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Km vom 22. August 2000 des Beschlusses Nr. 12/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.033.03 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "7e. 399 L 0044: Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 6 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 wird das Wort "Vertrag" durch die Worte "Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. b) In Art. 6 Abs. 4 werden die Worte ", die der jeweilige Mitgliedstaat unter den Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt" durch die Worte "; dabei kann es sich um die Amtssprachen der Gemeinschaft, Isländisch oder Norwegisch handeln" ersetzt."

Art. 2

In Anhang XIX des Abkommens wird unter Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 399 L 0044: Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12)."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 28. Januar 2000 (Es folgen die Unterschriften)

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