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19 provisions
Artikel 1 eingesehen
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar
2011 (VOEGBBG);
auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,
verordnet: 1)
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung definiert die Grundsätze und Bedingungen,
unter denen Erwachsene mit Berufserfahrung einen Abschluss der beruflichen Grundbildung nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über
andere berufliche Qualifikationsverfahren für Erwachsene erwerben können.
2 Sie definiert den Prozess und die zuständige kantonale Behörde für die offizielle Bestätigung der nicht formell erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten einer Person.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Sie legt die Grundsätze, Bedingungen und Modalitäten der finanziellen Beteiligung des Kantons an beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene
fest.
Art. 2
Ziele
1 Die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene fördern insbesondere:
a) den beruflichen Erhalt, die berufliche Mobilität und berufliche Flexibilität;
b) eine zertifizierte Ausbildung von unvollständig qualifizierten Personen;
c) qualifiziertes Personal für Unternehmen.
Art. 3
Berufliche Qualifikationsverfahren für Erwachsene – Definitionen
1 Die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene sind die Validierung von Bildungsleistungen und die direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
2 Die Validierung von Bildungsleistungen (VBL) ist ein Verfahren, mit dem eine Person nachweisen kann, dass sie die geforderten Handlungskompetenzen und die Anforderungen der Allgemeinbildung erfüllt, indem sie ihre Bildungsleistungen in einem Dossier dokumentiert.
3 Die direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren ist ein Prozess, der zu
einem Qualifikationsverfahren für Erwachsene führt, die ihre Qualifikationen
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges der Grundbildung erworben
haben.
Art. 4
Zielpublikum
1 Die beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene richten sich in erster Linie an Personen mit nachgewiesener Berufserfahrung in einem offiziell
registrierten Beruf, die nicht im Besitz eines Berufstitels sind, der ihrem Tätigkeitssektor entspricht.
Art. 5
Zulassungsvoraussetzungen
1 An einem beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene kann teilnehmen, wer die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt:
a) im Wallis wohnhaft sein;
b) eine mindestens 5-jährige Berufstätigkeit, hauptsächlich im angestrebten Berufsfeld, gemäss der Bundesverordnung über die Grundbildung
des betreffenden Berufes nachweisen können;
c) über Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau A2 für den Erwerb des
eidgenössischen Berufsattests (EBA) bzw. auf mindestens Niveau B1
für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) verfügen.
2 Ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen senden ihren Antrag dem
zuständigen Amt ihres Wohnkantons. Dieses Amt behandelt das Gesuch
nach Absprache mit der zuständigen Dienststelle des Kantons Wallis, gemäss der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (BFSV).
3 Situationen, die in den vorangehenden Absätzen nicht vorgesehen sind,
werden der Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene (nachfolgend: FBE)
des Kantons Wallis zur Analyse und Bearbeitung vorgelegt.
Art. 6
Dauer der Qualifikationsverfahren für Erwachsene
1 Die Dauer der Qualifikationsverfahren für Erwachsene wird von der zuständigen Behörde festgelegt und zwar je nach Berufssektor und dem Niveau
der Fähigkeiten des Kandidaten zum Zeitpunkt der Evaluation.
2 Zuständige Behörden
Art. 7
Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene
1 Die FBE ist das verantwortliche Organ für die Information, die Zulassung
und die Betreuung des Kandidaten in einem Qualifikationsverfahren für Erwachsene.
2 Die FBE bearbeitet Anträge auf Berufsabschlüsse von Erwachsenen mit
Berufserfahrung.
3 Sie arbeitet eng mit der für die Berufsbildung zuständigen Dienststelle zusammen, der sie angegliedert ist.
Art. 8
Berufliche Validierungskommission
1 Für jeden Beruf, der Gegenstand einer Validierung von Bildungsleistungen
(VBL) ist, ernennt der Chef der für die Berufsbildung zuständigen Dienststelle eine berufliche Validierungskommission.
2 Die Kommission setzt sich aus mindestens 5, höchstens aber 7 Mitgliedern
zusammen:
a) dem Verantwortlichen der FBE, der als Kommissionspräsident fungiert;
b) 2 Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt, die den betroffenen
Ausbildungsbereich vertreten: 1-2 Arbeitgebervertreter und 1-2 Arbeitnehmervertreter;
c) dem durch das für die Bildung zuständigen Departement ernannten
Chefexperten des betroffenen Bereichs;
d) 1 Vertreter der Bildungsinstitution des betroffenen Bereichs.
3 Der für den Beruf zuständige Berater stellt an der Sitzung die Dossiers der
Kandidaten vor, führt das Protokoll und hat eine beratende Stimme.
Art. 9
Aufgaben der beruflichen Validierungskommission
1 Die Aufgaben der beruflichen Validierungskommission sind:
a) die Ergebnisse der Kandidaten genehmigen;
b) die Modalitäten für Zusatzausbildungen oder andere Nachholbildungen
festlegen.
2 Je nach zu behandelndem Fall kann die Kommission eine entsprechende
Kommission oder Experten zuziehen oder beauftragen.
3 Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der beruflichen Validierungskommission der Stichentscheid zu.
Art. 10
Einberufung der beruflichen Validierungskommission
1 Die Kommission wird durch den für den Beruf zuständigen Berater mindestens 30 Tage vor dem Sitzungsdatum einberufen.
2 Die Einberufung enthält die Tagesordnung und eventuelle Dokumente, die
Gegenstand der Beratungen sind, werden beigelegt.
3 Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.
3 Finanzielle Modalitäten
Art. 11
Verwaltungsgebühr
1 Bei der Eröffnung eines beruflichen Qualifikationsverfahrens für Erwachsene über die FBE ist vom Kandidaten eine vom Kanton Wallis in
Rechnung gestellte Verwaltungsgebühr von 200 Franken zu entrichten, um
die Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Dossiers zu decken.
2 Die in der vorliegenden Verordnung nicht enthaltenen Kosten sowie die
Nebenkosten (namentlich für Reise, Verpflegung, Unterkunft, Bücher, Lernhilfen, Prüfungsmaterial) gehen zulasten des Kandidaten beziehungsweise
der Organisation, die das Qualifikationsverfahren in Auftrag gegeben hat.
3 Ein Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr ist der FBE vor
Ausbildungsbeginn vorzulegen, unabhängig davon, welcher Weg gewählt
wurde.
4 Der Abbruch des Verfahrens berechtigt nicht zu einer Rückerstattung der
bezahlten Verwaltungsgebühr.
5 Bei einem Antrag aufgrund einer neuen Situation, insbesondere bei einem
Berufswechsel, oder wenn zwischen 2 Qualifikationsversuchen 5 Jahre liegen (Wiedereröffnung eines Dossiers), wird erneut eine Verwaltungsgebühr
erhoben.
Art. 12
Finanzierung der beruflichen Qualifikationsverfahren für Erwachsene
1 Ungeachtet des gewählten beruflichen Qualifikationsverfahrens für Erwachsene sind die Ausbildungen, die im Wallis durchgeführt werden für im
Kanton Wallis wohnhafte Kandidaten kostenlos.
2 Im Rahmen der Validierung von Bildungsleistungen steht dem Kandidaten
ein Pauschalbetrag von 5’000 Franken zur Verfügung, sofern die FBE zum
Zeitpunkt des Gutachtens einen Bildungsbedarf identifiziert und genehmigt
oder von der beruflichen Validierungskommission vorgeschlagen wurde.
Wenn die kumulierten Beträge diesen Pauschalbetrag übersteigen, wird die
Differenz dem Kandidaten in Rechnung gestellt.
3 In den meisten Fällen werden die Vorbereitungskurse für die beruflichen
Qualifikationsverfahren für Erwachsene an den kantonalen Berufsfachschulen durchgeführt.
4 Es kann sein, dass die Ausbildung oder Ausbildungszusätze ausserhalb
der regulären kantonalen Strukturen absolviert werden muss, wenn:
a) die Ausbildung nicht im Kanton erteilt wird;
b) die Ausbildung an keiner kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschule erteilt wird.
5 In den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Fällen subventioniert der Kanton Wallis die Teilnahme an diesen Kursen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der
beruflichen Grundbildung (BFSV).
6 Die Subventionierung der Teilnahme an überbetrieblichen Kursen (üK)
richtet sich nach den Bestimmungen des Kantonalen Berufsbildungsfonds.
4 Ablauf
Art. 13
Aufnahmegesuch
1 Vor dem Aufnahmegesuch muss sich die Person zwingend durch eine Informationsveranstaltung, ein Gespräch oder andere Möglichkeiten der FBE
über das berufliche Qualifikationsverfahren für Erwachsene informieren.
2 Anschliessend nimmt die Person eine Selbstevaluation vor und erhält ein
Beratungsgespräch, in dem die Machbarkeit ihres Projekts analysiert wird.
3 Wenn es die frühere Ausbildung zulässt, können bestimmte Dispensationen für Handlungskompetenzen oder Allgemeinbildung gewährt werden.
4.1 Validierung von Bildungsleistungen (VBL)
Art. 14
Ausführungsmodalitäten
1 Der Kandidat muss seine Bildungsleistungen mithilfe eines Dossiers dokumentieren und nachweisen, wie es in der Bundesregelung über das Qualifikationsverfahren mit VBL vorgesehen ist.
2 Das VBL-Verfahren beinhaltet im Prinzip folgende Hauptetappen:
a) im Bilanzierungskurs werden die für die Erstellung des Dossiers erforderlichen Kenntnisse vermittelt;
b) Erstellung eines Dossiers mit Nachweisen, in dem die Kompetenzen
erläutert werden, die im Rahmen von beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten und/oder fachlichen oder allgemeinen Bildungen erworben wurden;
c) Evaluation dieser Kompetenzen durch die zugelassene Vorrichtung
oder das zugelassene System;
d) Validierung des Fachwissens und der Allgemeinbildung durch die
berufliche Validierungskommission;
e) Aushändigung eines Qualifikationsnachweises sowie des offiziellen Titels, wenn alle Bildungsmassnahmen zur Validierung der gesamten
Handlungskompetenzen gemäss den in der Bundesgesetzgebung
festgelegten Voraussetzungen für das Bestehen geführt haben.
3 Ein neuer Antrag auf VBL kann vom Kandidaten höchstens zweimal nach
dem ersten nicht bestandenen Qualifikationsverfahren gestellt werden.
Art. 15
Wiederholung
1 Bei Handlungskompetenzen, die nach der Evaluation nicht bestanden wurden, ist eine Wiederholung erforderlich.
2 Sie kann in unterschiedlichen Formen stattfinden. Sie wird nach den Modalitäten organisiert, die von der beruflichen Validierungskommission auf der
Grundlage der Vorschläge der Experten und in Koordination mit den Bildungsinstitutionen oder beauftragten Organen beschlossen werden.
3 Jede Wiederholung muss bewertet werden, um den entsprechende Lernleistungsausweis zu erhalten.
4 Die Subventionierung dieser Wiederholung ist in der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung erwähnten Pauschale enthalten.
5 Diese Wiederholung ist verpflichtend.
6 Wenn die Wiederholung den Besuch einer Bildungsinstitution oder beauftragter Organisationen erfordert, gelten deren Regelungen für den Kandidaten.
4.2 Direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren für Erwachsene
Art. 16
Ausführungsmodalitäten
1 Mit der direkten Zulassung zum Qualifikationsverfahren weist der Kandidat
nach, dass er die Anforderungen erfüllt, die in der Bundesverordnung über
die Grundbildung des betreffenden Berufes festgelegt sind.
2 Nach der Selbstevaluation gemäss Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden
Verordnung wird dem Kandidaten ein Bildungsprogramm vorgeschlagen,
dessen Dauer nach seinen Bedürfnissen festgelegt wird, in der Regel aber
ein Jahr nicht überschreitet; Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Anforderungen der Verordnung über die berufliche Grundbildung des betreffenden Berufs dies verlangen.
3 Nach der Zulassung über die FBE erfolgt das weitere Verfahren unter der
Verantwortung des jeweiligen Berufspols der für die Berufsbildung zuständigen Dienststelle.
4 Ein neues Verfahren kann nach einem ersten Nichtbestehen höchstens
zweimal in Betracht gezogen werden.
Art. 17
Ausbildung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung
1 Die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung wird hauptsächlich an den kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschulen durchgeführt.
2 Wenn diese Ausbildungen nicht in regulären kantonalen Strukturen oder
ausserhalb des Kantons stattfinden, müssen die Kandidaten sie in der Regel
in Institutionen absolvieren, die von der für die Berufsbildung zuständigen
Dienststelle beauftragt wurden. In diesem Fall kommt die Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen
Grundbildung (BFSV) zur Anwendung.
3 Der Kandidat kann dazu aufgefordert werden, seine Ausbildung in Regelklassen in der Berufsfachschule zu absolvieren oder an spezifischen Kursen
teilzunehmen, die in Zusammenarbeit mit der FBE organisiert werden.
4 Die Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels oder die Entscheidung des Kandidaten, diese vorbereitende Ausbildung in einer Institution zu
absolvieren, die nicht von der für die Berufsbildung zuständigen Dienststelle
beauftragt wurde, hat zur Folge, dass er die gesamten Ausbildungskosten
selbst tragen muss.
5 Der Kandidat untersteht dem Reglement der besuchten Bildungsinstitution.
In Zusammenarbeit mit der FBE kann der Kandidat vom Qualifikationsverfahren ausgeschlossen werden.
5 Bestätigungen und Zertifikationen
Art. 18
Zertifikate und Titel
1 Unabhängig von der Art des beruflichen Qualifikationsverfahrens für Erwachsene führt es je nach angestrebtem Beruf bei erfolgreichem Abschluss
zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder zum eidgenössischen
Berufsattest (EBA).
2 Bei der VBL wird der Erfolg jedes Kompetenzbereichs auf einem offiziellen
Lernleistungsausweis festgehalten, der die Gesamtheit der Kompetenzbereiche darstellt, die einer Begutachtung unterzogen und für den Erhalt des in
der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Titels erworben wurden.
3 Bei der direkten Zulassung zum Qualifikationsverfahren für Erwachsene
gibt dessen Bestehen Anspruch auf den durch die Bundesgesetzgebung
vorgesehenen Titel.
6 Rechtsmittel
Art. 19
Beschwerde
1 Gegen Entscheide, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim für die Bildung zuständigen Departement Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.03.2024 01.01.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-037
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.03.2024 01.01.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-037