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22 provisions
Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Kürzung oder Verweigerung staatlicher Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung und bezweckt die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs.
2) Sie gilt für Förderungsleistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz und den folgenden dazu erlassenen Verordnungen:
a) Verordnung über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung; LEV);
b) Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungsverordnung; LBFV);
c) Verordnung über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramm-Förderungs-Verordnung; EPFV);
d) Verordnung über die Förderung der Landschaftspflege von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten (Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung; LPFV);
e) Verordnung über die Förderung der Alpwirtschaft (Alpwirtschafts-Förderungs-Verordnung; AWFV);
f) Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV).
Art. 2 Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 3 Grundsätze
1) Die Kürzung oder Verweigerung von Förderungsleistungen ist nur in den in dieser Verordnung geregelten Fällen zulässig.
2) Die Kürzung von Förderungsleistungen setzt zumindest Fahrlässigkeit voraus.
3) Sie hat in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere, Dauer, Häufigkeit und Wirkung des Verstosses zu stehen sowie dem Grad des Verschuldens zu entsprechen.
4) Sie ist jeweils vom Jahresbetrag der vom Verstoss betroffenen Förderungsleistungen vorzunehmen. Falls der Kürzungsbetrag den Jahresbetrag der vom Verstoss betroffenen Förderungsleistungen übersteigt, können andere Förderungsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 gekürzt werden.
Art. 4 Wiederholungsfall
1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird im Wiederholungsfall die Kürzung von Förderungsleistungen nach Massgabe dieser Verordnung erhöht.
2) Als Wiederholungsfall gilt der gleiche oder gleichartige Mangel oder das gleiche oder gleichartige Fehlverhalten innerhalb von vier Jahren.
Art. 6 b) bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auf die Kürzung oder Verweigerung ganz oder teilweise verzichten, wenn:
a) der Bewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebes die Abweichung rechtzeitig meldet;
b) ein offensichtlicher, unbeabsichtigter Erfassungsfehler vorliegt.
2) Rechtzeitigkeit im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn:
a) das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft nicht bereits anderweitig Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erlangt hat; oder
b) das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft die Förderungsleistung noch nicht zugesichert hat.
Art. 7 Verspätete Gesuchstellung
Wird ein Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen verspätet gestellt, so wird die Förderungsleistung um 500 Franken je verspätetes Gesuch gekürzt. Bei Förderungsleistungen, die den Betrag von 500 Franken nicht übersteigen, entfällt der Anspruch auf Ausrichtung der Förderungsleistung.
Art. 8 Zu tiefe Angaben
1) Sind die Angaben im Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen oder in sonstigen Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung von Förderungsleistungen sind, zu tief, so erfolgt die Berechnung und Auszahlung der Förderungsleistungen gemäss den Angaben im Gesuch.
2) Entsteht auf Grund zu tiefer Angaben eine ungerechtfertigte Erhöhung von Förderungsleistungen, so gelten in Bezug auf den Differenzbetrag die Bestimmungen nach Art. 9.
Art. 9 Zu hohe Angaben
1) Sind die Angaben im Gesuch um Ausrichtung von Förderungsleistungen oder in sonstigen Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung von Förderungsleistungen sind, zu hoch, erfolgt die Berechnung und Auszahlung von Förderungsleistungen gemäss den tatsächlichen Verhältnissen.
2) Übersteigt der aus den zu hohen Angaben resultierende Betrag 200 Franken, so erfolgt eine Kürzung der Förderungsleistungen in der Höhe der Differenz zwischen den Angaben des Gesuches und den tatsächlichen Verhältnissen, multipliziert mit:
a) 1.0 bei einer erstmaligen falschen Angabe;
b) 3.0 bei einer wiederholten falschen Angabe.
Art. 10 Falsche oder fehlende Angaben im Zusammenhang mit dem Tierverkehr
1) Weicht der effektive Rindviehbestand vom Bestand gemäss Tierverkehr-Datenbank ab, gelten Art. 8 und 9 sinngemäss.
2) Stimmen Begleitdokumente nicht mit der Meldung bei der Tierverkehr-Datenbank überein, wird der Mangel wie ein mangelhaftes oder fehlendes Dokument nach Anhang 1 Ziff. 1.2 behandelt.
Art. 11 Erschwerung und Verhinderung von Kontrollen
Werden Kontrollen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung durch den Bewirtschafter oder eine ihm zuzurechnende Drittperson erschwert oder verhindert, so ist die Ausrichtung von Förderungsleistungen für das laufende Beitragsjahr oder - sofern sich das Fehlverhalten innerhalb von vier Jahren wiederholt - für zwei Beitragsjahre zu verweigern.
Art. 12 Mängel in der Betriebsbuchhaltung
1) Verstösst ein Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes gegen die Bestimmungen der Betriebsbuchhaltungspflichten nach Art. 34 und 35 LBAV, so wird er vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft schriftlich aufgefordert, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
2) Wird der Mangel innerhalb der Frist nach Abs. 1 nicht behoben, so sind die jährlichen Einkommensbeiträge nach der Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung nach Massgabe von Anhang 2 zu kürzen.
Art. 13 Technische Regeln des ökologischen Leistungsnachweises
Werden die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach Anhang 2 LBAV nicht vollständig erfüllt, ist der Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a LBFV nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. 1 zu kürzen.
Art. 14 Tiergerechte Haltung der Nutztiere
Wird gegen die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung im Sinne von Art. 9 LBAV verstossen, so sind die Förderungsleistungen nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. 2 zu kürzen.
Art. 15 Biologischer Landbau
1) Handelt es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb, der im Sinne von Art. 6 LBFV nach den Richtlinien des biologischen Landbaus bewirtschaftet wird, so sind Verstösse gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung nach Massgabe des Sanktionsreglements der Bio-Suisse in der jeweiligen Fassung zu bewerten.
2) Bei Mängeln, die gemäss dem Sanktionsreglement der BIO-Suisse den Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises zuzuordnen sind, ist der jährliche Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b LBFV zu kürzen.
3) Bei Mängeln, die gemäss dem Sanktionsreglement der BIO-Suisse dem Biolandbau zuzuordnen sind, ist der jährliche halbe Abgeltungsbeitrag nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b LBFV zu kürzen.
Art. 16 Spezifische Bewirtschaftungsarten
1) Werden die Voraussetzungen und Auflagen für die spezifische Bewirtschaftungsart im Sinne der Art. 8 bis 21 LBFV nicht vollständig erfüllt, sind die Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume zu verweigern.
2) Bei Verstössen gegen die Pflege- und Nutzungsbedingungen oder verfügte Auflagen ohne negative Dauerwirkung sind die Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume im laufenden Beitragsjahr zu verweigern.
3) Haben Verstösse gegen die Pflege- und Nutzungsbedingungen oder verfügte Auflagen eine länger andauernde negative Wirkung auf die Qualität, so werden:
a) Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV für die betroffenen Flächen oder Hochstamm-Feldobstbäume im entsprechenden Beitragsjahr ausgeschlossen;
b) bereits ausgerichtete Förderungsleistungen nach Art. 22 LBFV rückwirkend für höchstens fünf Jahre zurückgefordert.
4) Bei der Lagerung nicht zugelassener Materialien (Siloballen, Misthaufen etc.) beträgt die Kürzung 15 Franken pro Meter, mindestens jedoch 200 Franken und höchstens 6 000 Franken.
Art. 17 Ethoprogramme
Wird gegen die Vorschriften über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) nach Art. 5 EPFV oder über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS) nach Art. 6 EPFV verstossen, so sind die Ethobeiträge nach Massgabe von Anhang 3 zu kürzen.
Art. 18 Pflege- und Nutzungsbedingungen bei Alpen
Werden die Pflege- und Nutzungsbedingungen nach Art. 4 bis 8 AWFV nicht eingehalten, so ist der Grundbetrag des Alpungskostenbeitrages nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a AWFV nach Massgabe von Anhang 4 zu kürzen.
Art. 19 Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz
1) Wird im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes oder einer Alpe gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzgesetzgebung verstossen, so sind die Förderungsleistungen nach Massgabe von Anhang 5 zu kürzen.
2) Die Verstösse müssen mit einer rechtskräftigen Entscheidung, mindestens mit einer Feststellungsverfügung der zuständigen Vollzugsbehörden festgestellt worden sein.
Art. 20 Verfahren
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft entscheidet über die Kürzung oder Verweigerung der Förderungsleistungen mit Verfügung. Es kann Auflagen, Bedingungen und Befristungen festlegen.
2) Kürzungsbeträge können mit anderen landwirtschaftlichen Förderungsleistungen verrechnet werden.
Art. 21 Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
Art. 22 Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef