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Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

Basel-Stadt · 118.430 · intercantonal agreement

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Zweck 1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert. 2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungskonferenz (NWRK), abgeben.

§ 2

Zusammensetzung 1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6 Kantonsparlamente zusammen. 2 Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.

§ 3

Arbeitsausschuss 1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss. 2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor.

§ 4

Vorsitz 1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern. 2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

§ 5

Tagungen 1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag im Oktober. 2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.

§ 6

Erklärungen 1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor. 2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.

§ 7

Sekretariat 1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK. Regionale Zusammenarbeit 118.430 2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.

§ 8

Kosten 1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft. 2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.

§ 9

Sprache 1 Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einladungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies ebenfalls erfolgen. 2 Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanübersetzungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines Mitgliedkantons. 3 Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache. 4 Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französischen Sprache bedienen. Schlussbestimmung 1. Diese Vereinbarung tritt am Tag nach Eintreten der Rechtskraft aller Genehmigungsbeschlüsse durch die beteiligten Kantonsparlamente in Kraft. 1) 2. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 5. März 2021 Liestal, 14. Juni 2022 Im Namen des Arbeitsausschusses der Interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz Der Präsident: Walter Schilt Der Sekretär: Georg Schmidt 1) BE: Genehmigt durch den Grossen Rat am 5. September 2022, rechtskräftig am 5. September 2022; SO: genehmigt durch den Kantonsrat am 8. November 2022, publiziert im Amtsblatt am 25. November 2022, rechtskräftig am 24. Februar 2023; BS: genehmigt durch den Grossen Rat am 19. Oktober 2022, publiziert im Kantonsblatt am 22. Oktober 2022, rechtskräftig am 3. November 2022; BL: genehmigt durch den Landrat am 29. September 2022, rechtskräftig am 29. September 2022; AG: genehmigt durch den Grossen Rat am 15. November 2022, rechtskräftig am 15. November 2022; JU: genehmigt durch das Parlament am 23. November 2022, rechtskräftig am 1. Januar 2023. Regionale Zusammenarbeit 118.430 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.06.2022 25.02.2023 Erlass Erstfassung KB 22.10.2022 Regionale Zusammenarbeit 118.430 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.06.2022 25.02.2023 Erstfassung KB 22.10.2022

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