Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31mb (Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission) Folgendes eingefügt: "31o. 32019 R 2088: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), geändert durch: - 32020 R 0852: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Für die EFTA-Staaten gelten die Ausnahmeregelungen nach Art. 4 Abs. 3 und 4 ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach. b) Art. 20 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Abs. 2 wird die Angabe ,ab dem 10. März 2021‘ durch die Angabe ,ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach‘ ersetzt. ii) In Abs. 3 wird die Angabe ,ab dem 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ,ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach‘ ersetzt. 31p. 32020 R 0852: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 13 Abs. 1 Bst. d wird die Angabe ,im Unionsrecht‘ durch die Angabe ,im EWR-Abkommen‘ ersetzt. b) In Art. 27 Abs. 2 Bst. a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚ab dem 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ‚ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach‘ ersetzt."