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Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch die Kirchgemeinden

Obwalden · 610.211 · other

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Kennzahlen 1 Die Kirchgemeinden haben folgende Finanzkennzahlen zu berechnen und im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen: a. Nettoverschuldungsquotient; b. Selbstfinanzierungsgrad; c. Nettoschuld je Angehörige und Angehöriger der Konfession. 2 Die weiteren Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 FHG können fakultativ berechnet und veröffentlicht werden.

Art. 2

Geldflussrechnung/Finanzierungsrechnung 1 Die Erstellung der Geldflussrechnung gemäss Art. 26 FHG sowie deren Ausweis in der Jahresrechnung gemäss Art. 22 FHG sind für die Kirchgemeinden fakultativ. Falls darauf verzichtet wird, ist von den Kirchgemeinden die Berechnung des Finanzierungsüberschusses beziehungsweise - fehlbetrags der Nettoinvestitionen im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen. Die Berechnung erfolgt gemäss nachfolgender Formel: Selbstfinanzierung abzüglich Nettoinvestitionen ergibt den Finanzierungsüberschuss (+) oder den Finanzierungsfehlbetrag (-). 1) GDB 101.0 2) GDB 610.1 OGS 2020, 57 610.211 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 57 610.211 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 57

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