Art. 1
1 In allen Bezirken des Kantons ist der Rang unter den vollziehenden, richterlichen und Polizeibehörden folgendermassen festgesetzt: a) der Oberamtmann; b) dessen Statthalter; c) die Mitglieder des Bezirksgerichts; d) die Friedensrichter; e) die Mitglieder der Gemeinderäte.