Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der Verordnung über Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit (Verordnung Arbeitsmarktstipendien, VO AMS)3.
Zürich (city) · 416.151 · ordinance
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Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der Verordnung über Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit (Verordnung Arbeitsmarktstipendien, VO AMS)3.
Das Laufbahnzentrum ist für den Vollzug der VO AMS zuständig, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
1 Die Beitragsperiode beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Weiterbildung beginnt. 2 Eine Beitragsperiode dauert zwölf Monate. 3 Fällt der Beginn zusätzlicher Weiterbildungen in die bereits laufende Beitragsperiode, ist diese massgebend. 4 Die nachfolgende Beitragsperiode schliesst unmittelbar an die vorangehende Beitragsperiode an, wenn eine Weiterbildung über das Ende einer Beitragsperiode hinaus dauert.
Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Beitragsberechtigung ist der erste Tag des Monats, in dem die Weiterbildung beginnt. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1150 vom 2. November 2022. 3 vom 16. März 2022, AS 416.150. Gegenstand Zuständigkeit Definition Beitragsperiode Zeitpunkt 2AB Arbeitsmarktstipendien
1 Von der Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c VO AMS kann abgewichen werden, wenn: a. die Weiterbildung den Erwerb und die Verbesserung der Grundkompetenzen bezweckt; b. die gesuchstellende Person direkt aus dem Ausland zugezogen ist. 2 Von der Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. d VO AMS kann abgewichen werden, wenn: a. die Weiterbildung den Erwerb und die Verbesserung der Grundkompetenzen bezweckt; b. die Weiterbildung den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert; c. die gesuchstellende Person direkt aus dem Ausland zugezogen ist. 3 Von der Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. e VO AMS kann abgewichen werden, wenn: a. die Weiterbildung den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert; b. der Abschluss gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. e VO AMS nicht berufsbefähigend ist. 4 Das Laufbahnzentrum kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c–e VO AMS auch aus anderen Gründen zulassen.
Bei der Ermessensausübung gemäss Art. 6 Abs. 2 VO AMS werden insbesondere berücksichtigt: a. die Zielsetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b, e und f VO AMS; b. das Vorliegen einer berufsbefähigenden Ausbildung.
1 Bei einem Wegzug aus der Stadt bleibt der Anspruch auf Beiträge für bereits begonnene Weiterbildungen bis zu deren Abschluss bestehen. 2 Auf Gesuche für Weiterbildungen, die nach dem Wegzug beginnen, wird nicht eingetreten. Abweichungen a. Gründe b. Ermessen Wegzug 3AB Arbeitsmarktstipendien (AB AMS) 416.151 III. Beitragsbemessung
Für die Beitragsbemessung sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn der Beitragsperiode massgebend.
Massgebende Personen gemäss Art. 9 VO AMS sind die gesuchstellende Person und, sofern im gleichen Haushalt lebend: a. die Ehepartnerin oder der Ehepartner; b. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; c. die mit der gesuchstellenden Person in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebende Person, wenn mindestens ein gemeinsames Kind im Haushalt lebt.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Art. 9 VO AMS bemessen sich aus: a. dem steuerbaren Einkommen der massgebenden Personen; und b. 20 Prozent des den Vermögensfreibetrag übersteigenden Anteils des steuerbaren Vermögens der massgebenden Personen.
1 Die finanziellen Verhältnisse werden aufgrund der letzten rechtskräftigen Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern ermittelt. 2 Die Ermittlung erfolgt anhand anderer Belege nach steuerrechtlichen Grundsätzen, wenn: a. eine rechtskräftige Steuerveranlagung fehlt; b. die letzte veranlagte Steuerperiode mindestens drei Kalenderjahre vor Beginn der Beitragsperiode endete; c. das steuerbare Einkommen und Vermögen um mehr als zehn Prozent von der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Abs. 1 abweicht.
1 Der Vermögensfreibetrag beträgt Fr. 30 000.–. 2 Leben massgebende Personen im gleichen Haushalt, beträgt der Vermögensfreibetrag Fr. 50 000.–. Zeitpunkt Massgebende Personen Finanzielle Verhältnisse a. Bemessung b. Ermittlung c. Vermögensfreibetrag 4AB Arbeitsmarktstipendien
1 Folgende Abzüge werden anerkannt: a. Fr. 21 000.– als Haushaltsabzug; b. Fr. 7 000.– pro massgebende Person; c. Fr. 7 000.– pro wirtschaftlich nicht selbstständiges Kind der massgebenden Personen im gleichen Haushalt. 2 Kinder gelten als wirtschaftlich nicht selbstständig, wenn sie: a. unterhaltsberechtigt sind; oder b. in einer beitragsberechtigenden Ausbildung gemäss Bildungsgesetz4 stehen und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben. 3 Die gesuchstellende Person erhält keinen Haushaltsabzug, wenn sie mit ihren Eltern oder einem Elternteil im gleichen Haushalt lebt.
Der Grenzbetrag für die Bemessung des Eigenleistungsfaktors gemäss Art. 10 Abs. 2 VO AMS beträgt Fr. 40 000.–.
1 Der Eigenleistungsfaktor gilt für alle Weiterbildungen oder deren Etappen, die während einer Beitragsperiode beginnen. 2 Er wird für jede Beitragsperiode neu bemessen.
Der Eigenleistungsfaktor beträgt null, wenn die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz5 oder Asylfürsorgeverordnung6 erhält.
Anerkannte Weiterbildungskosten sind: a. Gebühren der Weiterbildung und Prüfungsgebühren; b. Auslagen für obligatorische Lehrmittel; c. Fahrkosten des öffentlichen Verkehrs bei ausserkantonalem Weiterbildungsort; d. Kosten für Übernachtung und Mahlzeiten bei obligatorischen mehrtägigen Weiterbildungsteilen ausserhalb des üblichen Bildungsorts. 4 vom 1. Juli 2002, LS 410.1. 5 vom 14. Juni 1981, LS 851.1. 6 vom 25. Mai 2005, LS 851.13. Anerkannte Abzüge Grenzbetrag Gültigkeit Personen mit wirtschaftlicher Hilfe Bildungskosten a. anerkannte Weiterbildungskosten 5AB Arbeitsmarktstipendien
1 Bei Eigenleistungsfaktor null werden die anerkannten Weiterbildungskosten in vollem Umfang ausgerichtet. 2 Liegt der Eigenleistungsfaktor zwischen null und eins, wird dieser mit dem Betrag der anerkannten Weiterbildungskosten multipliziert und das Ergebnis von den anerkannten Weiterbildungskosten abgezogen. 3 Ein Anspruch auf Weiterbildungskosten entfällt, wenn der Eigenleistungsfaktor eins oder mehr beträgt.
1 Betreuungskosten können als Bildungskosten geltend gemacht werden für Kinder: a. bis zur Vollendung des 12. Altersjahres; b. mit besonderen Bedürfnissen bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. 2 Die Betreuungskosten werden als Bildungskosten anerkannt, wenn: a. das betreute Kind mit der gesuchstellenden Person in einem Haushalt lebt; b. die gesuchstellende Person den Bedarf an Kinderbetreuung nachweist; und c. der Unterricht während mindestens zwei Stunden ausserhalb der regulären Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen stattfindet.
1 Als Betreuungskosten werden bei Eigenleistungsfaktor null pauschal anerkannt: a. Fr. 100.–, wenn der Unterricht mindestens zwei Stunden dauert; b. Fr. 200.–, wenn der Unterricht mindestens sechs Stunden dauert. 2 Liegt der Eigenleistungsfaktor zwischen null und eins, wird dieser mit der Pauschale multipliziert und das Ergebnis von der Pauschale abgezogen. 3 Ein Anspruch auf Betreuungskosten entfällt, wenn der Eigenleistungsfaktor eins oder mehr beträgt. b. Bemessung Weiterbildungskosten c. anerkannte Betreuungskosten d. Bemessung Betreuungskosten 6AB Arbeitsmarktstipendien (AB AMS)416.151
1 Ein Erwerbsausfall gilt als erheblich, wenn eine Weiterbildung zu mindestens zehn ganzen Erwerbsausfalltagen in einer Beitragsperiode führt. 2 Erwerbsausfalltage von gleichzeitig beantragten Weiterbildungen gemäss Art. 29 Abs. 2 werden zusammengezählt.
1 Ein Erwerbsausfalltag liegt vor, wenn: a. der Unterricht auf die üblichen oder geplanten Arbeitszeiten innerhalb eines Tages fällt; b. die Arbeitsleistung nicht zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden kann; und c. die Weiterbildung zu einer Erwerbseinbusse führt. 2 Anerkannt wird: a. ein halber Erwerbsausfalltag, wenn der Unterricht mindestens zwei Stunden dauert; b. ein ganzer Erwerbsausfalltag, wenn der Unterricht mindestens sechs Stunden dauert.
Selbstständig Erwerbstätigen wird ein Bildungserwerbsersatz ausgerichtet, wenn sie: a. aufgrund der Art ihrer Erwerbstätigkeit über wenig Spielraum bei der Arbeitszeit verfügen; b. die selbstständige Erwerbstätigkeit während der drei Kalenderjahre vor Beginn der Weiterbildung ausübten; und c. wegen der Weiterbildung eine erhebliche Umsatzeinbusse erleiden.
1 Eine Umsatzeinbusse gilt als erheblich, wenn diese mindestens 20 Prozent beträgt. 2 Massgebend für die Berechnung sind: a. der Jahresumsatz im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Weiterbildung; und b. der Jahresumsatz im Geschäftsjahr, in das der Beginn der Beitragsperiode fällt.
Für teilweise selbstständig Erwerbstätige gelten Art. 23 und 24 sinngemäss, wenn sie aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit das höhere Einkommen erzielen als aus der unselbstständigen. Erheblicher Erwerbsausfall Erwerbsausfalltag Selbstständige Erwerbstätigkeit a. Voraussetzungen b. erhebliche Umsatzeinbusse Teilweise selbstständige Erwerbstätigkeit 7AB Arbeitsmarktstipendien
1 Die Tagespauschalen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VO AMS betragen bei Eigenleistungsfaktor null: a. Fr. 110.– für einen halben Erwerbsausfalltag; b. Fr. 220.– für einen ganzen Erwerbsausfalltag. 2 Liegt der Eigenleistungsfaktor zwischen null und eins, wird dieser mit der Pauschale multipliziert und das Ergebnis von der Pauschale abgezogen. 3 Ein Anspruch auf Bildungserwerbsersatz entfällt, wenn der Eigenleistungsfaktor eins oder mehr beträgt.
1 Massgebend für das Einkommen vor Beginn der Weiterbildung gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b VO AMS ist das Jahreseinkommen des letzten Kalenderjahres. 2 Das anrechenbare Nettoeinkommen vor Beginn der Weiterbildung beträgt höchstens Fr. 57 420.–.
Die gesuchstellende Person reicht geeignete Belege für die Ermittlung und Überprüfung der Erwerbsausfalltage, der Einkommens- und der Umsatzeinbusse ein. IV. Verfahren
1 Die gesuchstellende Person reicht dem Laufbahnzentrum für jede Weiterbildung ein Gesuch über das Webportal der Stadt ein. 2 Sie kann ausnahmsweise ein Gesuch für mehrere Weiterbildungen einreichen, wenn die Weiterbildungen in der gleichen Beitragsperiode beginnen.
Die gesuchstellende Person reicht vor Beginn einer Etappe einer Weiterbildung ein neues Gesuch ein, wenn die Etappe nach dem Ende einer Beitragsperiode beginnt.
1 Für die Wahrung der Einreichungsfrist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestätigung des Laufbahnzentrums ausgestellt wird. 2 Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten. Bemessung a. Tagespauschalen b. Weiterbildung mit Lehrvertrag Belege Einreichung a. Allgemein b. mehretappige Weiterbildungen Fristwahrung 8AB Arbeitsmarktstipendien (AB AMS)416.151
1 Das Laufbahnzentrum entscheidet über: a. die Ausrichtung von Arbeitsmarktstipendien; b. die Anpassung der Anordnungen gemäss lit. a aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse; c. die Rückforderung unrechtmässig bezogener Arbeitsmarktstipendien; d. die Gewährung von Zahlungserleichterungen und Erlass. 2 Gegen Anordnungen des Laufbahnzentrums kann innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. V. Weitere Bestimmungen
1 Die gesuchstellende Person reicht für die Auszahlung des Bildungskostenbeitrags folgende Belege ein: a. eine Anmeldebestätigung für die Weiterbildung; b. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Weiterbildung; c. Rechnungen und Zahlungsnachweise über die selbst finanzierten anerkannten Weiterbildungskosten. 2 Sie reicht für die Auszahlung der Betreuungskosten zusätzlich folgende Nachweise ein: a. Belege über Daten und Durchführungszeiten des Unterrichts; b. eine schriftliche Betreuungsvereinbarung.
1 Die gesuchstellende Person reicht für die Auszahlung des Bildungserwerbersatzes folgende Belege ein: a. eine Anmeldebestätigung für die Weiterbildung; b. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Weiterbildung; c. Belege über Daten und Durchführungszeiten des Unterrichts; d. Einkommensbelege für den Zeitraum der Weiterbildung; 2 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit reicht sie zusätzlich die Jahresrechnungen gemäss Art. 24 Abs. 2 ein. Auflagen a. Bildungskostenbeitrag b. Bildungserwerbersatz 9AB Arbeitsmarktstipendien
Das Laufbahnzentrum kann die Auszahlung im Einzelfall an weitere Auflagen knüpfen.
1 Das Laufbahnzentrum setzt eine Frist für die Erfüllung der Auflagen fest. 2 Der Anspruch auf Auszahlung verfällt, wenn die Auflagen innert dieser Frist nicht erfüllt sind. 3 Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person: a. nicht grobfahrlässig gehandelt hat; b. innert 30 Tagen seit Wegfall des Grunds, der die rechtzeitige Erfüllung der Auflagen verhindert hat, die Belege nachreicht.
Der Anspruch auf Arbeitsmarktstipendien kann nicht abgetreten werden.
Das Laufbahnzentrum kann die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und zur Kinderbetreuung mit Stichproben kontrollieren.
Das Recht zur Rückforderung unrechtmässig bezogener Arbeitsmarktstipendien verjährt fünf Kalenderjahre nach Ende der Beitragsperiode.
Rückforderungen unrechtmässig bezogener Arbeitsmarktstipendien verjähren zehn Kalenderjahre nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsanordnung.