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10 provisions
Art. 1
Begriffsbestimmung
1 Die Pauschalentschädigung ist eine finanzielle Hilfe an Angehörige und Nahestehende, die einer hilflosen Person langfristig und regelmässig Hilfe in bedeutendem Umfang leisten, so dass sie zu Hause leben kann.
2 Organisation
Art. 2
Vollzugsbehörden
1 Vollzugsbehörden sind:
a) die Gemeindeverbände im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen (die Gemeindeverbände);
b) die Bezirkskommissionen;
c) die für die Gesundheit zuständige Direktion 1) (die Direktion);
d) der Staatsrat.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 3 Pauschalentschädigung – G 830.1
Gemeindeverbände
1 Die Gemeindeverbände:
a) erlassen ein Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
b) unterbreiten dem Staatsrat einen gemeinsamen Vorschlag zur Höhe dieser Entschädigung;
c) setzen eine Bezirkskommission ein.
2 Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, hört die Direktion die
Gemeindeverbände an und beantragt dem Staatsrat die Höhe der Pauschalentschädigung.
3 Die Höhe der Pauschalentschädigung wird regelmässig überprüft.
Art. 4
Bezirkskommissionen
1 Die Bezirkskommissionen:
a) entscheiden über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
b) erarbeiten das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
c) unterbreiten dem Gemeindeverband einen Vorschlag zur Höhe dieser
Entschädigung.
Art. 5
Direktion
1 Die Direktion genehmigt das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung.
Art. 6
Staatsrat
1 Der Staatsrat beschliesst die Höhe der Pauschalentschädigung.
3 Voraussetzungen für die Gewährung und Finanzierung
Art. 7
Voraussetzungen für die Gewährung
1 Die Pauschalentschädigung wird gemäss dem Reglement über ihre Gewährung erteilt.
2 Die Tatsache, dass die zu betreuende Person Beiträge einer Privat- oder
Sozialversicherung, namentlich eine Hilflosenentschädigung, bezieht, stellt
keinen Grund für die Kürzung oder die Aufhebung der Pauschalentschädigung dar. Die Pauschalentschädigung kann erhöht werden, insbesondere um
der Schwere der betreuten Fälle Rechnung zu tragen.
Pauschalentschädigung – G 830.1
3 Für eine Person, die ein behindertes Kind betreut, entsteht der Anspruch auf
die Pauschalentschädigung von Geburt an.
Art. 8
Finanzierung
1 Die Gemeinden bezahlen die Pauschalentschädigung.
2 Die Aufteilung des Finanzaufwands für die Pauschalentschädigung unter
den Gemeinden erfolgt gemäss den Statuten des Gemeindeverbands.
4 Rechtsmittel
Art. 9
1 Die Entscheide der Bezirkskommissionen werden der betroffenen Person
innert 90 Tagen seit Einreichung des Gesuchs mitgeteilt.
2 Sie können innert dreissig Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache bei
der Bezirkskommission angefochten werden.
3 Gegen die Einspracheentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde
eingereicht werden.
4 Die Entscheide der übrigen Vollzugsbehörden können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 10
Inkrafttreten und Referendum
1 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die sozialmedizinischen
Leistungen in Kraft. 2)
2 Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018 (StRB 04.07.2016).
Pauschalentschädigung – G 830.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.05.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2016_075
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.05.2016 01.01.2018 2016_075