Law

Gesetz über die Pauschalentschädigung

Fribourg · 830.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 080fd7d68ec3d98c8165bf1770110268a82043e628403ca89901efce21d96667

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Pauschalentschädigung – G 830.1
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Begriffsbestimmung 1 Die Pauschalentschädigung ist eine finanzielle Hilfe an Angehörige und Nahestehende, die einer hilflosen Person langfristig und regelmässig Hilfe in bedeutendem Umfang leisten, so dass sie zu Hause leben kann. 2 Organisation

Art. 2

Vollzugsbehörden 1 Vollzugsbehörden sind: a) die Gemeindeverbände im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen (die Gemeindeverbände); b) die Bezirkskommissionen; c) die für die Gesundheit zuständige Direktion 1) (die Direktion); d) der Staatsrat. 1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.

Art. 3 Pauschalentschädigung – G 830.1

Gemeindeverbände 1 Die Gemeindeverbände: a) erlassen ein Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung; b) unterbreiten dem Staatsrat einen gemeinsamen Vorschlag zur Höhe dieser Entschädigung; c) setzen eine Bezirkskommission ein. 2 Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, hört die Direktion die Gemeindeverbände an und beantragt dem Staatsrat die Höhe der Pauschalentschädigung. 3 Die Höhe der Pauschalentschädigung wird regelmässig überprüft.

Art. 4

Bezirkskommissionen 1 Die Bezirkskommissionen: a) entscheiden über die Gewährung der Pauschalentschädigung; b) erarbeiten das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung; c) unterbreiten dem Gemeindeverband einen Vorschlag zur Höhe dieser Entschädigung.

Art. 5

Direktion 1 Die Direktion genehmigt das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung.

Art. 6

Staatsrat 1 Der Staatsrat beschliesst die Höhe der Pauschalentschädigung. 3 Voraussetzungen für die Gewährung und Finanzierung

Art. 7

Voraussetzungen für die Gewährung 1 Die Pauschalentschädigung wird gemäss dem Reglement über ihre Gewährung erteilt. 2 Die Tatsache, dass die zu betreuende Person Beiträge einer Privat- oder Sozialversicherung, namentlich eine Hilflosenentschädigung, bezieht, stellt keinen Grund für die Kürzung oder die Aufhebung der Pauschalentschädigung dar. Die Pauschalentschädigung kann erhöht werden, insbesondere um der Schwere der betreuten Fälle Rechnung zu tragen. Pauschalentschädigung – G 830.1 3 Für eine Person, die ein behindertes Kind betreut, entsteht der Anspruch auf die Pauschalentschädigung von Geburt an.

Art. 8

Finanzierung 1 Die Gemeinden bezahlen die Pauschalentschädigung. 2 Die Aufteilung des Finanzaufwands für die Pauschalentschädigung unter den Gemeinden erfolgt gemäss den Statuten des Gemeindeverbands. 4 Rechtsmittel

Art. 9

1 Die Entscheide der Bezirkskommissionen werden der betroffenen Person innert 90 Tagen seit Einreichung des Gesuchs mitgeteilt. 2 Sie können innert dreissig Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache bei der Bezirkskommission angefochten werden. 3 Gegen die Einspracheentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden. 4 Die Entscheide der übrigen Vollzugsbehörden können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. 5 Schlussbestimmungen

Art. 10

Inkrafttreten und Referendum 1 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die sozialmedizinischen Leistungen in Kraft. 2) 2 Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. 2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018 (StRB 04.07.2016). Pauschalentschädigung – G 830.1 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 12.05.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2016_075 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.05.2016 01.01.2018 2016_075

← Find another law