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Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Confederation · 446.11 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik
  4. Art. 4 Grundsatz der Finanzhilfen
  5. Art. 5 Aufteilung der Finanzmittel nach den Artikeln 7–11 KJFG
  6. Art. 6 Anrechenbare Ausgaben
  7. Art. 7 Formulare und Informatiksystem
  8. Art. 8 Einreichung des Gesuchs
  9. Art. 9 Eintreten
  10. Art. 10 Prüfung des Gesuchs
  11. Art. 11 Entscheid
  12. Art. 12 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
  13. Art. 13 Controlling
  14. Art. 14 Aufbewahrung der Unterlagen
  15. Art. 15 Veröffentlichung der Finanzhilfen
  16. Art. 16 Gesuch
  17. Art. 17 Eintreten
  18. Art. 18 Kriterien
  19. Art. 19 Gesuche
  20. Art. 20 Eintreten
  21. Art. 21 Kriterien
  22. Art. 22 Bemessung der Finanzhilfen
  23. Art. 23 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
  24. Art. 24 Thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben
  25. Art. 25 Gesuche
  26. Art. 26 Voraussetzungen für Modellvorhaben
  27. Art. 27 Voraussetzungen für Partizipationsprojekte
  28. Art. 28 Koordination
  29. Art. 29 Teilzahlungen und Berichterstattung
  30. Art. 30 Gesuch
  31. Art. 31 Eintreten
  32. Art. 32 Abrechnungsrelevante Angaben zu den Kursen
  33. Art. 33 Bemessung der Finanzhilfen
  34. Art. 34 Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen
  35. Art. 35 Gesuche
  36. Art. 36 Voraussetzungen
  37. Art. 37 Koordination
  38. Art. 38 Teilzahlungen und Berichterstattung
  39. Art. 39 Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter
  40. Art. 40 Gesuche
  41. Art. 41 Voraussetzungen
  42. Art. 42 Elektronische Plattform
  43. Art. 43 Zusammenarbeit mit den Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik
  44. Art. 44
  45. Art. 45 Vollzug
  46. Art. 46 Aufhebung eines Erlasses
  47. Art. 47 Übergangsbestimmungen
  48. Art. 48 Inkrafttreten

48 provisions

Art. 41 Voraussetzungen

Finanzhilfen werden ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Projekt ist nicht Teil einer bestehenden Aktivität. b. Das Projekt ist auf andere Kantone, Regionen, Gemeinden oder Trägerschaften übertrag- oder erweiterbar. c. Für das Projekt ist ein Bedürfnis nachgewiesen und es wurde eine Umfeldanalyse erstellt. d. Das Projekt hat einen Modellcharakter bezüglich Methoden, Ideen, Zielen oder Strategien. e. Es sind qualitative und quantitative Ziele formuliert und es wird klar dargelegt, mit welchen Massnahmen die Ziele erreicht und evaluiert werden sollen. f. Die Projektträgerschaft zeigt auf, inwiefern das Projekt in eine langfristige Aktivität überführt werden kann. g. Der Wissenstransfer ist sichergestellt und Projektresultate, -methoden sowie ‑unterlagen werden veröffentlicht.

Art. 42 Elektronische Plattform

1 Das BSV stellt eine elektronische Plattform mit Informationen über Entwicklungen in der Kinder- und Jugendpolitik zur Verfügung, auf der es bewährte Arbeitsformen und zukunftsweisende Vorhaben vorstellt. 2 Die Akteure der Kinder- und Jugendpolitik können ihre Angebote und die Zuständigkeiten auf der Plattform zugänglich machen.

Art. 43 Zusammenarbeit mit den Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik

1 Die Konferenz für Kinder- und Jugendpolitik (KKJP) ist die Ansprechstelle des BSV auf interkantonaler Ebene. 2 Die Mitglieder der KKJP: a. informieren das BSV über Entwicklungen ihrer kantonalen Kinder- und Jugendpolitik; b. leiten Informationen des BSV zur Kinder- und Jugendpolitik des Bundes an die zuständigen Stellen in ihrem Kanton weiter; c. liefern jährlich die Informationen zur Aktualisierung der Plattform. 3 Das BSV organisiert den regelmässigen Austausch mit der KKJP und anderen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik. 4 Die Kantone stellen sicher, dass die Gemeinden am regelmässigen Austausch mit dem Bund beteiligt sind, wenn sie dies als notwendig erachten.

Art. 44

Die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen nach Artikel 22 KJFG erlässt eine Geschäftsordnung und legt sie dem EDI zur Genehmigung vor.

Art. 45 Vollzug

1 Das BSV vollzieht diese Verordnung. 2 Es kann Richtlinien erlassen.

Art. 46 Aufhebung eines Erlasses

Die Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 wird aufgehoben. [AS 2012 5967]

Art. 47 Übergangsbestimmungen

Finanzhilfen, die auf der Grundlage von Entscheiden oder Verträgen gewährt werden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zustande gekommen sind, werden bis zum Ende ihrer Laufzeit nach bisherigem Recht ausbezahlt.

Art. 48 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. 2 Artikel 4 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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