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Übereinkommen des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben

Confederation · 0.415.4 · treaty

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Contents: 41 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Hauptziele
  2. Art. 2 Leitlinien
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  4. Art. 4 Interne Koordinierung
  5. Art. 5 Risikobewertung und Risikomanagement
  6. Art. 6 Bildung und Sensibilisierung
  7. Art. 7 Sportorganisationen und Wettbewerbsveranstalter
  8. Art. 8 Massnahmen in Bezug auf die Finanzierung von Sportorganisationen
  9. Art. 9 Massnahmen bezüglich der Wettaufsichtsbehörde oder einer oder mehrerer sonstiger zuständiger Stellen
  10. Art. 10 Sportwettanbieter
  11. Art. 11 Kampf gegen illegale Sportwetten
  12. Art. 12 Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, Sportorganisationen und Sportwettanbietern
  13. Art. 13 Nationale Plattform
  14. Art. 14 Schutz personenbezogener Daten
  15. Art. 15 Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben
  16. Art. 16 Waschen der Erträge aus Straftaten im Zusammenhang mit der Manipulation von Sportwettbewerben
  17. Art. 17 Beihilfe und Anstiftung
  18. Art. 18 Verantwortlichkeit juristischer Personen
  19. Art. 19 Gerichtsbarkeit
  20. Art. 20 Massnahmen zur Sicherstellung elektronischer Beweismittel
  21. Art. 21 Schutzmassnahmen
  22. Art. 22 Strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen
  23. Art. 23 Sanktionen gegen juristische Personen
  24. Art. 24 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
  25. Art. 25 Beschlagnahme und Einziehung
  26. Art. 26 Massnahmen im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
  27. Art. 27 Sonstige Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Prävention
  28. Art. 28 Internationale Zusammenarbeit mit internationalen Sportorganisationen
  29. Art. 29 Bereitstellung von Informationen
  30. Art. 30 Ausschuss für Folgemassnahmen zum Übereinkommen
  31. Art. 31 Aufgaben des Ausschusses für Folgemassnahmen zum Übereinkommen
  32. Art. 32 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  33. Art. 33 Wirkungen des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
  34. Art. 34 Bedingungen und Garantien
  35. Art. 35 Räumlicher Geltungsbereich
  36. Art. 36 Bundesstaatsklausel
  37. Art. 37 Vorbehalte
  38. Art. 38 Änderungen
  39. Art. 39 Beilegung von Streitigkeiten
  40. Art. 40 Kündigung
  41. Art. 41 Notifikation

41 provisions

Art. 41 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Europarats, den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, der Europäischen Union und jedem Staat, der nach Artikel 32 zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladen wurde: a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 32; d. jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 37; e. jede Erklärung nach den Artikeln 9 und 13; f. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

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