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15 provisions
Art. 1 vom 3. Juli 2018 (Stand 1. Januar 2018)
Rechtsgrundlage
1 Der Rahmenvertrag stützt sich auf Art. 29 des Gesetzes über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden vom 19. September 20111).
2 Er dient dem Vollzug von Art. 19 ff. SVARG und regelt namentlich die Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse an Immobilien, Mobilien und Fonds.
Art. 2 A. Immobilien (1.)
Spitäler Heiden und Herisau
1 Der Kanton überträgt dem SVAR auf den 1. Januar 2012 nach Massgabe
der Baurechtsverträge gemäss Anhang 1 die betriebsnotwendigen Bauten
der Spitäler Heiden und Herisau.
2 Der Übertragungswert bestimmt sich nach der Übertragungsbilanz vom
23. Mai 2012. Er beträgt insgesamt Fr. 60'330'000.–, wovon Fr. 23'671'000.–
auf das Spital Heiden und Fr. 36'659'000.– auf das Spital Herisau entfallen.
Art. 3
Psychiatrisches Zentrum Appenzell Ausserrhoden (PZA)
1 Der Kanton überträgt dem SVAR auf den 1. Januar 2018 nach Massgabe
des Baurechtsvertrags gemäss Anhang 2 die Bauten des PZA zu einem
Übertragungswert von Fr. 15'291'000.–.
2 Der Kanton führt im Rahmen der bewilligten Kredite die geplanten und
beschlossenen Bau- und Unterhaltsarbeiten PZA gemäss der Projektorganisation nach Anhang 3 zu Ende.
1) SVARG (bGS 812.11)
812.112 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Die in der Staatsrechnung anfallenden Kosten für die Bau- und Unterhaltsarbeiten PZA werden jährlich auf den 1. Januar des Folgejahres in die Bilanz
des SVAR übertragen. Die Übertragung erfolgt zu 58 % als Dotationskapital
und zu 42 % als Fremdkapital.
Art. 4
Belastung von Baurechten
1 Eine grundpfandrechtliche Belastung der vom Kanton eingeräumten Baurechte ist nur mit Zustimmung des Regierungsrates zulässig.
2 Im Übrigen ist der SVAR im Rahmen der vom Kanton eingeräumten Baurechte frei, diese zu belasten und/oder zu berechtigen.
Art. 5
Mietobjekte
1 Über die Nutzung von Immobilien, welche dem SVAR nicht im Baurecht
übertragen werden, schliessen Kanton und SVAR separate Mietverträge ab.
Art. 6
Immobilienmanagement
1 Der SVAR ist für die Bewirtschaftung der im Baurecht übertragenen
Grundstücke und Bauten verantwortlich. Er sorgt im Rahmen der Vorschriften
des Bau- und des Mietrechts für deren Wert- und Funktionserhaltung.
Art. 7 B. Mobilien und Fonds (2.)
Sacheinlage
1 Die in Anhang 4 aufgeführten Mobilien, Anlagen und Einrichtungen der
Spitäler Herisau und Heiden sowie des PZA, einschliesslich der medizinischen und technischen Apparate an den genannten Standorten, gehen auf
den 1. Januar 2012 zum Übertragungswert von Fr. 11'403'323.90 als Sacheinlage in das Eigentum des SVAR über.
2 Der Kanton schliesst an den übertragenen Mobilien die Gewährleistung,
soweit zulässig, aus.
Art. 8 Ausserrhodische Gesetzessammlung 812.112
Ausleihe von Kunstwerken
1 Der SVAR kann Kunstwerke aus der kantonalen Kunstsammlung gemäss
den dafür geltenden Regelungen zum unentgeltlichen Gebrauch ausleihen.
Die Kunstwerke bleiben im Eigentum des Kantons.
2 Der SVAR trägt die Kosten für die Versicherung der ausgeliehenen Kunstwerke.
Art. 9
Übereignung von Fonds
1 Der Kanton übereignet dem SVAR auf den 1. Januar 2012 zusätzlich zum
Dotationskapital alle für die Spitäler und Kliniken des Kantons gewidmeten,
in Anhang 5 aufgeführten Fonds und sonstigen Separatvermögen zur bestimmungsgemässen Verwendung und Nutzung.
Art. 10 C. Übrige Finanzen (3.)
Entgelt für das Dotationskapital
1 Der SVAR führt positive Jahresergebnisse zu 100 % der Pflichtreserve zu,
bis diese mindestens 30 % des Dotationskapitals beträgt. Die Reserve dient
zur Deckung von Verlusten.
2 Der SVAR entrichtet dem Kanton in Jahren mit positivem Betriebsergebnis,
nach erfolgter Bildung von Reserven gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung, ein
Entgelt im Rahmen einer marktüblichen Verzinsung von Risikokapital.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts zur Reservenbildung beider Aktiengesellschaft werden sinngemäss angewendet.
Art. 11
Darlehen des Kantons
1 Der Kanton kann dem SVAR nach Massgabe von Art. 24 SVARG Darlehen,
auch Hypothekendarlehen, gewähren.
2 Darlehensgesuche sind mit einem Vorlauf von sechs Monaten beim Departement Finanzen einzubringen. Die Bereitstellung der Mittel sowie die Festlegung der Konditionen erfolgen in gegenseitiger Absprache zwischen dem
SVAR und dem Departement Finanzen.
3 Über die Gewährung von Darlehen entscheidet auf Antrag des Departementes Finanzen der Regierungsrat.
812.112 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 12
Kontokorrentkredit
1 Der Kanton gewährt dem SVAR für die Überbrückung von kurzfristigen
Liquiditätsengpässen einen Kontokorrentkredit zu marktüblichen Konditionen.
2 Die Gewährung und Überwachung des Kontokorrentkredits liegt in der
Zuständigkeit des Departementes Finanzen.
Art. 13
Beschaffungen am Kapitalmarkt
1 Der SVAR ist unter Wahrung der Vorgaben des Regierungsrates befugt,
finanzielle Mittel am Kapitalmarkt aufzunehmen.
2 Der SVAR informiert das Departement Finanzen sowie das Departement
Gesundheit und Soziales mit ausreichendem Vorlauf über geplante Kapitalbeschaffungen.
3 Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag des Departementes Finanzen und
des Mitberichts des Departementes Gesundheit und Soziales die maximal
zulässige Höhe der Kapitalbeschaffungen. Er entscheidet zudem über die
allfällige Zustimmung zur grundpfandrechtlichen Belastung von Baurechten.
Art. 14 D. Schlussbestimmungen (4.)
Aufhebung
1 Der Rahmenvertrag ersetzt den ursprünglichen Rahmenvertrag vom
20. Dezember 2011 (Abl. 2012, S. 44) und den Nachtrag vom 28. August
2012 (Abl. 2012, S. 1012).
Art. 15
Inkrafttreten
1 Der Rahmenvertrag wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 angewendet.
Anhänge∗
1 Baurechtsverträge Heiden und Herisau
2 Baurechtsvertrag PZA
3 Geplante und beschlossene Bau- und Unterhaltsarbeiten PZA
4 Mobilien, Anlagen und Einrichtungen
5 Fonds und Separatvermögen
∗ Gemäss Beschluss vom 3. Juli 2018 werden die Anhänge nicht publiziert.
812.112
Nachtrag
zum Rahmenvertrag vom 3. Juli 2018
zwischen dem Kanton Appenzell
Ausserrhoden und dem Spitalverbund
Appenzell Ausserrhoden (SVAR)
vom 14. Dezember 2021 (Stand 14. Dezember 2021)
Der Rahmenvertrag vom 3. Juli 2018 wird wie folgt ergänzt und geändert:
Art. 1 Aufgabe des Betriebsstandortes Heiden
1 Der SVAR stellt den Betrieb im Spital Heiden bis spätestens 31. Dezember
2021 ein.
Art. 2 Rückübertragung des Baurechts
1 Mit der Betriebsaufgabe wird das für die betriebsnotwendigen Bauten des
Spitals Heiden eingeräumte Baurecht auf den Kanton Appenzell Ausserrhoden zurückübertragen.
2 Die Übertragung erfolgt mit Kaufvertrag gemäss Anhang I zum Übertragungswert von Fr. 12'908'766.
Art. 3 Übernahme Mobilien
1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden übernimmt Mobilien, für die der SVAR
infolge der Schliessung des Betriebsstandortes Heiden keine Verwendung
mehr hat und die nicht an Dritte veräussert werden können.
2 Die Einzelheiten der Übernahme werden mit einem separaten Vertrag
geregelt.
Art. 4 Ausleihe von Kunstwerken
1 Die dem SVAR zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung gestellten
Kunstwerke werden gemäss Anhang 2 bereinigt.
812.112
Anhänge
1 Kaufvertrag Baurecht
2 bereinigte Kunstsammlung SVAR
Gemäss Beschluss vom 14. Dezember 2021 werden die Anhänge nicht publiziert
(RRB-2021-551).