entwässerung und Reinigung erwachsen; b. der Kosten für die Kontrolle privater Abwasseranlagen, soweit diese nicht direkt den Verursachenden belastet werden können. 2 Die Gebühren sind so festzulegen, dass der jährliche Ertrag der Grundgebühren 40 – 60 Prozent der gesamten Aufwendungen deckt.
1 Als Wohneinheit gelten bewohnte oder bewohnbare Räumlichkeiten (Appartement, Wohnung, Einfamilienhaus usw.), unabhängig von der Anzahl Zimmer und der darin lebenden Personen. 2 Eine Betriebseinheit liegt dort vor, wo ein Unternehmen eine Liegenschaft ganz oder teilweise benutzt und über Voll- oder Teilzeitstellen verfügt. 1 LS 711.1 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 749 vom 26. August 2020. Gegenstand Kostendeckung Begriffe 2Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA)711.210 II. Grundgebühren
1 Für jede in der Stadt gelegene Wohneinheit ist jährlich eine einheitliche Grundgebühr für das Schmutzabwasser gemäss Art. 25 zu entrichten. 2 Wird eine Wohneinheit im Verlauf eines Kalenderjahres neu geschaffen oder aufgehoben, ist die Grundgebühr für das volle Kalenderjahr geschuldet.
1 Für jede in der Stadt gelegene Betriebseinheit ist jährlich eine Grundgebühr für das Schmutzabwasser gemäss Art. 25 zu entrichten. 2 Die Grundgebühr berechnet sich nach der Summe aller Voll- und Teilzeitstellen (Vollzeitäquivalente), die eine Betriebseinheit am 31. Januar des betreffenden Jahres aufweist; die Summe aller Voll- und Teilzeitstellen ist allenfalls auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden. 3 Personen, die eine Berufslehre absolvieren, werden bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente nicht berücksichtigt.
1 Wird eine Betriebseinheit im Verlauf eines Kalenderjahres neu geschaffen, aufgehoben oder nur zeitweise benutzt, ist die Grundgebühr für das volle Kalenderjahr geschuldet. 2 Für eine neu geschaffene Betriebseinheit wird die Grundgebühr entsprechend der Vollzeitäquivalente im Zeitpunkt der Aufnahme der Betriebstätigkeit berechnet. 3 Wechselt eine bestimmte Betriebseinheit im Verlauf eines Kalenderjahres innerhalb der Stadt den Standort und weist dies das Unternehmen nach, ist die Grundgebühr für dieses Jahr nur einmal geschuldet. 4 Wird eine Betriebseinheit nur zeitweise benutzt, ist der erwartete maximale Bestand an Vollzeitäquivalenten massgebend, den die Betriebseinheit im betreffenden Kalenderjahr aufweisen wird; dieser voraussichtliche Bestand ist am 31. Januar anzugeben.
Für alle vorübergehenden, länger als 14 Tage verwendeten Wasseranschlüsse, wie bei Standrohren und Bauwasseranschlüssen, muss ab dem Zeitpunkt des Wasserzählerbezugs eine von der Nutzungsdauer abhängige Grundgebühr für das Schmutzabwasser entrichtet werden. Wohneinheit Betriebseinheit a. Grundsatz b. besondere Fälle Vorübergehende Wasseranschlüsse 3Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA) 711.210
1 Die Grundgebühr für das Regenabwasser gemäss Art. 25 berechnet sich bei überbauten und unüberbauten Parzellen nach der Parzellengrösse und dem für die entsprechende Zone festgelegten Gewichtungsfaktor, soweit die Parzellen durch Entwässerungsleitungen am öffentlichen Kanalnetz oder an einem durch die Stadt unterhaltenen Gewässer angeschlossen sind. 2 Unüberbaute Parzellen in den Bauzonen IG I, IG II, IG III, K, Oe, W2b I, W2b II, W2b III, W2, W3, W4, W4b, W5 und W6 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO)4, die keinen solchen Anschluss aufweisen, werden mit einem einheitlichen, reduzierten Gewichtungsfaktor versehen.
1 Für Parzellen in den Bauzonen IG I, IG II, IG III, K, Oe, W2b I, W2b II, W2b III, W2, W3, W4b, W4, W5 und W6 gemäss BZO5, deren versickerungsfähige Flächen (Grünflächen, Äcker, Schrebergärten, Wiesen, Gärten, Reben, Kiesgruben, Spiel- und Sportplätze usw.) mindestens das 20-fache der Gebäudegrundfläche betragen, sowie für Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen IG I, IG II, IG III, K, Oe, W2b I, W2b II, W2b III, W2, W3, W4b, W4, W5 und W6 wird eine reduzierte Grundgebühr erhoben. 2 Eine reduzierte Grundgebühr wird in den Bauzonen IG I, IG II, IG III, K, Oe, W2b I, W2b II, W2b III, W2, W3, W4b, W4, W5 und W6 gemäss BZO erhoben, wenn der tatsächliche Versiegelungsgrad eines Grundstücks (Summe aus befestigter Fläche und 15 Prozent der übrigen Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche) den Gewichtungsfaktor gemäss Art. 12 um mehr als 0,30 unterschreitet. 3 Die oder der betroffene Zahlungspflichtige hat die Voraussetzungen für eine Gebührenreduktion glaubhaft zu machen.
1 Wird das gesamte Dachwasser einer Liegenschaft mit Hilfe einer von der zuständigen Dienstabteilung abgenommenen Versickerungsanlage abgeleitet, ist die Parzellenfläche bei der Berechnung der Grundgebühr für das Regenabwasser um 100 Prozent zu reduzieren. 2 Wird nur ein Teil des Dachwassers abgeleitet, erfolgt die Reduktion anteilmässig. 4 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. 5 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. Bemessungskriterien Gebührenreduktion für bestimmte Grundstücke Gebührenreduktion bei Versickerung 4Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA)711.210 3 Werden zusätzliche befestigte Flächen (Plätze, Wege usw.) mit nicht verschmutztem Regenabwasser über eine Versickerungsanlage entwässert, werden diese Flächen auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers bei der Berechnung der Grundgebühr für das Regenabwasser von der Parzellenfläche in Abzug gebracht.
Wird nicht verschmutztes Regenabwasser von befestigten Flächen direkt oder nach einer Retention in ein öffentliches Gewässer eingeleitet, ist die Parzellenfläche bei der Berechnung der Grundgebühr für das Regenabwasser um diese Flächen zu reduzieren.
1 Die Gewichtungsfaktoren zur Berechnung der Grundgebühr für das Regenabwasser werden nach Massgabe der nachfolgenden Zoneneinteilung gemäss BZO6 wie folgt festgelegt: Gewichtungsfaktoren der Parzellenfläche W2b I zweigeschossige Wohnzone 0,35 W2b II zweigeschossige Wohnzone 0,35 W2b III zweigeschossige Wohnzone 0,35 W2 zweigeschossige Wohnzone 0,35 W3 dreigeschossige Wohnzone 0,40 W4b viergeschossige Wohnzone 0,45 W4 viergeschossige Wohnzone 0,45 W5 fünfgeschossige Wohnzone 0,45 W6 sechsgeschossige Wohnzone 0,45 Z5 fünfgeschossige Zentrumszone 0,70 Z6 sechsgeschossige Zentrumszone 0,70 Z7 siebengeschossige Zentrumszone 0,70 IG I Industrie- und Gewerbezone I 0,70 IG II Industrie- und Gewerbezone II 0,70 IG III Industrie- und Gewerbezone III 0,70 Oe Zonen für öffentliche Bauten 0,40 Q I Quartierhaltungszone I 0,70 Q II Quartiererhaltungszone II 0,45 Q III Quartiererhaltungszone III 0,70 unüberbaute Parzellen in den Zonen IG, K, Oe und W 0,15 6 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. Gebührenreduktion bei Einleitung in ein Gewässer Gewichtungsfaktoren 5Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA) 711.210 2 Für Parzellen in den Erholungszonen E, Freihaltezonen F, Kernzonen K, Landwirtschaftszonen L und Reservezonen R gemäss BZO gilt als Gewichtungsfaktor das Verhältnis aller Gebäudegrundflächen und befestigten Flächen, die über Leitungen ins öffentliche Kanalnetz oder in ein Gewässer, das die Stadt unterhält, entwässert wird, zur gesamten Parzellenfläche.
1 Wird eine reduzierte Grundgebühr gemäss Art. 9 erhoben, gilt Folgendes: a. Für die Gebäudegrundfläche, die über Leitungen ins öffentliche Kanalnetz oder in ein Gewässer, das die Stadt unterhält, entwässert wird, beträgt der Gewichtungsfaktor 1,00. b. Die übrige Fläche wird mit dem Gewichtungsfaktor 0,15 bewertet. 2 Für Gebäude, die mit einer Sanierungsleitung entsprechend der Schweizer Norm SN 592 0007 in der ab 1. August 2012 gültigen Fassung entwässert werden, wird keine Grundgebühr für das Regenabwasser erhoben. 3 Der minimale Rechnungsbetrag wird auf Fr. 10.– festgelegt.
Die Mengengebühr berechnet sich nach der in Kubikmetern gemessenen Menge des von der Wasserversorgung bezogenen oder anderswo beschafften Wassers und dem Preis pro Kubikmeter gemäss Art. 26. Art. 15 1 Für nicht von der Wasserversorgung bezogenes Wasser ist der Einbau, die Prüfung und Wartung der Mess-Einrichtungen nach Absprache mit der zuständigen Dienstabteilung von den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auf eigene Kosten vorzunehmen. 2 Die periodische Ablesung wird von der zuständigen Dienstabteilung vorgenommen. Art. 16 1 Für die Erfassung der Wassermenge, die nicht ins öffentliche Kanalnetz oder in ein durch die Stadt unterhaltenes Gewässer fliesst, kann eine Messung dieser Wassermenge nach Absprache mit der zuständigen Dienstabteilung von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer auf eigene Kosten erfolgen. 7 Bezugsquelle: Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA, Postfach, 8152 Glattbrugg, www.vsa.ch. Einsehbar bei ERZ Liegenschaftsentwässerung, Bändlistrasse 108, 8064 Zürich. Sonderfälle Berechnung Besondere Mess-Einrichtungen Abzugsfähige Wassermenge 6Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA)711.210 2 Die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer müssen eine allfällige Mess-Einrichtung prüfen und warten, wobei die zuständige Dienstabteilung die periodische Ablesung übernimmt. 3 Die mit der zusätzlichen Messung ermittelte Wassermenge
Abzug gebracht.
Für alle vorübergehenden, länger als 14 Tage verwendeten Wasseranschlüsse, wie bei Standrohren und Bauwasseranschlüssen, muss ab dem Zeitpunkt des Wasserzählerbezugs eine Mengengebühr gemäss Art. 26 entrichtet werden.
1 Für Reinabwassereinleitungen, wie bei Grundwasserabsenkungen, die unverarbeitet einem Vorfluter zugeführt werden, wird die Mengengebühr gemäss Art. 26 um 50 Prozent reduziert. 2 Für Reinabwassereinleitungen aus stadteigenen Brunnen ist keine Mengengebühr zu entrichten.
1 Wird Regenabwasser auf einer Liegenschaft gesammelt und erst nach Gebrauch (Toilettenspülung, Waschmaschine, Bewässerung von Dach- und Vertikalbegrünung usw.) Schmutzabwasserleitungen zugeführt, wird keine Mengengebühr für den genutzten Teil des Regenabwassers erhoben. 2 Die Grundgebühr für das Regenabwasser bleibt geschuldet.
1 Unternehmen, die Schmutzabwasser einleiten, das gegenüber häuslichem Abwasser erheblich höhere Konzentrationen von Schmutzstofffrachten oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist, haben zusätzlich zur Mengengebühr gemäss Art. 26 einen Starkverschmutzerzuschlag zu entrichten. 2 Der Zuschlag wird jeweils im März des Folgejahres in Rechnung gestellt.
1 Der Zuschlag berechnet sich anhand der im eingeleiteten Schmutzabwasser enthaltenen Mengen der folgenden Belastungsstoffe: a. chemischer Sauerstoffbedarf für die Oxidation aller im Abwasser enthaltenen oxidierbaren Stoffe (CSBgelöst); b. Gesamt-Stickstoffgehalt im Abwasser (Ngesamt); Vorübergehende Wasseranschlüsse Reinabwasser Regenabwassernutzung Grundsatz Berechnung 7Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA) 711.210 c. Gesamt-Phosphorgehalt im Abwasser (Pgesamt); d. Gesamtgehalt ungelöster Stoffe im Abwasser (GUS). 2 Vom Total der Belastungsstoffmengen gemäss Abs. 1 werden die folgenden Mengen (in Gramm pro Kubikmeter Abwasser), die bereits mit der Mengengebühr gemäss Art. 26 abgegolten sind, abgezogen: a. CSBgelöst 530 g; b. Ngesamt 66 g; c. Pgesamt 11 g; d. GUS 265 g. 3 Für die verbleibenden Belastungsstoffmengen sind folgende Aufschläge (in Franken pro Kilogramm Stofffracht) zu bezahlen, die sich nach den Betriebskosten und den massgebenden Aufwandgruppen der Kläranlage (Hydraulik, Oxidation, Schlammbehandlung und Phosphatfällung) richten: a. CSBgelöst Fr. 0.90; b. Ngesamt Fr. 3.65; c. Pgesamt Fr. 14.50; d. GUS Fr. 1.05. 4 Der Stadtrat passt die Aufschläge gemäss Abs. 3 anlässlich der Gebührenüberprüfung gemäss Art. 27 Abs. 2 an die Veränderung der Kosten der Abwasserentsorgung an.
Beläuft sich der gemäss Art. 21 berechnete Zuschlag insgesamt auf weniger als Fr. 4000.–, wird auf dessen Erhebung verzichtet.
1 Die Unternehmen stellen der zuständigen Dienstabteilung die Werte zu den Belastungsstoffen gemäss Art. 21 Abs. 1 und zu den Abflussmengen jeweils binnen einer Woche nach Quartalsende unaufgefordert zu. 2 Im Unterlassungsfall erfolgt eine pauschale Einschätzung anhand der Angaben der Kläranlage. 3 Die Unternehmen sind verpflichtet, von jeder Tagesmischprobe (24-Stundensammelprobe) einen Liter als Rückstellprobe bei 5 °C gekühlt während sieben Tagen aufzubewahren. 4 Die zuständige Dienstabteilung ist berechtigt, bei den Unternehmen unangemeldet Abwasserproben zu entnehmen. Freigrenze Mitwirkungs- und Duldungspflichten 8Verordnung über die Gebühren zur
1 Die Qualität der von den Unternehmen erhobenen Werte wird periodisch mit betriebsinternen und externen Qualitätssicherungen wie folgt überprüft: a. Die wöchentliche betriebsinterne Qualitätssicherung betrifft die Sauberkeit der Gefässe für die Probenahme, die Repräsentativität der Tagesmischproben und die ordnungsgemässe Kühlung. b. Die quartalsweise externe Qualitätssicherung wird durch den Beizug eines akkreditieren Labors sichergestellt. 2 Die Kosten für die Qualitätssicherung gehen zulasten des Unternehmens.
1 Jährlich zu Beginn des Kalenderjahres entrichten: a. die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer für das Schmutzabwasser eine Grundgebühr je Wohneinheit ihrer Liegenschaft und für das Regenabwasser eine Grundgebühr nach der gewichteten Parzellenfläche ihrer Liegenschaft; b. die Unternehmen, denen eine Betriebseinheit angehört, für das Schmutzabwasser eine Grundgebühr entsprechend den Vollzeitäquivalenten gemäss Art. 5. 2 Die Grundgebühren für das Schmutzabwasser betragen: a. für eine Wohneinheit Fr. 45.– pro Jahr (exkl. MWST); b. für ein Vollzeitäquivalent einer Fr. 25.– pro Jahr Betriebseinheit (exkl. MWST); c. für vorübergehende, länger Fr. 5.– pro Tag als 14 Tage verwendete (exkl. MWST) ab Bezug Wasseranschlüsse des Wasserzählers. 3 Die jährliche Grundgebühr für das Regenabwasser beträgt Fr. 1.30 je Quadratmeter der gewichteten Parzellengrösse (exklusive MWST).
1 Die Kundinnen und Kunden gemäss Wasserabgabeverordnung8 entrichten eine vom Wasserbezug abhängige Mengengebühr. 8 vom 23. September 2009, AS 724.100. Qualitätssicherung Grundgebühren Mengengebühr 9Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA) 711.210 2 Die Mengengebühr beträgt Fr. 1.62 je Kubikmeter (exklusive MWST).
1 Die Grundgebühren und die Mengengebühr gemäss Art. 25 und 26 sowie der Starkverschmutzerzuschlag gemäss Art. 21 werden so reduziert, dass der Saldo des Spezialfinanzierungskontos (kumulierte Ertragsüberschüsse im Eigenkapital) ab dem Jahr 2029 zwischen 40 und 60 Millionen Franken liegt. 2 Eine Überprüfung der Grundgebühren, der Mengengebühr und des Starkverschmutzerzuschlags für eine mögliche Gebührenreduktion gemäss Abs. 1 erfolgt durch den Stadtrat alle vier Jahre. 3 Eine Gebührenreduktion des Stadtrats geht jeweils von den Grundgebühren und der Mengengebühr gemäss Art. 25 und 26 sowie des Starkverschmutzerzuschlags gemäss Art. 21 aus, wobei diese Reduktion jeweils auf 1 Prozent gerundet wird und nicht mehr als 80 Prozent beträgt.
Die Bezeichnung der Zahlungspflichtigen für die Grundgebühren und die Mengengebühr kann in besonderen Fällen, wie bei Standrohren und Bauabwasseranschlüssen, in einer Verfügung der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements erfolgen.
Bei Mit- oder Gesamteigentum besteht Solidarität unter allen an der Liegenschaft dinglich berechtigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern für die Bezahlung der gesamten Grund- und Mengengebühr.
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, der zuständigen Dienstabteilung jährlich folgende für die Fakturierung erforderlichen aktuellen Angaben zu ihren Liegenschaften zu machen: a. Eigentumsverhältnisse; b. Anzahl Wohneinheiten; c. Anzahl Betriebseinheiten; d. Anzahl, Standorte und Nummern der Wasserzähler. 2 Unternehmen sind verpflichtet, der zuständigen Dienstabteilung jährlich folgende für die Fakturierung erforderlichen aktuellen Daten zu melden: a. Adressen ihrer Betriebseinheiten mit der Zahl der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 5; Gebührenreduktion Besondere Fälle Solidarität Meldepflicht 10Verordnung über die Gebühren zur Abwasserbewirtschaftung (VGA)711.210 b. Anzahl, Standorte und Nummern der Wasserzähler ihrer Liegenschaften.
1 Anordnungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, können innert 30 Tagen nach Mitteilung mit Begehren um Neubeurteilung beim Stadtrat angefochten werden. 2 Das Verfahren der Neubeurteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes9 und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes10 sowie nach den städtischen Bestimmungen.
Die Verordnung über die Preise zur Abwasserbewirtschaftung vom 29. September 200411 wird aufgehoben.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verfügungen über Grundgebühren und die Mengengebühr in besonderen Fällen gemäss Art. 28 bleiben gültig.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 9 vom 20. April 2015, LS 131.1. 10 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2. 11 AS 711.210 Neubeurteilung Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmung Inkrafttreten