The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 25bafdbb60ee70fe1714b2380e330b1cac90521f5beb9834760e517d168ca95b
5 provisions
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"7e. 399 L 0044: Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 6 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 wird das Wort "Vertrag" durch die Worte "Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
b) In Art. 6 Abs. 4 werden die Worte ", die der jeweilige Mitgliedstaat unter den Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt" durch die Worte "; dabei kann es sich um die Amtssprachen der Gemeinschaft, Isländisch oder Norwegisch handeln" ersetzt."
Art. 2
In Anhang XIX des Abkommens wird unter Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 399 L 0044: Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Januar 2000
(Es folgen die Unterschriften)