Art. 10f Förderbeiträge des BAFU zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
1 Das BAFU beteiligt sich mit maximal 80 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone:
a. einzelbetriebliche Planung zur Verhütung von Konflikten mit anerkannten Herdenschutzhunden auf Landwirtschaftsbetrieben sowie auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben;
b. Planung zur Entflechtung von Mountainbike- und Wanderwegen im Einsatzgebiet von anerkannten Herdenschutzhunden, sofern dies gemäss der Planung nach Buchstabe a erforderlich ist, sowie die Umsetzung der Massnahmen;
c. regionale Planung zur Verhütung von Konflikten mit Bären.
2 Das BAFU beteiligt sich mit 80 Prozent an den Kosten der zumutbaren Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz gemäss Artikel 10b Absätze 2 und 3.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024 (AS 2025 12). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 771).
Art. 10g Zumutbare Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Biber und Fischotter
1 Zur Verhütung von Schäden durch Biber gelten folgende Massnahmen als zumutbar:
a. die Begrenzung der Stauaktivität durch Massnahmen am Biberdamm;
b. der Schutz landwirtschaftlicher Kulturen durch Elektro- oder Drahtgitterzäune;
c. der Schutz von Einzelbäumen durch Drahtmanschetten;
d. der Schutz von Uferböschungen, Dämmen und Anlagen, die der Hochwassersicherheit dienen, durch Schutzmassnahmen nach Artikel 10h Absatz 1 Buchstaben a, b, d und g;
e. der Schutz von Verkehrsinfrastrukturen durch den Einbau von Metallplatten oder Biberkunstbauten;
f. das Vergittern von Ein- und Ausläufen zu technischen Anlagen zur Wasseraufbereitung, Abwasserleitungen, Industriekanälen oder landwirtschaftlichen Drainagesystemen;
g. weitere Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a–f nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.
2 Zur Verhütung von Schäden durch Fischotter gelten bei Anlagen zur Fischzucht und Fischhälterung folgende Massnahmen als zumutbar:
a. elektrifizierte Schutzzäune;
b. weitere Massnahmen der Kantone.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).
Art. 10h Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Biber
1 Das BAFU beteiligt sich mit maximal 30 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Schäden durch Biber an Objekten gemäss Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b des Jagdgesetzes:
a. Einbau von Grabschutzgittern, Spundwänden und Dichtwänden;
b. Steinschüttungen und Kiessperren;
c. Vergitterung von Bachdurchlässen und Rohren zur Siedlungsentwässerung;
d. Einbau von Biberkunstbauten;
e. Einbau von Syphonrohren bei Biberdämmen;
f. Einbau von Metallplatten bei Wegeinbrüchen;
g. weitere Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a–f nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.
2 Der Bund beteiligt sich mit maximal 50 Prozent an den Kosten der kantonalen Planung von Schutzmassnahmen an Gewässerabschnitten, in denen eine ungehinderte Biberaktivität Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse gefährden könnte.
3 Erfolgen die Massnahmen nach Absatz 1 im Rahmen einer kantonalen Gesamtplanung nach Absatz 2, so beteiligt sich der Bund mit maximal 50 Prozent.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).
Art. 10i Informations- und Dokumentationssystem über Grossraubtiere
1 Das BAFU betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informations- und Dokumentationssystem über Grossraubtiere (GRIDS), das insbesondere der Entschädigung von Nutztierrissen, dem Ergreifen von Regulierungsmassnahmen und dem Anordnen von Einzelabschüssen sowie der Erstellung der Schadensstatistiken dient.
2 Die Kantone erfassen im GRIDS die nach Absatz 1 erforderlichen Daten, insbesondere:
a. Ort, Art und Ursache des Schadens an landwirtschaftlichen Nutztieren und Bienenständen sowie die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses umgesetzten zumutbaren Herden- oder Bienenschutzmassnahmen;
b. die Höhe der Schäden an Nutztieren und Bienenständen einschliesslich der Darlegung der Berechnung sowie der vom Kanton geleisteten Entschädigung;
c. die Einzelabschüsse sowie die im Rahmen der Regulierung erfolgten Abschüsse.
3 Die Vollzugsbehörden haben Zugriff auf die im GRIDS bereitgestellten Daten, einschliesslich der Personendaten, soweit sie diese für den Vollzug benötigen.
4 Das GRIDS ist mit den folgenden Informationssystemen verknüpft:
a. Agrarinformationssystem (AGIS) nach Artikel 165c des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998;
b. Hundedatenbank (AMICUS) nach Artikel 30 Absatz 2 TSG;
c. Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach Artikel 45b TSG.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).
SR 910.1
SR 916.40
Art. 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel
1 Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung für ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese können mit Auflagen verbunden werden.
2 Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und Krankheiten wildlebender Tiere.
3 Das BAFU kann mit Zustimmung der kantonalen Jagdbehörden Organe der Jagdaufsicht oder Jagdberechtigte zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen beiziehen.
Art. 12 Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement
1 Das BAFU führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement.
2 Es kann mit schweizweit tätigen Institutionen insbesondere in folgenden Bereichen Leistungsaufträge abschliessen oder Beiträge gewähren:
a. Management von Wildtierarten, welche:1. Konflikte verursachen oder Tierseuchen verbreiten,
2. ein kantonsübergreifendes Management erfordern,
3. in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Jagdgesetzes leben,
4. regional bedroht und deren Bestände schwierig zu erfassen sind;
b. Förderung von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Jagdgesetzes sowie Wildtierkorridoren nach Artikel 11a des Jagdgesetzes.
3 Zu den Aufgaben der Stelle nach Absatz 1 und der Institutionen nach Absatz 2 gehören insbesondere:
a. das Führen von Statistiken und Datenbanken im Zusammenhang mit Wildtieren;
b. die koordinierte Überwachung der Bestände ausgewählter geschützter Arten;
c. die Koordination von Projekten zu Fang, Markierung oder Beprobung von Wildtieren;
d. die Dokumentation und Vermittlung von Wissen im Bereich des Wildtiermanagements;
e. Beratung der Kantone in den Bereichen nach Absatz 2.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).
Art. 13 Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel
1 Die Kantone können Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
2 Aktionen zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel kann das BAFU nach Anhören der Kantone bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
3 Das BAFU bezeichnet Stellen, welche die Markierungsaktionen koordinieren. Diese Stellen legen die Art der Markierung, die Meldung und Rückmeldung markierter Tiere fest und informieren die beteiligten Stellen und Personen. Sie erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des BAFU.
4 Alle Tiere, die markiert und freigelassen werden, müssen den Koordinationsstellen gemeldet werden.
Art. 14
Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägerinnen und Jägern beträgt 2 Millionen Franken.
Art. 15 Vollzug des Gesetzes durch die Kantone
1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Jagdgesetzes.
2 Sie berücksichtigen in ihrer Richt- und Nutzungsplanung die Erfordernisse des Arten- und Lebensraumschutzes.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427).
Art. 15a Vollzug des Jagdgesetzes durch den Bund
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für die Mitwirkung des BAFU gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997.
Eingefügt durch Ziff. II 19 der V vom 2. Feb. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
SR 172.010
Art. 16 Eidgenössische Jagdstatistik
1 Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der eingegangenen Tiere sowie die gemeldeten präparierten geschützten Tiere. Sie machen zudem Angaben über die Anzahl der Jägerinnen und Jäger, die verwendeten verbotenen Hilfsmittel und über die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten Mittel.
2 Das BAFU kann in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Bestand einer Art stark zu- oder abnimmt, von den Kantonen weitere statistische Unterlagen verlangen und Richtlinien über die Erhebung der Bestände erlassen. Es hört die Kantone vorher an.
Art. 17 Entzug der Jagdberechtigung
Das BAFU stellt den Kantonen jährlich eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung nach Artikel 20 Absatz 1 des Jagdgesetzes entzogen worden ist.
Art. 18 BAFU
1 Das BAFU hat die Aufsicht über den Vollzug des Jagdgesetzes.
2 Es erlässt die Verfügungen nach den Artikeln 10 Absätze 1 und 3 sowie 11 Absatz 1.
3 Es gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
Eingefügt durch Ziff. I 28 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).
SR 510.620
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 14 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
Art. 18bis Änderung der Listen der Anhänge 1 und 2
Das Departement passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise die Listen der Anhänge 1 und 2 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität von Tierarten oder von deren natürlichen Ausbreitung gelangt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 1971 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wird aufgehoben.
[AS 1971 848]
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
…
Die Änderungen können unter AS 1988 517 konsultiert werden.
Art. 21
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).