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Vollzugsverordnung zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz

Nidwalden · 232.21 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Aufnahme in die kantonale Datenplattform 1 In die kantonale Datenplattform sind zusätzlich zu den durch übergeordnetes Recht bestimmten Merkmalen aufzunehmen: 1. die Daten des Stimmregisters; 2. die Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) gemäss der eidgenössischen Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV)2); 3. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)3); und 4. die Merkmale für das allgemeine Adressregister gemäss § 2.

§ 2

Adressregister 1 Der Kanton betreibt auf der kantonalen Datenplattform ein Adressregister, in dem die Merkmale von jenen natürlichen und juristischen Personen gespeichert werden, die in keinem anderen kantonalen Register geführt werden. 2 Das allgemeine Adressregister umfasst bei natürlichen Personen als Merkmale: 1. den Namen und die Vornamen; 1) NG 232.2 2) SR 431.903 3) SR 431.03 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 232.21 2. das Geschlecht; 3. das Geburtsdatum; und 4. die Adresse. 3 Bei juristischen Personen umfasst das allgemeine Adressregister: 1. die Firma; 2 die Unternehmens-Identifikationsnummer; und 3. die Adresse. 4 Die Direktionen, die Ämter, die Abteilungen der kantonalen Verwaltung, die kommunalen Verwaltungen und Dritte, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haben neue Daten und Änderungen bereits erfasster Daten binnen angemessener Frist der kantonalen Datenplattform zu melden.

§ 3

Gebäude- und Wohnungsregister 1 Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister ist zusätzlich zu den durch übergeordnetes Recht bestimmten Merkmalen die Zustelladresse der Liegenschaftsverwaltung oder der Eigentümerschaft zu führen.

§ 4

Verwendung der Bundesbeiträge 1 Die vom Bund entrichteten Beiträge für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren werden zum Betrieb der kantonalen Datenplattform verwendet. 2 Die Gemeinden werden bei der Finanzierung des Betriebs der kantonalen Datenplattform im Umfang dieser Bundesbeiträge entlastet.

§ 5

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 232.21 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1858 232.21 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1858

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