Art. 41 Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Europarats, den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union und jedem Staat, der nach Artikel 32 zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladen wurde: a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 32; d. jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 37; e. jede Erklärung nach den Artikeln 9 und 13; f. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.