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Reglement über das Einwohnermeldewesen der Stadt Luzern

Luzern (city) · 0.5.2.1.1 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. An- und Abmeldungspflicht
  5. Art. 5 den Wechsel des Geschäftsdomizils ebenfalls zu melden.7
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 III. Ausweisschriften
  9. Art. 9
  10. Art. 10 IV. Schlussbestimmung

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10 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

3 Umfang und Begriffsbestimmungen 1 Dieses Reglement enthält ergänzende Vorschriften zum kantonalen Recht im Schriftenkontrollwesen und regelt insbesondere a. die Pflicht zur Anzeige des Wohnungswechsels innerhalb der Stadt Luzern, b. die Meldepflicht von Logis-, Arbeitgeberinnen und -gebern sowie von Vermieterinnen und Vermietern von Gewerbelokalen oder Wohnungen, c. die Hinterlegungspflicht der Ausweisschriften von Unmündigen, d. die Erhebung von Gebühren durch die Einwohnerkontrolle. 2 Logisgeberin oder Logisgeber im Sinne dieses Reglements ist, wer Personen in Untermiete, Zimmermiete oder unentgeltlich beherbergt, die mit ihr oder ihm nicht verwandt sind.

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Art. 2

Auskunftspflicht Personen, die auf Grund dieses Reglements einer Anmelde- oder Meldepflicht unterstehen, haben die verlangten und notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu zu machen.

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Art. 3

4 Festsetzung und Bezug der Gebühren Die Einwohnerdienste beziehen für ihre Amtshandlungen die in den kantonalen Vorschriften für das Niederlassungswesen vorgesehenen Gebühren.5 Für weitere Amtshandlungen und Dienstleistungen der Einwohnerdienste erlässt der Stadtrat einen Gebührentarif. 3–4 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2006, in Kraft seit 7. Juli 2006. 5 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 17. Juni 1994 (SRL Nr. 687) 5 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 17. Juni 1994 (SRL Nr. 687) Seite 3/5

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Art. 4 II. An- und Abmeldungspflicht

6 Grundsatz 1 Wer innerhalb der Stadt Luzern die Wohnung oder das Logis wechselt, hat dies den Einwohnerdiensten unter Vorlage des Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweises bzw. des Ausländerausweises zu melden. 2 Wer nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Niederlassungswesen vom 1. Dezember 1948 zur Anmeldung des Geschäftslokals verpflichtet ist, hat

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Art. 5 den Wechsel des Geschäftsdomizils ebenfalls zu melden.7

Zusätzliche Meldepflicht 1 Wer innerhalb der Stadt Luzern Logis im Sinne von Art. 1 Abs. 2 gewährt, hat die Pflicht, der Einwohnerkontrolle den Ein- und Wegzug von Logisnehmerinnen und -nehmern zu melden. 2 Wer Geschäftsräume oder Gewerbelokale in der Stadt Luzern vermietet, hat den Ein- und Wegzug von Mieterinnen und Mietern der Einwohnerkontrolle zu melden.

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Art. 6

Frist Die Meldungen nach Art. 4 und 5 sind innert 10 Tagen zu erstatten.

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Art. 7

8 Informationspflicht 1 Die Einwohnerdienste sind berechtigt, von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu Kontrollzwecken Verzeichnisse der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verlangen. 2 Vermieterinnen und Vermieter haben den Zu-, Weg- und Umzug von Mieterinnen und Mietern sowie von Untermieterinnen und Untermietern zu melden. 6 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2006, in Kraft seit 7. Juli 2006. 7 § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Niederlassungswesen lautet: Wer in einer Gemeinde, in welcher er nicht Bürger ist und auch nicht wohnt, einen selbstständigen Beruf oder ein Gewerbe (mit Ausnahme des Reisendengewerbes) betreibt, hat innert Monatsfrist bei der Gemeinde den Nachweis zu erbringen, dass er in einer andern Gemeinde niedergelassen ist. 8 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2006, in Kraft seit 7. Juli 2006. Seite 4/5

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Art. 8 III. Ausweisschriften

Hinterlegung der Schriften von Unmündigen Unmündige Kinder haben eigene Ausweisschriften zu hinterlegen, wenn a. die Eltern unverheiratet oder geschieden sind, b. sich ein verwitweter Elternteil wieder verheiratet, c. sie bei Pflegeeltern wohnen.

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Art. 9

Schriftenerneuerung 1 Hinterlegte Ausweisschriften sind bei einer Änderung des Zivilstandes, des Bürgerrechtes oder bei einer Namensänderung erneuern zu lassen. 2 Die Erneuerung von Schriften mit befristeter Gültigkeit ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorzunehmen.

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Art. 10 IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.9 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.10 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.11 Luzern, 27. November 1997 Namens des Grossen Stadtrates Markus Tschabold Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 9 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 10. März 1998 genehmigt. 10 Die Referendumsfrist ist am 11. Februar 1998 unbenützt abgelaufen. 11 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 28. März 1998. Seite 5/5 Tabelle der Änderungen des Reglements über das Einwohnermeldewesen der Stadt Luzern vom 27. November 1997 Nr. B+A Beschluss Grosser Stadtrat Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten Genehmigung 1. 2/06 6.4.06 15.4.06 878 In Art. 3 und 4 wurde die Bezeichnung „Einwohnerkontrolle“ durch „Einwohnerdienste“ ersetzt, Art. 1, Art. 7 geändert 7.7.06 Regierungsrat

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