§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OBG)18 und der kantonalrechtlichen Ordnungsbussen. Kantonalrechtliche
Zürich · 321.2 · ordinance
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Diese Verordnung regelt den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OBG)18 und der kantonalrechtlichen Ordnungsbussen. Kantonalrechtliche
Die Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts gemäss Anhang 1 werden mit Ordnungsbussen bestraft. Zuständige
Die Kantonspolizei ist für die Erhebung der bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen zuständig. b. Stadt- und
Die Stadt- und Gemeindepolizeien sind für die Erhebung von bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen gemäss §§ 12 und 17– 23 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 20046 zuständig. c. Weitere Organe § 5. Die weiteren Organe gemäss Anhang 2 sind für die Erhebung von bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen im Bereich der aufgeführten Erlasse zuständig. Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps § 6. 1 Auf Gesuch kann der Regierungsrat politische Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV)19 auf ihrem Gebiet ermächtigen. 2 Vorbehalten bleiben §§ 8–10. Hilfskräfte und Dritte § 7. 1 Die Kantonspolizei, die Stadt- und Gemeindepolizeien sowie die dazu ermächtigten politischen Gemeinden können für die Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen. a. Kantonspolizei 321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 2 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur können für die Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen für Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 und dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe20 sowie von kantonalrechtlichen Ordnungsbussen Hilfskräfte anstellen. Anforderungen § 8. 1 Die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen benötigen eine Bewilligung. Ausgenommen sind Polizistinnen und Polizisten, die über den eidgenössischen Fachausweis verfügen. 2 Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilligungen den Personen, die von ihren Stadtpolizeien eingesetzt werden. 3 Die nach § 5 bezeichneten Organe sowie die von ihnen eingesetzten Personen benötigen eine Bewilligung der Direktion oder Gemeinde, der sie unterstehen bzw. angehören. 4 Die übrigen Bewilligungen erteilt die Kantonspolizei. b. Ausbildung § 9. 1 Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist eine genügende Ausbildung. 2 Die Bewilligungsbehörden legen die Anforderungen an die genügende Ausbildung fest. Ausweispflicht § 10. Die eingesetzten Personen zeigen bei der Erhebung von Ordnungsbussen ihren Dienstausweis vor. Bussenformulare § 11. 1 Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von Art. 9 OBG erfüllen. 2 Die Sicherheitsdirektion kann Vorschriften zur Gestaltung der Formulare erlassen. Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens § 12. 1 Die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens darf nicht an Private übertragen werden. 2 Die Kantonspolizei stellt durch organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass die bei der Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens für andere Organe des Kantons oder der Gemeinden (§ 175 a GOG) erhaltenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Übergangsbestimmung § 13. 1 Die nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen von politischen Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassenverkehr behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 6 Abs. 1. 2 Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen der Kantonspolizei an die zur Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 7 Abs. 1. a. Bewilligung Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 321.2 3 Die nach bisherigem Recht von den Städten Zürich und Winterthur erteilten Bewilligungen an die zur Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von § 7 Abs. 2. 4 Die nach bisherigem Recht durch den Gemeindevorstand vorgenommenen Bezeichnungen der mit der Führung des Einwohnerregisters betrauten Personen gelten als Bewilligungen nach § 8. 5 Polizistinnen und Polizisten, die eine Polizeischule absolviert haben und bei Inkrafttreten dieser Verordnung seit mindestens fünf Jahren im Beruf tätig sind, sind den Polizistinnen und Polizisten mit eidgenössischem Fachausweis gleichgestellt. 1 OS 74, 596; Begründung siehe ABl 2019-12-13. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020. 3 LS 142.1. 4 LS 211.1. 5 LS 331. 6 LS 551.1. 7 LS 554.5. 8 LS 554.51. 9 LS 713.5. 10 LS 922.1. 11 LS 922.11. 12 LS 923.1. 13 LS 935.11. 14 LS 935.12. 15 LS 935.51. 16 LS 935.511. 17 Obsolet. 18 SR 314.1. 19 SR 314.11. 20 SR 812.121. 321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 21 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 633; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023. 22 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 633; ABl 2022-11-04). In Kraft seit 1. Januar 2023. 23 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 528; ABl 2023-06-09). In Kraft seit 1. Januar 2024 (ABl 2023-09-29). 24 Fassung gemäss RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 528; ABl 2023-06-09). In Kraft seit 1. Januar 2024 (ABl 2023-09-29). 25 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2024 (AN.2023.00016). 26 Fassung gemäss RRB vom 5. März 2025 (OS 80, 128; ABl 2025-03-14). In Kraft seit 1. Juni 2025. Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 321.2 Anhang 1 Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbussen bestraft werden (§ 2) 1. Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 20153: Verletzung der persönlichen Meldepflicht
Verbindung mit § 10) Fr. 100 2. Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 20065: a. Ruhestörung (§ 7) Fr. 50 b. Beschädigung von Bekanntmachungen (§ 11) Fr. 80 3. Hundegesetz vom 14. April 20087: a. Haltung des Hundes ausserhalb Sichtweite auf kurzer Distanz in Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien (§ 9 Abs. 2) Fr. 60 b. Mitführen oder Freilassen von Hunden in Friedhöfen, in Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, auf Spiel- oder Sportfeldern und an Orten, die von zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (§ 10) Fr. 60 c. Unterlassen des Anleinens von Hunden in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen sowie an Orten, die von zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (§ 11 Abs. 1) Fr. 60 d. Unterlassen des Anleinens von läufigen Hunden im öffentlich zugänglichen Raum (§ 11 Abs. 2 lit. a) Fr. 60 e. Verschmutzung von Kulturland und Freizeitflächen durch Kot sowie unkorrektes Beseitigen von Kot in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten, auf Strassen und Wegen (§ 13) Fr. 60 f. Nichteinschreiten bei Belästigung Dritter durch andauerndes Gebell oder Geheul (§ 14) Fr. 60 g. Missachten der Meldepflichten gegenüber den Gemeinden (§ 21) Fr. 100 h.21 Verstoss gegen die Leinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli (§ 11 Abs. 1 lit. e) Fr. 60 321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 4. Hundeverordnung vom 25. November 20098: a. Nichtvorweisen der verlangten Bestätigungen (§ 13 Abs. 4) Fr. 30 b. Missachten der Ausweispflicht beim Führen des Hundes im öffentlich zugänglichen Raum (§ 27 Abs. 2) Fr. 30 5. Verordnung über den Baulärm vom 27. November 19699: Verursachen von störendem Lärm durch Bauarbeiten zwischen 19.00 und 7.00 Uhr (§ 4 a Abs. 1) Fr. 50 6. Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 197612: a. Nichtmitführen der Fischereiberechtigung (§ 5) Fr. 20 b. Nichtüberwachen der Angelgeräte (§ 24) Fr. 20 7. Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 199613: a. Vernachlässigen von Ordnung und guter Sitte im Gastwirtschaftsbetrieb (§ 17 Abs. 1) Fr. 80 b. Verstoss gegen das Rauchverbot in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben durch die Wirtin oder den Wirt (§ 22 Abs. 1) Fr. 80 8. Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 199714: a. Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch die Wirtin oder den Wirt (§ 8 Abs. 1) Fr. 80 b. Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch den Gast (§ 8 Abs. 2) Fr. 20 9.21 Kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 202211: a. Jagen mit abgelaufenem Treffsicherheitsnachweis Fr. 100 b. Verwendung nicht zugelassener Jagdhunde Fr. 100 c. Verstoss gegen das Fütterungsverbot von § 18 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 202110 Fr. 200 d. Verstoss gegen die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung von Waffen und Munition Fr. 100 10.23 Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 201915: a. Ausführen von Taxidiensten ohne, mit einem defekten oder mit einem vorschriftswidrigen Taxameter (§ 4 Abs. 1 lit. b) Fr. 100 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 321.2 b. Unterlassen der rechtzeitigen Überprüfung des Taxameters bei einer offiziellen Montagestelle (§ 6 Abs. 2) Fr. 80 c. Nichtmitführen des Taxameter-Prüfberichts (§ 6 Abs. 2) Fr. 40 d. Verwenden einer vorschriftswidrigen Taxilampe (§ 7) Fr. 80 e. Nichtanbringen oder ungenügende Sicht- und Lesbarkeit des Taxiausweises (§ 8 Abs. 2) Fr. 40 f. Unerlaubtes Verweigern einer Taxifahrt (§ 9 Abs. 1) Fr. 100 g. Missachten der freien Taxiwahl (§ 10) Fr. 100 h. Nichtmitführen oder Nichtvorweisen einer Bestellbestätigung oder einer Quittungskopie mit Zeitangabe beim Ausführen von Taxidiensten (§ 12) Fr. 150 i. Verletzung der Meldepflichten bei Limousinendiensten (§ 15) Fr. 80 j. Nichtmitführen oder Nichtvorweisen der zur Berufsausübung notwendigen Bewilligungen (Taxiausweis, Taxifahrzeugbewilligung und Zusatzbewilligung) (§ 17) Fr. 40 11.23 Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 202316: a. Unterlassenes oder unvollständiges Angeben von Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe (§ 4 Abs. 1 lit. f) Fr. 100 b. Verletzung der Meldepflichten (§ 11) Fr. 40 c. Missachten der Vorschriften zur Struktur und Bekanntgabe des Tarifs (§§ 12 und 13) Fr. 80 d. Ausführen von Taxidiensten zu einem anderen als dem vereinbarten oder am oder im Fahrzeug angeschriebenen Tarif (§ 13 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1) Fr. 100 e. Ungenügende Sicht- und Lesbarkeit des Taxameters (§ 14 Abs. 3) Fr. 100 f. Ausführen von Taxidiensten ohne Taxilampe (§ 16 Abs. 1) Fr. 80 321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) g.26 Nichtausschalten der Taxilampe bei Privatfahrten (§ 16 Abs. 2) Fr. 100 h. Anwerben von Fahrgästen für Taxi- oder Limousinendienste durch Zurufe, Winken oder auf ähnliche Weise (§ 17 Abs. 1 und § 20) Fr. 80 i.25 j. Nichtanbringen oder vorschriftswidriges Anbringen der Plakette (§ 19 Abs. 2) Fr. 80 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) 321.2 Anhang 224 Weitere Organe (§ 5)Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 Hundegesetz vom 14. April 2008, § 11 Abs. 1 lit. e Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 Kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24.Mai 2023 Jagdliche Revieraufsicht X X X X X Naturschutz- und Reservatsaufsicht (Rangerinnen und Ranger) X X X X X X X Staats- und Revierförsterinnen und -förster X Wildhüterinnen und -hüter X X X X X X X Fischereiaufseherinnen und -aufseher X X X X X X X Mit der Führung des Einwohnerregisters betraute Personen der Gemeinden X Polizeistundenkontrolleurinnen und -kontrolleure der Gemeinden X Mit dem Vollzug des Taxi- und Limousinenwesens betraute Personen des Amtes für Mobilität X X