Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 3a6f43c4163eca409509e69bd576f6958e0904542aa9c567113762ebd1408385
30 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum KBüG.
2 Sie regelt insbesondere die Zuständigkeiten und konkretisiert und ergänzt die
Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sowie das Verfahren.
Art. 2
Zuständigkeiten
1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für *
a die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nach Artikel 22 Absatz 3 KBüG,
b die Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung (Art. 36 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG]2)).
2 Das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) ist zuständig für *
Artikel 3 a die Behandlung der Anträge nach
Absatz 2 KBüG und Artikel 31
KBüG,
b die Genehmigung des kommunalen Entscheids nach Artikel 8 Absatz 2
KBüG,
c die Mitteilung an die Gemeinde nach Artikel 15 Absatz 2 KBüG,
1) BSG 121.1
2) SR 141.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
17-046
121.111 2
d die Verfahrensinstruktion und die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts
nach Artikel 16 Absatz 1 und 2 KBüG sowie die Koordination des Verfahrens mit der Bundesbehörde und das Einholen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Art. 13 Abs. 2 BüG),
e die Stellungnahme gegenüber der Bundesbehörde bei erleichterten Einbürgerungen (Art. 25 BüG) und bei Wiedereinbürgerungen (Art. 29 BüG),
f die Bestimmung des Gemeindebürgerrechts bei erleichterten Einbürgerungen (Art. 22 Abs. 2 BüG),
g die Erhebungen im Auftrag der Bundesbehörde (Art. 34 BüG),
h die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht nach Artikel 37 Absatz 2
BüG sowie aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht nach Artikel 23
Absatz 1 KBüG,
i die Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 42 BüG),
k die Feststellung des Bürgerrechts, wenn fraglich ist, ob eine Person das
Bürgerrecht einer Gemeinde und des Kantons besitzt (Art. 43 Abs. 1
BüG),
l die Beschwerdeführung gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des
Bundes in Bürgerrechtssachen (Art. 47 Abs. 2 BüG).
Art. 3 Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen
1 Die Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 KBüG und Artikel 31 KBüG sind auf dem
amtlichen Formular unter Beilage einer Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte schriftlich beim ABEV einzureichen. *
2 Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, können bei gemeinsamem Heimatort den Antrag einzeln oder
gemeinsam stellen.
3 Kinder können in den Antrag der Eltern oder eines Elternteils einbezogen
werden, wenn
a sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind,
b sie das gleiche Bürgerrecht wie die antragstellenden Eltern oder des antragstellenden Elternteils haben und
c die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen vorliegt.
4 Ab dem vollendeten 16. Altersjahr haben minderjährige Kinder ihren eigenen
Willen schriftlich zu erklären.
3 121.111
2 Ordentliche Einbürgerungen
2.1 Schweizerinnen und Schweizer
Art. 4
Gesuch
1 Das Einbürgerungsgesuch oder das Einburgerungsgesuch ist auf dem amtlichen Gesuchsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der
Gemeinde einzureichen, um deren Bürgerrecht oder Burgerrecht ersucht wird.
2 Schweizerinnen und Schweizer sowie die Gemeinden sind verpflichtet, das
vom ABEV zur Verfügung gestellte amtliche Formular zu verwenden. *
3 Dem Einbürgerungsgesuch oder Einburgerungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a Personenstandsausweis (für Einzelpersonen), Familienausweis (für Ehegatten) oder Partnerschaftsausweis (für eingetragene Partnerschaften),
b Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte.
4 Die Gemeinden bestimmen, welche weiteren Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind.
Art. 5
Nachweis der engen Verbundenheit
1 Schweizerinnen und Schweizer weisen die enge Verbundenheit mit der
Gemeinde im amtlichen Gesuchsformular nach.
2 Die enge Verbundenheit ist namentlich begründet durch
a langjährigen Wohnsitz,
b besondere Verbindung familiärer Art oder
c berufliche, kulturelle oder soziale Leistungen.
Art. 6
Kommunaler Entscheid und Aktenweitergabe
1 Die Gemeinden halten die für die Einbürgerung oder Einburgerung massgebenden Sachverhalte im Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts oder des Gemeindeburgerrechts fest.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Entscheid über die Zusicherung des
Gemeindebürgerrechts oder des Gemeindeburgerrechts das vom ABEV zur
Verfügung gestellte amtliche Formular zu verwenden. *
3 Die Gemeinden leiten dem ABEV sämtliche rechtskräftige verfahrensabschliessende Entscheide mit den vollständigen Verfahrensakten weiter. *
121.111 4
2.2 Ausländerinnen und Ausländer
2.2.1 Materielle Voraussetzungen
Art. 7
Einbürgerungstest im Allgemeinen
1 Ausländerinnen und Ausländer haben vor der Gesuchseinreichung bei der
Gemeinde einen von dieser organisierten Einbürgerungstest zu absolvieren.
2 Getestet werden folgende Themen:
a Geografie, Geschichte, Sprachen, Religionen und Feiertage der Schweiz
und des Kantons Bern,
b politische und gesellschaftliche Verhältnisse, Demokratie, Föderalismus
sowie Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger,
c soziale Sicherheit, Gesundheit, Arbeit und Bildung.
3 Der Einbürgerungstest ist schriftlich und in der Amtssprache nach Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe d KBüG zu absolvieren. Er dauert 90 Minuten und gilt als
bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der Fragen korrekt beantwortet worden sind.
4 Vom Einbürgerungstest befreit sind
a Kinder, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt
sind,
b Personen, die während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule
nach schweizerischem Lehrplan besucht haben,
c Personen, die eine Ausbildung auf Sekundarstufe II nach schweizerischem Lehrplan oder Tertiärstufe in der Schweiz abgeschlossen haben.
5 Die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers nach Artikel 9 Buchstabe a, b und c Ziffer 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das
Schweizer Bürgerrecht (eidgenössische Bürgerrechtsverordnung, BüV)3) sind in
klar begründeten Fällen angemessen zu berücksichtigen.
Art. 8
Durchführung des Einbürgerungstests
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Einbürgerungstests mindestens dreimal jährlich durchgeführt werden. Sie können diese zusammen mit anderen
Gemeinden durchführen oder an öffentliche oder private Anbieterinnen und Anbieter delegieren.
2 Die Kosten für den Einbürgerungstest gehen vollumfänglich zulasten der Ausländerinnen und Ausländer.
3) SR 141.01
5 121.111
Art. 9
Folgen des Bestehens oder Nichtbestehens des Einbürgerungstests
1 Über das erfolgreiche Bestehen des Einbürgerungstests wird eine Bestätigung ausgestellt.
2 Der Nachweis des erfolgreich bestandenen Einbürgerungstests befreit die
Gemeinden und das ABEV nicht von der Überprüfung des Vertrautseins mit
den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen nach Artikel 12 Absatz
1 Buchstabe b KBüG. *
3 Wird der Einbürgerungstest nicht bestanden, wird den Ausländerinnen und
Ausländern der Besuch eines Einbürgerungskurses empfohlen.
Art. 10
Schriftliche Erklärung (Selbstdeklaration)
1 Ausländerinnen und Ausländer bestätigen durch Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung auf dem amtlichen Formular,
a dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Artikel 4 BüV beachten,
b dass gegen sie keine strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland wegen
Vergehen oder Verbrechen vorliegen,
c dass sie die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achten und
d dass sie die Integration von Familienmitgliedern fördern.
2 Die Erklärung ist durch Ausländerinnen und Ausländer ab vollendetem 16. Altersjahr zu unterzeichnen.
Art. 11
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit
1 Einträge im Strafregister-Informationssystem VOSTRA stehen einer Einbürgerung nach Massgabe von Artikel 4 BüV entgegen.
2 Ausländerinnen und Ausländer zwischen dem vollendeten 10. und 18. Altersjahr gelten zudem nicht als erfolgreich integriert, wenn sie in den letzten drei
Jahren vor der Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens ein Vergehen oder Verbrechen begangen haben, zu dem sie rechtskräftig
verurteilt worden sind.
3 Die Gemeinden prüfen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straffälligkeit bei volljährigen Ausländerinnen und Ausländern
aufgrund des Strafregisterauszugs für Privatpersonen sowie bei Ausländerinnen und Ausländern zwischen dem vollendeten 10. und 25. Altersjahr aufgrund
des Voraktenverzeichnisses der Jugendanwaltschaft.
121.111 6
4 Die Gemeinden können unter Beilage einer Kopie des Einbürgerungsgesuchs
und des eingereichten Strafregisterauszugs für Privatpersonen beim ABEV
schriftlich Auskunft über allfällige Einträge im Strafregister-Informationssystem
VOSTRA verlangen, die für das hängige Einbürgerungsverfahren von Bedeutung sein können. *
Art. 12
Sprachkenntnisse und -nachweis
1 Gute Kenntnisse der Amtssprache im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d KBüG liegen vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER)
verfügt.
2 Ausländerinnen und Ausländer haben die erforderlichen Sprachkenntnisse im
Sinne von Absatz 1 durch einen vom Staatssekretariat für Migration anerkannten Sprachnachweis zu belegen.
3 Der Sprachnachweis nach Absatz 2 gilt als erbracht, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 BüV erfüllt wird.
4 Die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers nach Artikel 9 Buchstabe a, b und c Ziffer 1 BüV sind in klar begründeten Fällen angemessen zu berücksichtigen.
5 Die Kosten zur Erlangung des Sprachnachweises gehen vollumfänglich zulasten der Ausländerinnen und Ausländer.
Art. 13
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
1 Für die Beurteilung der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung sind Artikel 7 Absatz 1 und 2 BüV sowie Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe
c KBüG massgebend.
2 Die persönlichen Verhältnisse der Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel
9 Buchstabe a, b und c Ziffer 4 BüV sind in klar begründeten Fällen angemessen zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse nach Artikel 9 Buchstabe c Ziffer 2 und 3 BüV sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine Einbürgerung unangemessen lange verunmöglichen, so dass damit eine besondere Härte verbunden ist.
3 Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, haften für gemeinsam bezogene Leistungen der Sozialhilfe solidarisch.
7 121.111
4 Leistungen der Sozialhilfe, die für minderjährige Familienmitglieder bezogen
wurden, werden nicht im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c KBüG berücksichtigt.
5 Zurückbezahlte Leistungen der Sozialhilfe werden an die zuletzt bezogenen
Leistungen angerechnet.
Art. 14
Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen
1 Ausländerinnen und Ausländer haben ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage von Betreibungsregisterauszügen der Aufenthaltsorte der letzten fünf Jahre.
2 Die Betreibungsregisterauszüge dürfen in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung und während des Einbürgerungsverfahrens keine offenen
Verlustscheine und keine offenen Betreibungen aufweisen.
3 Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben worden ist, sind nicht zu
berücksichtigen, sofern der Rechtsvorschlag vor mehr als einem Jahr erfolgt
ist und die Gläubigerin oder der Gläubiger keine Bemühungen unternommen
hat, den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
4 Definitiv veranlagte, offene Steuerschulden stehen einer Einbürgerung entgegen, wenn keine Abzahlungsvereinbarung mit der Steuerbehörde vorliegt oder
die Vereinbarung nicht eingehalten wird.
5 Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, haften für finanzielle Verpflichtungen solidarisch.
2.2.2 Verfahren
Art. 15
Gesuch
1 Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem amtlichen Gesuchsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen, um deren Bürgerrecht ersucht wird.
2 Ausländerinnen und Ausländer sowie die Gemeinden sind verpflichtet, das
Art. 16 vom ABEV zur Verfügung gestellte amtliche Formular zu verwenden. *
Erforderliche Gesuchsunterlagen
1 Dem Einbürgerungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische
Staatsangehörige und Staatenlose ausgestellt durch ein schweizerisches
Zivilstandsamt,
121.111 8
b Kopie der Niederlassungsbewilligung,
c Kopie des Reisepasses oder der Identitätskarte,
d Wohnsitz- oder Aufenthaltsnachweise für den für die Einbürgerung relevanten Zeitraum nach Artikel 9 BüG und Artikel 11 KBüG unter Nachweis
der jeweiligen Aufenthaltstitel,
e Strafregisterauszug für Privatpersonen (ab Volljährigkeit),
f Auszüge aus den Betreibungsregistern der Aufenthaltsorte der letzten fünf
Jahre und, sofern verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend,
auch von der Ehegattin oder vom Ehegatten bzw. von der eingetragenen
Partnerin oder vom eingetragenen Partner (ab Volljährigkeit),
g Bestätigung über die Bezahlung der Steuern (ab Volljährigkeit),
h Bestätigung über das aktuelle Arbeitsverhältnis, die Ausbildung oder den
Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen (ab dem vollendeten 15.
Altersjahr),
i Nachweis über den Bezug oder Nichtbezug von Leistungen der Sozialhilfe
in den letzten zehn Jahren vor Gesuchseinreichung oder über deren
Rückzahlung (ab Volljährigkeit),
k Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Einbürgerungstests,
l Nachweis der guten Kenntnisse der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises nach Artikel 12,
m unterzeichnete schriftliche Erklärung nach Artikel 10.
2 Die Gemeinden bestimmen, welche weiteren Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind.
Art. 17
Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprache richtet sich nach der für die Einbürgerung massgebenden Amtssprache nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d KBüG.
Art. 18
Ablauf
1 Die Gemeinden treffen die nach kantonalen Vorgaben für die Integrationsprüfung erforderlichen Erhebungen, führen mit den Ausländerinnen und Ausländern ein Einbürgerungsgespräch und prüfen die Einbürgerungsvoraussetzungen.
2 Sie halten die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im amtlichen
Erhebungsbericht fest. Dieser wird auf Verlangen des ABEV aktualisiert. Die
massgebenden Sachverhalte sind bei minderjährigen Kindern dem Alter und
Entwicklungsstand entsprechend im Erhebungsbericht festzuhalten. *
9 121.111
3 Sie leiten die rechtskräftigen Entscheide über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts oder deren Verweigerung mit den vollständigen Verfahrensakten an das ABEV weiter. *
4 Das ABEV prüft das Gesuch nach kommunalen Zusicherungen, trifft allenfalls
weitere Erhebungen und holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
ein. *
5 Die Gemeinden sind verpflichtet, für den Erhebungsbericht sowie den Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts die vom ABEV zur
Art. 19 Verfügung gestellten amtlichen Formulare zu verwenden. *
Einbürgerungsgespräch
1 Das Einbürgerungsgespräch wird in den Amtsräumen individuell durchgeführt
und ist zu protokollieren.
2 Es ist bei Kindern ab dem 12. Altersjahr dem Alter und Entwicklungsstand
entsprechend durchzuführen.
3 Die Gemeinde prüft die Identität der Ausländerinnen und Ausländer anhand
des Reisepasses, der Identitätskarte oder in Ausnahmefällen auf andere geeignete Weise.
Art. 20
Wegzug während des Verfahrens
1 Verlegt eine Ausländerin oder ein Ausländer den Aufenthalt vor Zusicherung
des Gemeindebürgerrechts in eine andere Gemeinde, wird das Gesuch gegenstandslos.
2 Verlegt sie oder er den Aufenthalt nach Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in eine andere Gemeinde, bleibt der Kanton Bern für die Erteilung des
Kantonsbürgerrechts zuständig.
3 Mit der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz nach Artikel 33 Absatz 3
BüG wird das Gesuch gegenstandslos.
2.3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21
Behandlungsfristen
1 Die Gemeinden entscheiden über die Zusicherung des Bürgerrechts in der
Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen.
121.111 10
2 Für den Kanton gilt die gleiche Behandlungsfrist ab Erhalt des rechtskräftigen
Zusicherungsentscheids sowie der vollständigen Verfahrensakten von den
Gemeinden.
3 Während der Sistierung des Verfahrens und der Gesuchsbehandlung durch
die Bundesbehörde ruhen die Behandlungsfristen.
Art. 22
Sistierung
1 Die Gemeinden und der Kanton können das Verfahren mit Zustimmung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers jeweils einmalig für höchstens zwei
Jahre sistieren, wenn ein anderes Verfahren Auswirkungen auf die Einbürgerungsvoraussetzungen hat.
Art. 23
Mitteilungen
1 Das ABEV teilt mit *
a den Einbürgerungsgemeinden oder Einburgerungsgemeinden den
rechtskräftigen Entscheid über die Einbürgerung oder Einburgerung,
b dem für die Beurkundung zuständigen Zivilstandsamt die rechtskräftige
Einbürgerung oder Einburgerung,
c dem Staatssekretariat für Migration den rechtskräftigen Entscheid über
die Einbürgerung.
2 Die Gemeinde teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die
rechtskräftige Einbürgerung oder Einburgerung mit.
3 Entlassung
Art. 24
Gesuch
1 Das Gesuch um Entlassung aus dem Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde
oder gemischten Gemeinde ist beim ABEV einzureichen. *
2 Das Gesuch um Entlassung aus dem Burgerrecht ist bei der Burgergemeinde
einzureichen.
Art. 25
Mitteilungen
1 Die Burgergemeinde teilt dem ABEV die rechtskräftige Entlassung aus dem
Burgerrecht unter Beilage der vollständigen Verfahrensakten mit. *
2 Das ABEV teilt dem für die Beurkundung zuständigen Zivilstandsamt die
rechtskräftige Entlassung aus dem Bürgerrecht oder Burgerrecht mit. *
11 121.111
4 Aktenaufbewahrung und -einsicht sowie Gebühren
Art. 26
Aktenaufbewahrung und -einsicht
1 Die Akten von Einbürgerungs- und Einburgerungsverfahren sowie von Entlassungsverfahren werden durch das ABEV aufbewahrt. *
2 Die Gemeinden können kostenfrei in die Akten Einsicht nehmen, die ihre
Gemeinde betreffen.
Art. 27
Gebühren
1 Die Gemeinden stellen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die kommunalen und kantonalen Gebühren gemeinsam in Rechnung, nachdem das
Gemeindebürgerrecht oder Gemeindeburgerrecht zugesichert worden ist.
2 Das Einbürgerungsverfahren wird erst dann fortgesetzt, wenn die in Rechnung gestellten Gebühren bezahlt worden sind.
3 Das ABEV fordert mindestens einmal jährlich die von den Gemeinden erhobenen kantonalen Gebühren bei den Gemeinden ein. *
4 Die kantonalen Gebührensätze richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung,
GebV)4).
4a Datenschutz *
Art. 27a *
1 Die Einbürgerungsbehörden können zur Datenbearbeitung in ihrem Aufgabenbereich elektronische Datenbearbeitungssysteme betreiben.
2 Die Zugriffsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einbürgerungsbehörden auf die kantonalen elektronischen Datenbearbeitungssysteme beschränken sich auf ihren Aufgabenbereich.
3 Die Datenbearbeitung, -aufbewahrung und -vernichtung in den elektronischen
Datenbearbeitungssystemen richten sich nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. *
4) BSG 154.21
121.111 12
5 Schlussbestimmungen
Art. 28
Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)5) wird geändert.
Art. 29
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, EbüV) (BSG 121.111) wird aufgehoben.
Art. 30
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bern, 20. September 2017 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Pulver
Der Staatsschreiber: Auer
5) BSG 154.21
13 121.111
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 17-046
24.02.2021 01.04.2021 Ingress geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 4 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 18 Abs. 3 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 18 Abs. 4 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 18 Abs. 5 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 25 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 25 Abs. 2 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 3 geändert 21-020
03.11.2021 01.01.2022 Titel 4a eingefügt 21-101
03.11.2021 01.01.2022 Art. 27a eingefügt 21-101
24.06.2026 01.09.2026 Art. 27a Abs. 3 geändert 26-047
121.111 14
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.09.2017 01.01.2018 Erstfassung 17-046
Ingress 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 2 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 2 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 3 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 4 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 6 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 6 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 9 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 11 Abs. 4 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 15 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 18 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 18 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 18 Abs. 4 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 18 Abs. 5 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 23 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 24 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 25 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 25 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 26 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 27 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Titel 4a 03.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-101
Art. 27a 03.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-101
Art. 27a Abs. 3 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047