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18 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement regelt den Umgang mit den Globalkrediten der Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich.
2 Besondere Bestimmungen der Schulpflege zu einzelnen Bereichen des Globalkredits sowie die Reglemente des Stadtrats
über die aus dem Globalkredit zu finanzierenden Dienstleistungen (Dienstleistungsreglement)2 und über besondere Auslagen
(Auslagenreglement)3 bleiben vorbehalten.
Art. 2
1 Die Schulen setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel optimal ein. Im Rahmen der bestehenden Vorgaben
kommt ihnen dabei ein erhebliches Ermessen zu.
2 Die Ausgaben sind gemäss dem Schulprogramm und den damit verbundenen Prioritäten hinsichtlich Qualitätssicherung und
-entwicklung zu planen.
3 Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet. Vorbehalten bleibt Art. 12 über die Bezugspflicht.
4 Die Schulpflege definiert Standards zum Mitteleinsatz.
Art. 3
1 Die Höhe des Globalkredits ist begrenzt durch das Budget des Schulamts und richtet sich nach Verteilschlüsseln, die
von der Schulpflege festgesetzt werden.
2 Die Mittel werden vom Schulamt nach diesen Verteilschlüsseln
direkt den Schulen zugewiesen.
1 vom 11. Januar 2006, AS 412.103.
2 vom 3. Dezember 2015, AS 412.102.
3 vom 10. April 2002, AS 177.150.
Zweck und
anwendbares
Recht
Grundsätze
Bemessung
der Mittel
2Globalkreditreglement
412.183
3 Die Zuweisung der Mittel erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr.
Davon ausgenommen sind diejenigen Mittel, die nach erfolgter
Leistung während des Kalenderjahres zugewiesen werden.
4 Die Schulpflege kann die Zuweisung von Teilen des Globalkredits rückgängig machen, wenn diese auf Grund unrichtiger
Angaben der Schulen erfolgte oder die Standards gemäss Art. 2
Abs. 4 nicht eingehalten wurden.
Art. 4
1 Die Einholung von Beiträgen Dritter ist nicht zulässig.
Ausgenommen davon sind:
a. Beiträge der Eltern an Schul- und Klassenveranstaltungen
für die Verpflegungskosten;
b. Materialersatzverkauf zu Selbstkosten;
c. Verkäufe im Rahmen von Spendenaktionen;
d. Erheben von Kollekten (freiwilligen Eintritten) bei Schulveranstaltungen;
e. Spenden im Rahmen von Abs. 2;
f. Kreditübertragungen anderer Schulen als angemessenes
Entgelt für Leistungen.
2 Spenden können zweckgebunden entgegengenommen werden, dürfen aber sonst an keine Bedingungen geknüpft sein.
Die Schule kann Spenden ablehnen. Für die Entgegennahme
von Spenden, die den Betrag von Fr. 1000.– übersteigen, ist die
Bewilligung des Präsidiums der Kreisschulbehörde erforderlich.
3 Bei der Entgegennahme von Spenden beachten die Schulen
die Bestimmungen der «Charta zum Engagement von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Unternehmen und Privaten in der
Bildung» des Dachverbands Lehrerinnen und Lehrer Schweiz
(LCH) vom 7. November 2016. Die Schulleitung ist für deren Umsetzung verantwortlich.
4 Die Schulpflege kann den zugewiesenen Globalkredit um denjenigen Betrag kürzen, der aus nicht zulässigen Beiträgen Dritter stammt.
Art. 5
1 Die Verwaltung der der Schule zugeteilten Mittel und der
Entscheid über deren Verwendung obliegt im Rahmen des übergeordneten Rechts der Schulleitung.
2 Die Zuweisung von einzelnen Krediten an weitere Personen
Art. 6 richtet sich nach
Beiträge Dritter
Kompetenz der
Schulleitung
3Globalkreditreglement 412.183
Art. 6 1 Die Schulleitung kann einzelne Beträge aus dem Globalkredit (Kredite) von ihr bezeichneten Personen des Schulpersonals (bestellberechtigte Personen) zur Verwendung zuweisen.
Mit der Zuweisung wird der Kredit frankenmässig beziffert und
einer Kostenstelle zugeordnet, die den zulässigen Zweck der
Mittelverwendung definiert.
2 Die bestellberechtigten Personen dürfen im Rahmen der ihnen
zugewiesenen Kredite Ausgaben tätigen.
3 Die den bestellberechtigten Personen zugewiesenen Kredite
pro Kostenstelle dürfen nicht überschritten werden. Die bestellberechtigte Person ist verpflichtet, die Schulleitung bei einer sich
dennoch abzeichnenden Kreditüberschreitung unverzüglich zu
informieren.
4 Die bestellberechtigten Personen bestätigen die Einhaltung der
Vorgaben gemäss Abs. 2 und 3 mittels Visum auf dem Beleg.
Art. 7
1 Die finanzielle Prüfung erfolgt durch die Schulleitung
oder bei deren längerer Abwesenheit durch eine von dieser
vorgängig bestimmte Stellvertretung. Die Schulleitung oder
die Stellvertretung bestätigt mittels Visum die Einhaltung der
Rechtsgrundlagen sowie das Vorhandensein der erforderlichen
Mittel für die Ausgabe.
2 Alle Ausgabenbelege werden von der bestellberechtigten Person materiell geprüft.
3 Das Rechnungswesen Schulamt stellt sicher, dass Ausgabebelege rechnerisch und formell korrekt sind.
Art. 8
1 Für den Umgang mit den Globalkrediten ist in den Schulen ein auf die Bedürfnisse der Schule angepasstes IKS zu führen.
2 Das Schulamt erlässt verbindliche Vorgaben für wesentliche
Finanzprozesse im Rahmen des Vollzugs der Globalkredite. Es
erstellt in diesem Rahmen Prozessabläufe und Checklisten bezüglich Risiken.
3 Die Schulen dokumentieren wesentliche Finanzprozesse im
schulspezifischen IKS-Rahmen und halten diese auf aktuellem
Stand. Sie bestätigen die ordnungsgemässe Abwicklung der
Prozesse in der jährlich zu erstellenden IKS-Bestätigung.
Kompetenz der
bestellberechtigten Person
Materielle
und finanzielle
Prüfung
Internes Kontrollsystem (IKS)
4Globalkreditreglement
412.183
Art. 9
1 Die Schulleitungen werden in ihrer Aufgabe durch das
Schulamt unterstützt und beraten.
2 Zu diesem Zweck stellt das Schulamt den Schulleitungen Instrumente zur Verfügung, bildet Arbeitsgruppen oder zieht Fachleute bei.
3 Bei Bedarf kann die Schulpflege oder das Schulamt Weiterbildungs- oder Instruktionsveranstaltungen veranlassen und für
obligatorisch erklären.
Art. 10
Alle Versicherungsgeschäfte werden durch das Kompetenzzentrum Risiko- und Versicherungsmanagement (RVZ) der
Finanzverwaltung abgeschlossen. Die Schule schliesst keine
Versicherungsverträge ab.
Art. 11
Für die Vergütung von Auslagen des Schulpersonals gilt
das vom Stadtrat erlassene Reglement über besondere Auslagen (Auslagenreglement)4.
Art. 12
1 In der Schweiz erhältliche Waren und Dienstleistungen
dürfen nicht im Ausland bezogen werden.
2 Die Schulpflege kann für bestimmte Warengruppen und Dienstleistungen den Bezug über städtische Lieferanten verfügen.
Art. 13
1 Das Schulamt kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlassen, insbesondere über:
a. die Pflicht zum Einsatz von Instrumenten gemäss Art. 9
Abs. 2;
b. die Definition von Globalkredit-Prozessen;5
c. die formellen Anforderungen an Belege und den Umgang
mit formell nicht korrekten Belegen.
2 Es stützt sich dabei auf das von der Finanzverwaltung erlassene «Handbuch über den Finanzhaushalt der Stadt Zürich».6
Art. 147 Das Schulamt kann Mitgliedern des Betreuungspersonals von Schulen Vorschüsse gewähren.
4 vom 10. April 2002, AS 177.150.
5 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 13. Juli 2021; Inkrafttreten
1. Oktober 2021.
6 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 13. Juli 2021; Inkrafttreten
1. Oktober 2021.
7 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 13. Juli 2021; Inkrafttreten
1. Oktober 2021.
Unterstützung
der Schulleitungen
Versicherungen
Besondere
Auslagen
Bezugspflicht
Ausführungsbestimmungen
des Schulamts
Vorschüsse
5Globalkreditreglement 412.183
Art. 14bis8 1 Eigene Gelder des Schulteams, von Teilen des
Schulteams oder von Schulklassen werden einer Drittkasse zugewiesen.
2 Der Inhalt der Drittkassen muss einen direkten Zusammenhang
mit der Schule haben.
3 Er darf auch auf ein speziell zu diesem Zweck eröffnetes Post-
oder Bankkonto ausgelagert werden.
Art. 15
1 Der Globalkredit muss zwingend eingehalten werden.
2 Sollten sich in der Erwartungsrechnung trotzdem bei der Leistung und/oder den Kosten Abweichungen abzeichnen, so hat
die Schulleitung die Präsidentin oder den Präsidenten der Kreisschulbehörde und das Schulamt umgehend zu informieren.
3 Wird der Globalkredit im Kalenderjahr überzogen, so wird der
Fehlbetrag vom normalen Globalkredit des Folgejahres abgezogen.
Art. 169 Die Schulen können innerhalb des jährlichen Budgets
des Schulamts maximal 10 Prozent auf das folgende Kalenderjahr übertragen.
Art. 17
Die Schulleitung legt jährlich per Ende Rechnungsjahr
Rechenschaft über die eingesetzten Mittel ab. Sie nimmt dabei
Bezug auf die Standards gemäss Art. 2 Abs. 4.
Art. 18
1 Bei der Amtsübergabe der Schulleitung muss ein angemessener Anteil des Globalkredits der Nachfolge übergeben
werden.
2 Die Übergabe wird vom Schulamt vorgenommen, wobei das
Bankkonto und die Kasse revidiert und ein standardisiertes
Übergabeprotokoll ausgefertigt wird.
3 Die bisherige Schulleitung legt die Rechenschaft gemäss
Art. 17 für die Zeit bis zur Amtsübergabe ab.
4 Das Schulamt erstattet dem zuständigen Präsidium der Kreisschulbehörde Bericht über die Übergabe oder zieht dieses bei
Bedarf bei.
8 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 13. Juli 2021; Inkrafttreten
1. Oktober 2021.
9 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 13. Juli 2021; Inkrafttreten
1. Oktober 2021.
Drittkassen
Abweichungen
im Globalkredit
Übertragungen
auf das Folgejahr
Rechenschaftslegung
Amtsübergabe
der Schulleitung
6Globalkreditreglement
412.183
Art. 19
1 Schulleitungen und bestellberechtigte Personen sind
verpflichtet, vorschriftswidrig getätigte Ausgaben zurückzuerstatten.
2 In strittigen Fällen entscheidet das zuständige Präsidium der
Kreisschulbehörde über die Rückzahlung. Es kann auch eine
teilweise Rückerstattung anordnen.
Art. 20
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über den Globalkredit für die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt
Zürich vom 7. Februar 2006 aufgehoben.
Rückzahlungspflicht bei
zweckfremder
Verwendung
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts