1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht an jedem unter Schutz gestellten Kulturgut zu.
2) Verzichtet das Land bei unbeweglichen unter Schutz gestellten Kulturgütern auf die Ausübung des Vorkaufsrechts, hat auch die Standortgemeinde ein Vorkaufsrecht.
3) Der Eigentümer hat den beabsichtigten Verkauf eines unter Schutz gestellten Kulturguts dem Amt für Kultur unverzüglich zu melden.
4) Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt drei Monate vom Tage an gerechnet, an dem das Amt für Kultur vom Verkauf Kenntnis erhalten hat.
Art. 45 d) Enteignung
1) Bei einem unter Schutz gestellten Kulturgut steht dem Land das Enteignungsrecht zu, wenn das Ziel dieses Gesetzes nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
2) Die Enteignung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen.
Art. 46 Kennzeichnung
1) Das Amt für Kultur hat jedes unter Schutz gestellte Kulturgut zu kennzeichnen.
2) Form sowie Art und Weise der Kennzeichnung werden im öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 8) oder in der Verfügung (Art. 9) bestimmt.
3) Es ist unzulässig:
a) das Kennzeichen eines unter Schutz gestellten Kulturguts zu entfernen, unkenntlich zu machen oder unrechtmässig zu verwenden;
b) ein mit dem Kennzeichen eines unter Schutz gestellten Kulturguts verwechselbares Zeichen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung zu verwenden;
c) das Kennzeichen eines unter Schutz gestellten Kulturguts oder ein damit verwechselbares Zeichen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung auf Geschäftsschildern, Geschäftspapieren, Waren oder ihren Verpackungen anzubringen oder so gekennzeichnete Waren zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen.
Art. 47 Anmerkung im Grundbuch
1) Die Unterschutzstellung eines unbeweglichen Kulturguts ist im Grundbuch auf dem Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.
2) Die Anmerkung erfolgt auf Antrag des Amtes für Kultur.
3) Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, dürfen nur mit Genehmigung des Amtes für Kultur im Grundbuch eingetragen werden.
Art. 48 Aufnahme in den Zonenplan
Unter Schutz gestellte unbewegliche Kulturgüter sind von der Standortgemeinde in den Zonenplan aufzunehmen.
Art. 49 Anspruch auf Übernahme
1) Der Eigentümer eines unter Schutz gestellten Kulturguts kann binnen fünf Jahren nach der Unterschutzstellung beantragen, dass das Kulturgut vom Land erworben wird, wenn und soweit:
a) ihn die Massnahme wie eine Enteignung trifft; oder
b) es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Pflege, zum Schutz und zur Erhaltung des Kulturguts wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Kulturgut zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen.
2) Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, so wird diese vom Landgericht nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen festgesetzt.
Art. 50 Änderung und Aufhebung der Unterschutzstellung
1) Das Amt für Kultur kann die Unterschutzstellung eines Kulturguts von Amtes wegen oder auf Antrag abändern oder aufheben, wenn:
a) sich der Umfang des Schutzes geändert hat;
b) die Gründe für die Unterschutzstellung weggefallen sind; oder
c) zwingende Gründe des öffentlichen Wohls dies verlangen.
2) Wird die Unterschutzstellung eines Kulturguts abgeändert oder aufgehoben, sind die entsprechenden Eintragungen im Kulturgüterregister zu berichtigen, zu ändern oder zu löschen. Art. 65 Abs. 2 ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 51 Grundsatz
Der Schutz von unter Schutz gestellten Kulturgütern und Kulturgütern im Sinne von Art. 2 Abs. 2 umfasst bei Schadenereignissen alle Massnahmen, die geeignet sind, die schädigenden Auswirkungen eines Ereignisses zu verhindern oder zu mildern.
Art. 53 b) Pflichten des Eigentümers
Die Eigentümer von unter Schutz gestellten Kulturgütern und Kulturgütern im Sinne von Art. 2 Abs. 2 sind verpflichtet, auf eigene Kosten ausreichende vorbeugende Massnahmen zu treffen oder zuzulassen, um deren Schutz bei Schadenereignissen sicherzustellen.
Art. 54 Schutzmassnahmen bei Eintritt von Schadenereignissen
1) Bei Eintritt eines Schadenereignisses haben die Eigentümer von unter Schutz gestellten Kulturgütern und Kulturgütern im Sinne von Art. 2 Abs. 2 im Zusammenwirken mit dem Amt für Kultur sowie den nach dem Bevölkerungsschutzgesetz und dem Feuerwehrgesetz zuständigen Stellen alle geeigneten Massnahmen zu treffen und zuzulassen, die zum Schutz und zur Rettung unter Schutz gestellter Kulturgüter notwendig sind.
2) Bei Abwesenheit oder Untätigkeit des Eigentümers können Massnahmen im Sinne von Abs. 1 auch vom Amt für Kultur oder von den nach dem Bevölkerungsschutzgesetz oder dem Feuerwehrgesetz zuständigen Stellen getroffen werden.
3) Einen allfälligen Schaden an Kulturgütern im Sinne von Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 sowie die im Zusammenhang mit Abs. 1 und 2 entstehenden Kosten und Aufwendungen hat der Eigentümer des Kulturguts zu tragen. Soweit es sich um unter Schutz gestellte Kulturgüter handelt, kann sich das Land an diesen Kosten und Aufwendungen beteiligen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Beteiligung besteht nicht.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Schutzmassnahmen bei Eintritt von Schadenereignissen mit Verordnung.
Art. 55 Information
Das Land fördert die Kenntnis von Kulturgütern und deren Wertschätzung durch Forschung, Lehre und Veranstaltungen, durch die Tätigkeiten seiner kulturellen Institutionen sowie durch Veröffentlichungen zum kulturellen Erbe Liechtensteins.
Art. 56 Beratung
Das Amt für Kultur berät Eigentümer im Hinblick auf die Registrierung und Unterschutzstellung von Kulturgütern sowie beim Schutz, bei der Erhaltung und Pflege von Kulturgütern.
Art. 57 Grundsatz
1) Das Land kann sich an den anrechenbaren Kosten der notwendigen Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von unter Schutz gestellten Kulturgütern beteiligen.
2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Beiträge.
3) Finanzielle Beiträge nach diesem Gesetz sind gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Förderungen subsidiär.
4) Nicht anrechenbare Kosten zum Schutz und zur Erhaltung von unter Schutz gestellten Kulturgütern sind:
a) die Kosten für den Erwerb eines Kulturguts oder eines Grundstücks, auf dem sich das Kulturgut befindet;
b) die Kosten für die bauliche Erweiterung eines Kulturguts.
5) Die Ausrichtung der finanziellen Beiträge erfolgt durch das Amt für Kultur.
Art. 58 Höhe
1) Die Höhe der finanziellen Beiträge liegt bei höchstens 70 % der anrechenbaren Kosten. Die finanziellen Beiträge können für unter Schutz gestellte bewegliche und unbewegliche Kulturgüter unterschiedlich ausgestaltet werden. Ebenso können die finanziellen Beiträge für Kulturgüter im Eigentum der Gemeinden und für Kulturgüter im Eigentum anderer Personen unterschiedlich ausgestaltet werden.
2) Die Höhe der finanziellen Beiträge bestimmt sich im Einzelfall nach der Natur der geförderten Massnahmen und ist nach folgenden Kriterien zu bemessen:
a) Bedeutung des Gegenstands als Kulturgut;
b) Kosten zum Schutz und zur Erhaltung der charakteristischen Elemente, die dem Gegenstand seine Bedeutung als Kulturgut verleihen;
c) Bedeutung des Kulturguts für das kulturelle Erbe Liechtensteins.
3) Des Weiteren können insbesondere berücksichtigt werden:
a) die finanziellen Auswirkungen der notwendigen Massnahmen;
b) die von Dritten erbrachten Leistungen;
c) der materielle Vorteil, den der Eigentümer aus der Massnahme ziehen kann.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Höhe der finanziellen Beiträge mit Verordnung.
Art. 59 Nebenbestimmungen
Die Gewährung von finanziellen Beiträgen kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Diese dienen insbesondere dazu, sicherzustellen, dass das Kulturgut fachgerecht gepflegt und bestmöglich geschützt wird.
Art. 60 Rückforderung und Aufrechnung
Das Amt für Kultur hat finanzielle Beiträge samt Zinsen vom Empfänger unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzufordern oder mit anderen Förderungen aufzurechnen, wenn:
a) die Massnahmen nicht vorschriftsgemäss durchgeführt werden;
b) die Beiträge zweckwidrig verwendet werden;
c) die Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden;
d) das Schutzziel dieses Gesetzes beeinträchtigt oder vereitelt wird;
e) die Unterschutzstellung eines Kulturguts aufgehoben wird;
f) die Beiträge erschlichen wurden.
Art. 61 Vollzugsbehörden
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sind betraut:
a) die Regierung;
b) das Amt für Kultur.
Art. 62 Regierung
Der Regierung obliegt:
a) die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen;
b) die Aufnahme der zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Mittel in den Landesvoranschlag;
c) die allfällige Erteilung der Zustimmung zur Veräusserung von Kulturgütern, die im Eigentum des Landes oder einer selbständigen oder unselbständigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen (Art. 28 Abs. 1);
d) die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Amtes für Kultur (Art. 67 Abs. 1);
e) die Anordnung der Vorteilsabschöpfung (Art. 70 Abs. 1).
Art. 63 Amt für Kultur
1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt dem Amt für Kultur der Vollzug dieses Gesetzes, einschliesslich der völkerrechtlichen Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 2, insbesondere:
a) die Zusammenarbeit mit den Eigentümern sowie anderen Behörden beim Schutz, bei der Erhaltung und bei der Pflege von Kulturgütern;
b) der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge und der Erlass von Verfügungen nach Art. 8 und 9;
c) die Untersuchung, Erfassung und Erforschung von Kulturgütern nach Art. 15;
d) die Durchführung archäologischer und baugeschichtlicher Untersuchungen sowie die Genehmigung der Durchführung solcher Untersuchungen nach Art. 19 ff. und 25;
e) die Genehmigung der Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach archäologischen Kulturgütern nach Art. 22;
f) die Führung des Archäologischen Perimeters nach Art. 23;
g) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 26 und 27;
h) die Führung des Kulturgüterregisters nach Art. 31 ff.;
i) die Unterschutzstellung von registrierten Kulturgütern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 sowie die Anordnung der damit zusammenhängenden Massnahmen nach Art. 40 ff.;
k) die Erfüllung von Aufgaben und die Anordnung von Massnahmen zum Schutz von unter Schutz gestellten Kulturgütern und Kulturgütern im Sinne von Art. 2 Abs. 2 bei Schadenereignissen nach Art. 52 und 54;
l) die Information und Beratung nach Art. 55 und 56;
m) die Ausrichtung und Rückforderung finanzieller Beiträge nach Art. 57 und Art. 60;
n) die Führung einer archäologischen Sammlung.
2) Das Amt für Kultur kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Dritte beiziehen.
Art. 64 Grundsatz
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 65 Änderung und Aufhebung von Massnahmen
1) Die nach diesem Gesetz vereinbarten oder verfügten Massnahmen sowie Eintragungen im Kulturgüterregister sind von Amtes wegen oder auf Antrag zu berichtigen, zu ändern oder zu löschen, wenn:
a) sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben;
b) die Unrichtigkeit nachgewiesen wird;
c) die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Kulturgüterregister nicht vorlagen oder diese nachträglich weggefallen sind;
d) überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen.
2) Sind aufgrund dieses Gesetzes Anmerkungen im Grundbuch erfolgt (Art. 47) oder Grundstücke bzw. unter Schutz gestellte Kulturgüter in den Zonenplan aufgenommen worden (Art. 23 Abs. 3 und Art. 48), so ist dies gleichfalls zu berichtigen, zu ändern oder zu löschen.
Art. 66 Grundsatz
1) Das Amt für Kultur erhebt für folgende Amtshandlungen Gebühren:
a) Vornahme von Berichtigungen, Änderungen und Löschungen im Kulturgüterregister, sofern sie vom Eigentümer eines Kulturguts beantragt oder verursacht wurden;
b) Erstellung von Auszügen aus dem Kulturgüterregister;
c) Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz;
d) Erlass von sonstigen Verfügungen und Entscheidungen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Gebührenerhebung, insbesondere die Höhe, mit Verordnung.
Art. 67 Beschwerde
1) Gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Amtes für Kultur kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Beschwerdeverfahren nach Abs. 2 kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.
Art. 68 Landgericht
1) Vom Landgericht ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen, wer:
a) unbefugterweise technische Hilfsmittel jeder Art zum Absuchen des Untergrunds nach archäologischen Kulturgütern verwendet (Art. 22);
b) archäologische oder baugeschichtliche Untersuchungen ohne Genehmigung des Amtes für Kultur vornimmt (Art. 19 und 25);
c) unbefugterweise ein registriertes oder unter Schutz gestelltes Kulturgut verändert, gefährdet, beschädigt, zerstört oder sonst beeinträchtigt (Art. 31 ff. und 40 ff.);
d) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Beibringung falscher Unterlagen oder in anderer Weise die Ausrichtung eines finanziellen Beitrags nach diesem Gesetz erwirkt, die ihm nicht zusteht.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Der Täter ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 150 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn er die Tat gewerbsmässig oder mit dem Vorsatz begeht, sich unrechtmässig zu bereichern.
4) Vorbehalten bleibt die Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch, sofern ein Tatbestand erfüllt ist, der mit strengerer Strafe bedroht ist.
Art. 69 Amt für Kultur
1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Amt für Kultur mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer:
a) einen Gegenstand, bei dem es sich um ein Kulturgut handeln könnte, nicht meldet (Art. 13);
b) unbefugterweise über einen Gegenstand, bei dem es sich um ein Kulturgut handeln könnte, oder über Grundstücke, auf denen sich solche Gegenstände befinden, verfügt (Art. 14);
c) archäologische und baugeschichtliche Untersuchungen nicht duldet (Art. 20 und 25);
d) alle Arten von Erdbewegungen innerhalb des Archäologischen Perimeters nicht vorgängig meldet (Art. 23);
e) einer vom Amt für Kultur angeordneten vorsorglichen Massnahme zuwiderhandelt (Art. 26);
f) Veränderungen an einem registrierten oder unter Schutz gestellten Kulturgut nicht meldet (Art. 35 und 42);
g) die Auskunfts- und Duldungspflicht bei registrierten oder unter Schutz gestellten Kulturgütern verletzt (Art. 36 und 43);
h) den beabsichtigten Verkauf eines unter Schutz gestellten Kulturguts nicht meldet (Art. 44);
i) die Vorschriften über die Kennzeichnung von unter Schutz gestellten Kulturgütern verletzt (Art. 46);
k) die vorbeugenden Schutzmassnahmen oder die Schutzmassnahmen bei Eintritt von Schadenereignissen nicht trifft oder nicht zulässt (Art. 53 und 54);
l) durch unwahre oder unvollständige Angaben einen Eintrag im Kulturgüterregister oder die Unterschutzstellung eines Kulturguts, einschliesslich deren Änderung oder Aufhebung, erwirkt;
m) gegen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt worden ist, verstösst.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 70 Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Verwaltungsübertretung nach Art. 69 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die Regierung die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Bereicherten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Bereicherte solche Leistungen erst nach der Vorteilabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.
5) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen nach Art. 68 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.
Art. 71 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 72 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 73 Übergangsbestimmungen
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht mit der Massgabe Anwendung, dass die nach dem Denkmalschutzgesetz anstehenden Aufgaben vom Amt für Kultur wahrgenommen werden.
2) Alle nach dem bisherigen Recht unter Schutz gestellten Denkmäler gelten als unter Schutz gestellte Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes und sind ohne weiteres Verfahren und mit demselben Schutzumfang in das Kulturgüterregister aufzunehmen.
Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Denkmalschutzgesetz vom 14. Juni 1977, LGBl. 1977 Nr. 39, wird aufgehoben.
Art. 75 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen