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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Appenzell Innerrhoden · 814.710 · decree

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Nichtionisierende Strahlung in Solarien 1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor.

Art. 2

Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik 1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist das Gesundheitsamt.

Art. 3

Veranstaltungen mit Schall 1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist das Amt für Umwelt.

Art. 4

Laserpointer 1 Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug des Verbots von Laserpointern ist die Kantonspolizei. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 814.710 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 24.10.2022 24.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-36 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.710 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 24.10.2022 24.10.2022 Erstfassung 2022-36

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