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Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen

Confederation · 0.818.109.136 · treaty

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In force since 1886-06-03, as the publisher states.

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Bei drohender oder ausgebrochener Seuche kann die Grossh. Badische Regierung nach Anzeige bei dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt einen Arzt auf Kosten der badischen Verwaltung in dem badischen Bahnhof zu Basel aufstellen, welcher die von diesem Bahnhof in der Richtung nach dem badischen Gebiet Abreisenden überwacht.

Art. 2

Die ärztliche Überwachung, beziehungsweise die dafür erforderliche Beobachtung und Untersuchung, wird in einem bestimmten, genau abgegrenzten Lokal vorgenommen werden. Die badische Eisenbahnverwaltung stellt im Einvernehmen mit dem Basler Sanitätsdepartement die hiefür, sowie für die Beobachtung seucheverdächtiger und für die Unterbringung seuchekranker Reisender bis zu ihrer Abholung geeigneten Räumlichkeiten, auch geeignete Transportmittel.

Art. 3

Die badische Behörde ist in der Wahl des betreffenden Arztes nicht beschränkt, namentlich ist nicht erforderlich, dass derselbe auch in der Schweiz zur Ausübung der Praxis berechtigt sei. Die badische Behörde wird denselben anweisen, keinerlei Anordnungen zu treffen, welche mit den sanitarischen Vorschriften der zuständigen Behörde des Bundes und des Kantons in Widerspruch stehen, und sich allen allgemeinen sanitätspolizeilichen Weisungen dieser Behörde unterziehen.

Art. 4

Die von dem Arzt von der Weiterreise Ausgeschlossenen werden, sofern sie Angehörige des deutschen Reiches sind, nach Lörrach oder einem andern badischen Grenzorte verbracht werden. Im Falle mangelnder Transportfähigkeit sind solche Reisenden auf Kosten der badischen Verwaltung in Basel nach den dortigen gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu verpflegen.

Art. 5

Der Entscheid über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Transportfähigkeit steht bei dem schweizerischen Arzt, welcher für die Überwachung der nach der Schweiz Reisenden auf dem Bahnhof aufgestellt werden wird. Solange diese Ernennung nicht erfolgt ist, gibt der Physikus von Basel oder dessen Stellvertreter den Entscheid. Geschehen zu Freiburg i/Br., den 3. Juni 1886. Der schweizerische Delegierte Der badische Delegierte C. Burkhardt Hebting

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