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31 provisions
Art. 1
Rechtliche Stellung
1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Es untersteht der Aufsicht des Staatsrates, der diese über die zuständige Direktion 1) (die Direktion) ausübt.
3 Es ist in seiner Organisation und Geschäftsführung autonom und führt eine
eigene Rechnung.
4 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
Art. 2
Aufgaben
1 Das Amt erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über den
Strassenverkehr und die Schifffahrt übertragen werden, und zwar insbesondere folgende:
a) Es vollzieht die Gesetzgebung im Bereich der Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt.
b) Es erhebt die Fahrzeugsteuer und die Schiffssteuer.
2 Das Amt kann auf vertraglicher Grundlage Dienstleistungen erbringen, die
mit seinen Haupttätigkeiten in Zusammenhang stehen.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
Art. 3 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt – G 122.23.7
Sitz
1 Das Amt hat seinen Sitz in Freiburg.
2 Organe
Art. 4
Im Allgemeinen
1 Die Organe des Amtes sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Direktor;
c) die Revisionsstelle.
Art. 5
Verwaltungsrat – Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Direktionsvorsteher, der den Vorsitz
führt, und sechs weiteren Mitgliedern, davon einem Vertreter des Personals,
zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung
über die Dauer der öffentlichen Nebenämterernannt werden.
2 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Vizepräsidenten und seinen Sekretär.
3 Der Direktor des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Verwaltungsrates teil.
Art. 6
Verwaltungsrat – Sitzungen
1 Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal je Quartal.
2 Er beruft ihn ausserdem auf schriftlichen Antrag eines Verwaltungsratsmitglieds oder des Direktors ein.
3 Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens
fünf Mitgliedern erforderlich.
Art. 7
Verwaltungsrat – Befugnisse
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Amtes. Er ist für seine Geschäftsführung dem Staatsrat gegenüber verantwortlich.
2 Er hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Er bestimmt im Rahmen des Leistungsauftrages die Geschäftsführungsziele des Amtes.
b) Er legt die allgemeine Organisation des Amtes fest und bezeichnet die
Personen, die mit ihrer Unterschrift das Amt gegenüber Dritten verpflichten.
Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt – G 122.23.7
c) Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Anhören
des Personals die allgemeinen Bedingungen für die Anstellung und die
Besoldung der Mitarbeiter.
d) Er genehmigt die vom Direktor vorgenommene Anstellung von Mitarbeitern, die höhere Funktionen ausüben.
e) Er beschliesst den Voranschlag.
f) Er beschliesst die Jahresrechnung, verabschiedet den Geschäftsbericht
und überweist sie dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates.
g) Er nimmt zu den Geschäften Stellung, für die der Staatsrat zuständig ist.
Art. 8
Verwaltungsrat – Entlöhnung
1 Die Entlöhnung der Mitglieder des Verwaltungsrates wird vom Staatsrat
festgesetzt.
Art. 9
Direktor – Dienstverhältnis
1 Der Direktor wird vom Staatsrat auf Antrag des Verwaltungsrats angestellt.
2 Er untersteht der Aufsicht des Verwaltungsrates, dem er regelmässig Bericht erstattet.
3 Er ist, was den Vollzug der Gesetzgebung über den Strassenverkehr und die
Schifffahrt angeht, an die Weisungen und Richtlinien des Staatsrates und der
Direktion gebunden.
Art. 10
Direktor – Befugnisse
1 Der Direktor sorgt für einen guten Geschäftsgang und die Entwicklung des
Amtes.
2 Er gewährleistet den Vollzug der Gesetzgebung, die für den Tätigkeitsbereich des Amtes gilt.
3 Er hat die operative Führung des Amtes inne und nimmt alle Handlungen
der laufenden Geschäftsführung vor.
4 Seine Befugnisse und Zuständigkeiten werden in einem Reglement näher
festgelegt, das vom Verwaltungsrat beschlossen und vom Staatsrat genehmigt
wird.
Art. 11
Revisionsstelle
1 Die Rechnung des Amtes wird von einer externen Revisionsstelle geprüft,
die vom Staatsrat bezeichnet wird.
2 Die Revisionsstelle legt am Ende jedes Rechnungsjahres einen Bericht vor,
der der Jahresrechnung beigelegt wird.
Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt – G 122.23.7
3 Personal
Art. 12
Dienstverhältnis
1 Die Mitarbeiter des Amtes stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
2 Sie werden in der Regel auf unbestimmte Zeit angestellt.
Art. 13
Arbeitsdauer und Arbeitszeitordnung
1 Die Arbeitsdauer ist gleich wie beim Staatspersonal.
2 Die Arbeitszeitordnung wird vom Amt festgesetzt.
Art. 14
Besoldung – Gehalt
1 Die Funktionen der Mitarbeiter des Amtes werden nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen eingereiht.
2 Die Gehälter werden im Rahmen der Gehaltsskala des Staatspersonals nach
amtseigenen Bestimmungen festgesetzt.
3 Diese Bestimmungen sehen eine Berücksichtigung der individuellen Leistungen der Mitarbeiter vor. Sie können ausserdem bei der Festsetzung der
Anfangsgehälter bis zu 10 % von den in der Gehaltsskala des Staatspersonals
vorgesehenen Beträgen abweichen.
4 Die Bestimmungen des Amtes werden vom Verwaltungsrat beschlossen.
Art. 15
Besoldung – Zulagen
1 Die Mitarbeiter des Amtes erhalten die gleichen Zulagen wie das Staatspersonal.
Art. 16
Beteiligung an den Geschäftsergebnissen
1 In dem von ihm gesteckten Rahmen kann der Staatsrat das Amt ermächtigen, eine Beteiligung der Mitarbeiter an den vom Amt erreichten Verbesserungen der Geschäftsergebnisse einzuführen.
Art. 17
Berufliche Vorsorge
1 Das Amt wird als auswärtige Institution der Pensionskasse des Staatspersonals angeschlossen.
2 Die Mitarbeiter sind bei dieser Pensionskasse zu den Bedingungen des
einschlägigen Gesetzes versichert.
Art. 18
…
Art. 19 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt – G 122.23.7
…
Art. 20
Streitfälle
1 Die vom Amt gegenüber einem Mitarbeiter getroffenen Entscheide können
gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 2) mit einer Beschwerde an
das Kantonsgericht angefochten werden.
2 Entscheide über das Gehalt können jedoch zuvor mit einer Einsprache an
die Behörde angefochten werden, die den Entscheid getroffen hat.
Art. 20a
Personalkommission
1 Die Personalkommission hat die Aufgabe, das Personal des Amtes gegenüber der Direktion zu vertreten. Sie wirkt bei der Information und der Anhörung des Personals mit.
2 Die Mitglieder der Personalkommission werden vom gesamten Personal des
Amtes gewählt.
3 Die Personalkommission erstellt ihr Reglement selbst; das Reglement muss
vom Verwaltungsrat genehmigt werden.
Art. 21
Ergänzendes Recht
1 Im übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter des Amtes
nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 Das Amt kann jedoch aus betrieblichen Gründen spezifische Bestimmungen
erlassen, die vom Reglement für das Staatspersonal abweichen. Das Personal
des Amtes wird vorgängig angehört.
3 …
4 Geschäftsführung
Art. 22
Leistungsauftrag – Auftrag
1 Der Leistungsauftrag definiert die vom Amt innert einer Periode von fünf
Jahren zu erfüllenden Leistungs- und Ergebnisvorgaben.
2 Er wird vom Staatsrat nach Stellungnahme des Amtes beschlossen.
3 Er kann auf Verlangen des Staatsrats oder des Amtes innerhalb der Periode
abgeändert werden, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen.
2) SGF 150.1
Art. 23 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt – G 122.23.7
Leistungsauftrag – Berichte und Kontrolle
1 Das Amt erstattet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates Bericht über
die Ausführung des Leistungsauftrags, und zwar:
a) jährlich in einem Geschäftsbericht;
b) nach Ablauf des Auftrags in einem Bericht über die entsprechende Periode.
2 Ein vom Staatsrat bezeichnetes Organ kontrolliert die Ausführung des Auftrags.
Art. 24
Finanzielle Beziehungen zum Staat
1 Die Verpflichtungen des Amtes werden vom Staat garantiert.
2 Das Amt entrichtet dem Staat einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe im
Leistungsauftrag festgesetzt wird.
3 Die Dienstleistungen, die das Amt dem Staat erbringt, insbesondere die Erhebung der Fahrzeug- und Schiffssteuern, sowie die Dienstleistungen, die der
Staat für das Amt erbringt, werden zum Selbstkostenpreis verrechnet.
Art. 25
Festsetzung der Gebühren und Preise
1 Die vom Amt erhobenen Gebühren müssen alle Kosten der obligatorischen
Leistungen des Amtes decken, einschliesslich der Kosten für Tätigkeiten im
Bereich der Unfallverhütung.
2 Der diesbezügliche Tarif wird vom Staatsrat nach Stellungnahme des Amtes
festgesetzt.
3 Die Preise der vom Amt auf vertraglicher Grundlage erbrachten Dienstleistungen richten sich nach den Marktbedingungen. Sie werden vom Amt festgesetzt.
Art. 26
Ertrags- oder Aufwandüberschüsse
1 Die Ertrags- oder Aufwandüberschüsse aus den obligatorischen Leistungen
des Amtes werden auf neue Rechnung vorgetragen.
2 Der Ertragsüberschuss, der auf den vom Amt auf vertraglicher Grundlage
erbrachten Dienstleistungen erzielt wird, wird zur Hälfte an den Staat abgeliefert und zur anderen Hälfte vom Amt einbehalten.
Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt – G 122.23.7
5 Schlussbestimmungen
Art. 27
Übergangsbestimmungen – Mitarbeiter des Amtes
1 Das Amt übernimmt als Arbeitgeber die Dienstverhältnisse der Staatsmitarbeiter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Funktion beim Amt ausüben.
2 Das Gehalt, das diese Mitarbeiter vom Staat bezogen haben, wird ihnen garantiert.
3 Für die Mitarbeiter mit Beamtenstatus gelten bis zum Ende der laufenden
Amtsperiode weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatspersonals, soweit sie die Auflösung des Dienstverhältnisses
der Mitarbeiter, die zu Beamten ernannt worden sind, betreffen.
Art. 28
Übergangsbestimmungen – Eigentum
1 Das Amt erwirbt vom Staat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gebäude,
die Einrichtungen und das Mobiliar, die der Erfüllung seiner Aufgaben dienen.
2 Der Staat errichtet zugunsten des Amtes ein Baurecht auf dem Grundstück.
Art. 29
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (SGF 781.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 30
Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
das Datum des Inkrafttretens. 3)
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1997 (StRB 10.09.1996).
Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt – G 122.23.7
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.05.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 219 / d 222
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 18 aufgehoben 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 19 aufgehoben 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 20 geändert 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 20a eingefügt 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_149
08.01.2008 Art. 20 geändert 01.01.2008 2008_001
22.06.2017 Art. 5 geändert 01.07.2017 2017_057
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 219 / d 222
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 22.06.2017 01.07.2017 2017_057
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 18 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 19 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 20 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 20 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 20a eingefügt 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 21 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149