Art. 1
Kennzahlen 1 Die Kirchgemeinden haben folgende Finanzkennzahlen zu berechnen und im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen: a. Nettoverschuldungsquotient; b. Selbstfinanzierungsgrad; c. Nettoschuld je Angehörige und Angehöriger der Konfession. 2 Die weiteren Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 FHG können fakultativ berechnet und veröffentlicht werden.