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15 provisions
Art. 1 Ziel und Zweck
1
Ziel und Zweck dieser Verordnung ist eine auf die Bedürfnisse der Gemeindeentwicklung ausgerichtete Regelung über die Bereitstellung von Parkplätzen für Fahrzeuge.
2
Diese Verordnung ordnet für das Gemeindegebiet die Einzelheiten der Erstellungspflicht sowie die Abgeltung von Pflichtparkplätzen.
Art. 2 Erstellungspflicht
1
Der Eigentümer einer Baute oder Anlage hat auf eigenem Grund für deren Benützer die erforderlichen Parkplätze bereitzustellen. Es ist zulässig, die Parkplätze auf fremdem Boden zu erstellen oder in einer Gemeinschaftsanlage bereitzustellen, sofern die Parkplätze im Umkreis von 300 m liegen und langfristig vertraglich gesichert sind.
2
Die Erstellungspflicht gilt bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen, sofern die Parkplatzbedürfnisse davon betroffen werden. Für die Berechnung der Pflichtparkplätze wird die ganze Anlage betrachtet. Die Bestandesgarantie wird gemäss Anhang 1 berücksichtigt.
Art. 3 Pflichtangebot für Motorfahrzeuge
1
Die minimal zu erstellende und maximal erlaubte Anzahl Parkplätze berechnet sich:
a.
für Wohnnutzungen gemäss der gültigen SN-Norm[1], multipliziert mit den Prozentwerten aus der Tabelle im Anhang 2;
b.
für Nicht-Wohnnutzungen mit weniger als 300 Parkplätzen und / oder weniger als 1500 Fahrten pro Tag gemäss den Richtwerten der gültigen SN-Norm[2], multipliziert mit den Prozentwerten aus Tabelle im Anhang 2;
c.
für Nicht-Wohnnutzungen mit mehr als 300 Parkplätzen und / oder mehr als 1500 Fahrten pro Tag gemäss der gültigen SN-Norm[3], detailliertes Verfahren.
2
Rundungsregel: Es wird erst ganz am Schluss der Berechnungen, nach der Summenbildung, auf das nächste ganze Parkfeld aufgerundet.
3
Die maximal erlaubte Anzahl Parkplätze kann in begründeten Einzelfällen und nach Genehmigung der Baubehörde überschritten werden.
4
Die minimal geforderte Anzahl an Pflichtparkplätzen kann im Einzelfall weiter reduziert werden, sofern in einem Mobilitätskonzept ein reduzierter Bedarf nachgewiesen werden kann und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird.
Art. 4 Lage, Anordnung und Gestaltung
1
Die Anordnung und Geometrie der Parkplätze richten sich nach der jeweils gültigen SN-Norm[4].
Art. 5 Ersatzabgabepflicht
1
Ist die Erstellung der minimal geforderten Parkplätze für Motorfahrzeuge nicht möglich, ist für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.
2
Die Leistung einer Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen.
Art. 6 Höhe der Ersatzabgabe
1
Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt:
Gebiet
Höhe der Ersatzabgabe
Gebiet A
Fr. 7'000
Gebiet B
Fr. 3'500
Gebiet C
Fr. 3'500
2
Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht dem Zürcher Baukostenindex am 1. April 2012 von 141.1 Punkten. Der Gemeinderat kann eine Anpassung der Ersatzabgabe vornehmen, wenn der Index eine Änderung von mehr als 10 Punkten erfährt.
3
Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Zahlungspflichtig sind Personen und Körperschaften, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.
Art. 7 Rückvergütung
1
Wenn abgegoltene Pflichtparkplätze entfallen oder nachträglich erstellt werden, wird die bezahlte Ablösesumme von der Gemeinde zinslos zurückerstattet. Die Rückzahlungspflicht verjährt nach 5 Jahren.
Art. 8 Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung und Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle früheren, ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
2
Der Gemeinderat bezeichnet die für den Vollzug zuständigen Stellen. *
Art. 9 Rechtsschutz
1
Das Rechtsmittel gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen sind, richtet sich nach der Rechtsmittelbelehrung im Baubewilligungsentscheid der Gemeinde Glarus.
2
Der Rechtsschutz gegen alle anderen Entscheide, die gestützt auf diese Verordnung ergangen sind, richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach allfälligen kantonalen Spezialbestimmungen. *
Art. 10 Übergangsbestimmungen
1
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu beurteilen. Gleiches gilt bezüglich Verfügungen, deren Erlass in einem bereits abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren vorbehalten worden ist.
Art. 11 Anpassungen
1
Der Anhang der Verordnung kann vom Gemeinderat bei Änderung der Verhältnisse angepasst werden.
Art. A1-1
1
Bei Um- und Erweiterungsbauten mit Veränderung der Parkplatzbedürfnisse wird der Bestand wie folgt berücksichtigt:
2
Das (theoretisch) bestehende Parkplatzangebot der bestehenden Nutzung wird gemäss vorliegender Verordnung ermittelt (Wert A). Es wird davon ausgegangen, dass die minimal zu erstellenden Parkplätze beim Bau der bestehenden Nutzung erstellt bzw. die zu entrichtenden Ersatzabgaben bei Nicht-Erstellung bezahlt wurden, auch wenn die Berechnungsgrundlagen zum damaligen Zeitpunkt unter Umständen von den heutigen verschieden waren. Bestehende Parkplätze, die im Zuge des Um- oder Erweiterungsbaus abgebrochen und nicht ersetzt werden, werden vom Wert A abgezogen.
3
Das theoretisch zu erstellende Parkplatzangebot für die gesamte Anlage nach Um- bzw. Erweiterungsbau wird gemäss vorliegender Verordnung ermittelt (Wert B).
a.
Wert B > Wert A: Die Differenz zwischen Wert B und Wert A ist das zu erstellende Parkplatzangebot bzw. die zu bezahlende Ersatzabgabe.
b.
Wert A ≥ Wert B: Das zu erstellende Parkplatzangebot ist null.
4
Rechenbeispiele:
a.
Wert A: 15; Wert B: 20; zu erstellendes Parkplatzangebot: 5
b.
Wert A: 30; Wert B: 20; zu erstellendes Parkplatzangebot: 0
Art. A2-1
1
Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte resp. des Bedarfs für Wohnnutzungen gemäss der gültigen SN-Norm[5]:
Gebiet
Minimum
Maximum
Gebiet A
50%
100%
Gebiet B
50%
100%
Gebiet C
90%
100%
Art. A3-1
1
Karte 1: Netstal, Riedern:
Art. A3-2
1
Karte 2: Glarus, Ennenda: