Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 62d24bbd4205c9ac2225b8f74707799919089f1035a5814d0e812b2bb5e80d80
20 provisions
Art. 1 vom Grossen Rat erlassen am 4. März 19942)
Bezeichnungen
1 Wo diese Verordnung Begriffe verwendet, die nur das männliche oder weibliche
Geschlecht erwähnen, gelten diese für beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn
der Verordnung nichts anderes ergibt.
Art. 2
Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen im Kanton.3)
Art. 3
Organisation und Behörden
1 Das Amt für Polizeiwesen übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen aus.
2 Der Eichmeister untersteht dem Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen.
3 Der Eichmeister kann für nichtpolizeiliche Aufgaben Eichassistenten oder Hilfskräfte beiziehen.
Art. 4
Eichkreis
1 Der Kanton Graubünden bildet einen einzigen Eichkreis.
2 Bei Bedarf kann die Regierung die Einrichtung weiterer Eichkreise anordnen. Für
jeden Eichkreis wird mindestens ein Eichmeister eingesetzt.
1) Die neue Verfassung enthält keine entsprechende Delegationsnorm (vgl. Art. 103 Abs. 1
und 2 KV); BR 110.100
2) B vom 16. November 1993, 321; GRP 1993/94, 1004
3) SR 941.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.300
Art. 5
Eichamt
1 Das Eichamt befindet sich in Chur. Die Regierung kann die Verlegung des Eichamtes anordnen.
Art. 6
Eichmeister
1 Eichmeister sind nebenamtliche Mitarbeiter gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden.4)
2 Die Wahl der Eichmeister erfolgt durch die Regierung auf unbefristete Dauer.
3 Die Eichmeister werden vom Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen in Pflicht genommen.
Art. 7
Waagmeister
1 Die Waagmeister werden vom Vorsteher des Amtes für Polizeiwesen auf Antrag
des Eichmeisters gewählt. Die Waagmeister werden vom Eichmeister in Pflicht genommen.
2 Sie unterstehen der Aufsicht des Eichmeisters, welcher auch für ihre Instruktion
und Weiterbildung sorgt.
Art. 8
Aufgaben des Eichmeisters
1 Der Eichmeister sorgt für die korrekte Anwendung und Durchsetzung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
2 Im einzelnen gehören dazu insbesondere folgende Aufgaben:
a) Eichung aller der Eichpflicht unterstehenden Messgeräte, welche in Handel
und Industrie eingesetzt oder bereitgehalten werden;
b) Vollzug der sich aus der eidgenössischen Deklarationsverordnung5) ergebenden Aufgaben;
c) Inkasso der Gebühren;
d) Eichung der Abgasprüfgeräte;
e) Führung der Register mit den eichpflichtigen Waagen;
f) Vornahme der periodischen Nachschau sowie allgemeine Kontrolle der im
Handel und Verkehr benutzten und bereitgehaltenen Messmittel;
g) Aufsicht über die Waagmeister;
h) Berichterstattung über das Eichwesen;
i) Konfiszierung unzulässiger Messmittel.
3 Der Eichmeister darf nur zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Litera a-d ausgebildete Eichassistenten oder Hilfskräfte einsetzen.
4 Dem Eichmeister ist es untersagt, mit Messmitteln zu handeln oder solche für Dritte zu reparieren oder zu warten.
4) Nunmehr Art. 3 Abs. 4 Personalgesetz; BR 170.400
5) SR 941.281
935.300
Art. 9
Messmittel des Eichmeisters
1 Sämtliche Messmittel des Eichmeisters stehen im Eigentum des Kantons.
2 Die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendigen Hilfsmittel sowie das Verbrauchsmaterial werden dem Eichmeister vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung
gestellt.
Art. 10
Öffentliche Wiegegeräte
1 Öffentliche Wiegegeräte sind Brückenwaagen, die jedermann zum Wägen von Gütern zur Verfügung stehen. Der Eichmeister führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Wiegegeräte.
2 Der Besitzer einer öffentlichen Brückenwaage bedarf für den Betrieb der Waage
einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn Gewähr für den korrekten Betrieb und die
einwandfreie Instandhaltung der öffentlichen Brückenwaage besteht sowie ein
Waagmeister bezeichnet ist.
Art. 11
Betrieb der öffentlichen Wiegegeräte
1 Öffentliche Brückenwaagen sind an Werktagen regelmässig offenzuhalten. Die
Wägezeiten sind in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben.
2 Die Gebühren für die Benutzung von öffentlichen Brückenwaagen werden von der
Regierung festgelegt.
Art. 12
Inspektion
1 Dem Eichmeister ist für die Inspektion jederzeit uneingeschränkter Zutritt zu Geschäften, Garagen, Lager- und Produktionsräumen, öffentlich zugänglichen Gastwirtschaftsbetrieben sowie andern Verkaufs- und Handelseinrichtungen zu gewähren.
Art. 13
Verantwortlichkeit
1 Für die Einhaltung der Vorschriften über das Eich- und Messwesen ist der Verwender der Instrumente verantwortlich. Der Eigentümer haftet für die Einhaltung der
massgeblichen Vorschriften subsidiär.
Art. 14
Massnahme, Einzug der Messmittel
1 Werden Messmittel gesetzeswidrig eingesetzt, sorgt der Eichmeister unverzüglich
für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
935.300
2 Ist die unverzügliche Herstellung des rechtmässigen Zustandes nicht möglich, kann
der Eichmeister durch Einzug, Plombierung oder andere geeignete Massnahmen die
weitere Verwendung des Messmittels unterbinden. Vorbehalten bleibt Artikel 248
des Strafgesetzbuches6).
Art. 16 Art. 15 * …
Strafverfahren
1 Eichmeister und Eichassistenten haben Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz
über das Messwesen dem Amt für Polizeiwesen schriftlich zu melden, welches die
Einreichung der Strafanzeige vornimmt.
2 Die Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Messwesen7) obliegt den ordentlichen Strafbehörden.
Art. 17
Gebühren und Spesen
1 Für die Durchführung der Eicharbeiten erhebt der Eichmeister vom Verwender des
Messmittels die in der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung8) festgelegten Gebühren und Entschädigungen.
2 Zusätzlich zu den Gebühren können insbesondere Spesen für Reise, Transport der
Gewichte, Benutzung besonderer Gerätschaften und den Einsatz von Hilfskräften in
Rechnung gestellt werden. Die Spesenansätze werden von der Regierung festgelegt.
3 Die Gebühren und Spesen werden vom Eichmeister in Rechnung gestellt und auf
der Stelle erhoben.
Art. 18
Entschädigung des Eichmeisters
1 Dem Eichmeister steht der gesamte Ertrag aller Eichgebühren und Spesen zu.
2 Können weder Gebühren noch Entschädigungen erhoben werden, hat der Eichmeister Anspruch auf Vergütung der Spesen durch den Kanton.
3 Für den Vollzug der Deklarationsverordnung sowie für die Durchführung der allgemeinen Nachschau wird der Eichmeister nach dem Stundenansatz der eidgenössischen Eichgebühren-Verordnung9) entschädigt.
4 Die Entschädigung für die Verrichtung der allgemeinen Büroarbeiten, die Wartung
des in staatlichen Eigentum stehenden Materials, die Führung des Verzeichnisses der
Verwender, Eigentümer und Hersteller eichpflichtiger Messmittel sowie die Prüfung
der Gewichtsstücke des Eichamtes erfolgt mit der Ausrichtung einer Pauschale, die
von der Regierung festgelegt wird.
6) SR 311.0
7) SR 941.20
8) SR 941.298.1
9) SR 941.298.1
935.300
5 Die Abgeltung der verrechenbaren Spesen des Eichmeisters erfolgt nach den Ansätzen der Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung.10)
Art. 19
Haftung
1 Für Schäden, welche der Eichmeister oder die von ihm eingesetzten Hilfskräfte bei
der Vornahme der Eicharbeiten verursachen, haftet der Kanton Graubünden.
2 Der Regress auf den Eichmeister richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen
Art. 20 Körperschaften.11)
Änderung weiterer Erlasse12)
Art. 21
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft und ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 24. Mai 1983.13)
10) Nunmehr Art. 25 ff. Personalverordnung; BR 170.410
11) BR 170.050
12) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13) AGS 1983, 1153
935.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.03.1994 01.07.1994 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 15 aufgehoben 2006, 5024
935.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 04.03.1994 01.07.1994 Erstfassung -
Art. 15 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5024