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Gesetz über die aktive Bodenpolitik

Fribourg · 900.2 · statute

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48

48 provisions

Art. 41

Haftpflicht 1 Die Anstalt ist geschädigten Dritten gegenüber alleine für Schäden verantwortlich, welche die Organe und Angestellten der Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben rechtswidrig und schuldhaft verursachen. 2 Sie kann Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen, auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses, falls diese vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger sinngemäss. 7 Kantonaler Fonds für die aktive Bodenpolitik

Art. 42

Zweck 1 Der durch das Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates errichtete kantonale Fonds für die aktive Bodenpolitik (der Fonds) hat zum Zweck, die Umsetzung der aktiven Bodenpolitik des Kantons zu fördern.

Art. 43

Finanzielle Mittel 1 Der Fonds wird gespeist durch: a) eine anfängliche Kapitalausstattung von 100 Million Franken; b) einen allfälligen Anteil eines Finanzierungsüberschusses beim Rechnungsabschluss des Staats; c) die Beiträge der Anstalt zur Vergütung des Staats; d) die Erträge aus dem Verkauf oder einem anderen Instrument zur Vergabe eines Nutzungsrechts an einem Grundstück des Staats. 2 Massgebend für die Befugnis, dem Fonds andere Beträge zuzuweisen, sind die Regeln zur finanziellen Kompetenz gemäss Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates. 3 Der Staatsrat sorgt dafür, dass der Fonds über ausreichend Mittel verfügt, um seine Aufgaben für eine aktive Bodenpolitik zu finanzieren.

Art. 44

Entnahmen 1 Der Fonds dient im Rahmen der verfügbaren Mittel zur Finanzierung: a) der Aufgaben, welche die Anstalt im Rahmen ihres Leistungsauftrags für den Staat erfüllt; b) der Kapitalausstattungen und Darlehen, die der Staat der Anstalt gewährt; c) der Ausgaben im Zusammenhang mit Grundstücken des Staats; d) der allfälligen Rückerstattungen zugunsten des nicht zweckgebundenen Eigenkapitals des Staats. 2 Massgebend für die Befugnis, Entnahmen zu beschliessen, ist die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates.

Art. 45

Verwaltung 1 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz ausgewiesen.

Art. 46

Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds wird dem Staatsrat übertragen. 2 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr. 8 Schlussbestimmungen

Art. 47

Dotationskapital 1 Der Staat stattet die Anstalt mit einem Dotationskapital von zwei Millionen Franken aus, das dem Fonds entnommen wird.

Art. 48

Übergangsbestimmung für Eigentum 1 Der Staat überträgt der Anstalt, grundsätzlich innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die Grundstücke, die zu Zwecken der aktiven Bodenpolitik erworben und aufgrund des Fonds finanziert wurden. 2 Der Grosse Rat kann diese Frist auf begründetes Gesuch des Staatsrats verlängern. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 18.10.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_083 12.11.2025 Art. 33 Abs. 1a eingefügt 01.01.2026 2025_089 12.11.2025 Art. 36 aufgehoben 01.01.2026 2025_089 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.10.2019 01.01.2020 2019_083 Art. 33 Abs. 1a eingefügt 12.11.2025 01.01.2026 2025_089 Art. 36 aufgehoben 12.11.2025 01.01.2026 2025_089

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