Art. 1
Nichtionisierende Strahlung in Solarien 1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor.
Appenzell Innerrhoden · 814.710 · decree
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Nichtionisierende Strahlung in Solarien 1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor.
Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik 1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist das Gesundheitsamt.
Veranstaltungen mit Schall 1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist das Amt für Umwelt.
Laserpointer 1 Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug des Verbots von Laserpointern ist die Kantonspolizei. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 814.710 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 24.10.2022 24.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-36 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.710 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 24.10.2022 24.10.2022 Erstfassung 2022-36