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Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung

St. Gallen · 381.4 · statute

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Contents: 43 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Menschen mit Behinderung und deren Verbände einbezogen.*
  4. Art. 4
  5. Art. 4 bis
  6. Art. 5 II. Ambulante Leistungen (2.)
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32 IV. Schlussbestimmungen (4.)
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42

43 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Begriffe 1 In diesem Erlass bedeuten: a) Mensch mit Behinderung: Person nach Art. 2 Abs. 1 des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20026; b) Leistungsnutzende: Personen, die nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 20007 als invalid gelten; c) Organisation: juristische Person, die ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringt; 1 ABl 2012, 425 ff. 2 sGS 111.1. 3 SR 151.3. 4 SR 831.26. 5 Abgekürzt BehG. Vom Kantonsrat erlassen am 5. Juni 2012; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. August 2012, in Vollzug ab 1. Januar 2013. 6 SR 151.3. 7 SR 830.1. nGS 47-139 d) Einrichtung: natürliche oder juristische Person, die stationäre Wohnangebote oder Tagesstrukturen für Menschen mit Behinderung anbietet, ausgenommen Sonderschulen; e) Verband: Zusammenschluss von Menschen mit Behinderung, Organisationen oder Einrichtungen zur Vertretung der Interessen der Mitglieder und der Menschen mit Behinderung.

Art. 2

Koordination 1 Das zuständige Departement koordiniert die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 20068.* 2 Zu diesem Zweck:* a) koordiniert es die Zusammenarbeit zwischen Organisationen, Einrichtungen, Leistungserbringenden und Verbänden sowie den zuständigen Stellen von Kanton, politischen Gemeinden, anderen Kantonen und dem Bund; b) ist es zuständig für die Wirkungsüberprüfung nach Art. 3 dieses Erlasses. 3 Für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung werden

Art. 3 Menschen mit Behinderung und deren Verbände einbezogen.*

Wirkungsüberprüfung* 1 Das zuständige Departement erstattet der Regierung periodisch Bericht über die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention im Kanton und legt Ziele und Massnahmen für die folgende Berichtsperiode fest. Der Bericht ist öffentlich und enthält insbesondere Ausführungen über die Wirkung auf:* a)* eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderung; b) den gleichberechtigten Zugang zu Infrastrukturen und Dienstleistungen, die der Allgemeinheit offenstehen; c) bedarfsgerechte spezialisierte Angebote für Menschen mit Behinderung; d)* den Schutz der Persönlichkeit und Unversehrtheit unterstützter Menschen mit Behinderung. 2 Das zuständige Departement bezieht bei der Beurteilung der Wirkung Menschen mit Behinderung und deren Verbände, Organisationen, Einrichtungen, Leistungserbringende sowie zuständige Stellen des Kantons und der politischen Gemeinden ein.* 8 SR 0.109; nachfolgend Behindertenrechtskonvention.

Art. 4

Projekte* 1 Die Regierung kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an befristete Projekte ausrichten, die einen Beitrag zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention im Kanton leisten.* 2 Pilotprojekte dienen insbesondere der Schaffung von Grundlagen für Weiterentwicklung, Vernetzung und Beurteilung der Wirkung staatlicher Massnahmen zur sozialen Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung.

Art. 4 bis

Kommunikation 1 Die Behörden von Kanton und politischen Gemeinden kommunizieren mit und informieren Menschen mit Behinderung in einer für diese verständlichen Art und Weise.

Art. 5 II. Ambulante Leistungen (2.)

Kantonsbeiträge 1 Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausrichten, insbesondere für: a) Beratung, Begleitung und ausserschulische Bildung von Menschen mit Behinderung; b) Unterstützungsleistungen zur Förderung des selbständigen Wohnens von Menschen mit Behinderung; c) Fahrdienste für Menschen mit Behinderung in Ergänzung des öffentlichen Verkehrs. 2 Die Leistungserbringer weisen den Bedarf nach.

Art. 6

Leistungserbringer 1 Beiträge können an Organisationen ausgerichtet werden, die: a) von kantonaler Bedeutung sind; b) Leistungen an Menschen mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen erbringen; c) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden; d) Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen; e) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen; f) einer genügenden internen Aufsicht unterstehen und über eine Revisionsstelle verfügen.

Art. 7

Leistungsvereinbarung 1 Das zuständige Departement schliesst mit den Leistungserbringern befristete Leistungsvereinbarungen ab. 2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere: a) Zweck und Dauer der Leistung; b) die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten; c) Form und Höhe der Leistungsabgeltung; d) Modalitäten der Leistungsabgeltung; e) allfällige Auflagen und Bedingungen; f) Leistungsüberprüfung; g) Folgen der ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen. 3 Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Leistungserfüllung. III. Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen (3.) 1. Betriebsbewilligung und Aufsicht (3.1.)

Art. 8

Bewilligungspflicht 1 Der Betrieb einer Einrichtung, deren Hauptzweck in der dauernden Betreuung oder Beschäftigung von wenigstens drei volljährigen Menschen mit Behinderung besteht, die das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 19469 nicht erreicht haben, bedarf einer Bewilligung.

Art. 9

Betriebsbewilligung a) Voraussetzungen 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a) ein Leitbild über die Ziele der Einrichtung vorliegt; b) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche: 1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Personen ausgerichtet sind; 2. die Qualitätsentwicklung und -sicherung unterstützen; c) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind; d) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht; e) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen; 9 SR 831.10. f) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint; g) die interne Aufsicht sichergestellt ist.

Art. 10

b) Entzug 1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind; b) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

Art. 11

Zuständigkeit 1 Das zuständige Departement erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung. 2 Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Einrichtungen. 2. Planung des Leistungsangebots (3.2.)

Art. 12

Grundsatz 1 Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 200610 sicher.

Art. 13

Kantonale Angebotsplanung 1 Das zuständige Departement ermittelt periodisch den quantitativen und qualitativen Bedarf an stationären Wohnangeboten und Tagesstrukturen. Es erstellt gestützt darauf die kantonale Angebotsplanung und legt diese der Regierung zur Genehmigung vor. 2 Das zuständige Departement bezieht bei der Bedarfsermittlung und der Erstellung der Angebotsplanung Leistungsnutzende, Organisationen, Einrichtungen, Verbände sowie andere Kantone mit ein. 3 Die Einrichtungen wirken bei der Bedarfsermittlung und Angebotsplanung mit.

Art. 14

Anerkennung von Einrichtungen a) Voraussetzungen 1 Einrichtungen werden vom Kanton als beitragsberechtigt anerkannt, wenn sie: a) zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots notwendig sind; b) über eine Betriebsbewilligung nach diesem Erlass verfügen; 10 SR 831.26. c) die Voraussetzungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 200611 erfüllen; d) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden.

Art. 15

b) Zuständigkeit 1 Das zuständige Departement erteilt und entzieht die Anerkennung. 2 Die zuständige Stelle des Kantons überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.

Art. 16

Leistungsvereinbarung 1 Das zuständige Departement schliesst mit den anerkannten Einrichtungen befristete Leistungsvereinbarungen ab. 2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere: a) Zweck und Dauer der Leistung; b) die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten; c) Form und Höhe der Leistungsabgeltung; d) Modalitäten der Leistungsabgeltung; e) Auflagen und Bedingungen; f) Leistungsüberprüfung; g) Folgen der ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen. 3 Kommt keine Vereinbarung zustande, erlässt das zuständige Departement eine Verfügung. 4 Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die Leistungserfüllung. 3. Finanzierung des Leistungsangebots (3.3.)

Art. 17

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE 1 Für die Leistungsabgeltung werden die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 200212 sachgemäss angewendet, soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält. 11 SR 831.26. 12 sGS 381.31.

Art. 18

Leistungsabgeltung a) Methode 1 Die Leistungsabgeltung an die anerkannten Einrichtungen erfolgt in der Regel durch eine Pauschale je Verrechnungseinheit. 2 Die Pauschalen werden nach Betreuungsbedarf der Leistungsnutzenden abgestuft.

Art. 19

b) Kostenübernahme durch den Kanton 1 Der Kanton übernimmt die Leistungsabgeltung für Leistungsnutzende mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen: a) in kantonal anerkannten Einrichtungen gemäss Leistungsvereinbarung und auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien; b) in den übrigen anerkannten Einrichtungen auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien. 2 Für Leistungsnutzende, die das Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194613 erreicht haben, übernimmt der Kanton die Leistungsabgeltung nach Abs. 1 dieser Bestimmung, wenn die Leistungsnutzenden vor Erreichen des Rentenalters in einer anerkannten Einrichtung betreut oder beschäftigt wurden.

Art. 20

c) Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden 1 Die Leistungsnutzenden beteiligen sich durch Pensionstaxen und Hilflosenentschädigungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 195914 an der Leistungsabgeltung. 1bis Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen beteiligen sich in sachgemässer Anwendung von Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 200215 im Umfang der Beiträge Unterhaltspflichtiger, wenn kein Anspruch auf eine ordentliche Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 195916 besteht. Bei fehlender Leistungsfähigkeit trägt die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person das anrechenbare Kostgeld.* 2 Die Pensionstaxe der Leistungsnutzenden dient der Deckung von Verwaltungskosten und Aufwendungen für Grundbetreuung, Verpflegung und Unterkunft. Die Regierung kann durch Verordnung für bestimmte Leistungen die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden beschränken. 13 SR 831.10. 14 SR 831.20. 15 sGS 381.31. 16 SR 831.20. 3 …*

Art. 21

d) Schwankungsfonds 1 Die kantonal anerkannten Einrichtungen errichten bei pauschaler Leistungsabgeltung einen Schwankungsfonds. 2 Das Kapital des Schwankungsfonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet. 3 Bei Entzug der Anerkennung fällt das Kapital des Schwankungsfonds dem allgemeinen Haushalt des Kantons zu.

Art. 22

Darlehen und Bürgschaften für Investitionen a) Voraussetzungen und Höhe 1 Der Kanton kann Einrichtungen, Darlehen und Bürgschaften für Investitionen gewähren, wenn das Vorhaben der kantonalen Angebotsplanung entspricht und die Voraussetzungen nach Art. 14 dieses Erlasses erfüllt sind. 2 Das Darlehen und die Bürgschaft decken je für sich oder zusammen höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Art. 23

b) Rückzahlung von Darlehen 1 Die Darlehen werden gesichert und innerhalb einer festgelegten Laufzeit in jährlichen Teilbeträgen zuzüglich eines marktüblichen Zinses zurückbezahlt. 2 Die Darlehen werden unverzüglich zur Rückzahlung fällig, wenn sie zweckwidrig verwendet werden oder die Voraussetzungen zur Darlehensgewährung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 24

c) Beendigung von Bürgschaften 1 Die Bürgschaften haben eine festgelegte Laufzeit. 2 Die Bürgschaften fallen dahin, wenn die verbürgten Mittel zweckwidrig verwendet werden oder die Voraussetzungen zur Bürgschaftsgewährung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 25

d) Zuständigkeit 1 Die Regierung beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über Darlehen und Bürgschaften bis zur Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums17 17 Art. 7 des Gesetzes über Referendum und Initiative, sGS 125.1. 4. Zugang zu anerkannten Einrichtungen (3.4.)

Art. 26

Wahlfreiheit 1 Leistungsnutzende, die einer Betreuung in stationären Wohnangeboten oder in Tagesstrukturen bedürfen, sind bei der Wahl der anerkannten Einrichtung frei.

Art. 27

Betreuungsvertrag 1 Die anerkannte Einrichtung und die oder der Leistungsnutzende oder deren oder dessen gesetzliche Vertretung schliessen einen Betreuungsvertrag ab. 2 Kommt keine Einigung über den Betreuungsvertrag zustande, kann das zuständige Departement von der oder dem Leistungsnutzenden, von ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung oder der anerkannten Einrichtung angerufen werden. 3 Das zuständige Departement kann anerkannte Einrichtungen zur Betreuung von Leistungsnutzenden verpflichten. 5. Ombudsstelle (3.5.)

Art. 28

Zuständigkeit 1 Die Regierung bezeichnet die kantonale Ombudsstelle nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 200618 2 Sie kann die Aufgaben mit Leistungsvereinbarung einer privaten Person oder einer Organisation übertragen.

Art. 29

Anforderungen 1 Die Ombudsstelle IFEG: a) ist von den Einrichtungen und deren Aufsichtsbehörde unabhängig; b) verfügt über die notwendige Fachkompetenz für Vermittlungs- und Mediationsdienste; c) ist örtlich und zeitlich angemessen erreichbar.

Art. 30

Aufgaben und Verfahren 1 Die Ombudsstelle IFEG vermittelt bei Differenzen zwischen Leistungsnutzenden und Einrichtungen. 18 SR 831.26. 2 Sie handelt auf Gesuch der oder des Leistungsnutzenden, ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung oder der Einrichtung. Das Gesuch ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf allfällige gesetzliche Fristen aus.

Art. 31

…

Art. 32 IV. Schlussbestimmungen (4.)

Verordnung 1 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) Voraussetzungen und Verfahren für Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an ambulante Leistungen von Organisationen; b) Beaufsichtigung der Erfüllung von ambulanten Leistungen durch Organisationen; c) Voraussetzungen und Verfahren für Erteilung und Entzug von Betriebsbewilligungen für Einrichtungen; d) Aufsicht über Einrichtungen; e) Voraussetzungen und Verfahren für Anerkennung von Einrichtungen sowie Entzug der Anerkennung; f) Überprüfung anerkannter Einrichtungen; g) Betreuungsbedarfsstufen der Leistungsnutzenden; h) Pensionstaxe sowie die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden oder Beiträge der Unterhaltspflichtigen; i) Darlehenshöhe, Zinssätze und weitere Voraussetzungen für die Darlehensgewährung sowie Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten; j) Voraussetzungen für die Bürgschaftsgewährung; k) Äufnung und Verwendung des Kapitals des Schwankungsfonds sowie Organisation und Verfahren für seine Verwaltung; l)* Verfahren der Ombudsstelle IFEG.

Art. 33

19

Art. 34

20

Art. 35

21 19 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 20 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 21 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 36

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 30. März 197122 wird aufgehoben.

Art. 37

Übergangsbestimmungen a) Kantonsbeiträge 1. Betriebsbeiträge 1 Kantonsbeiträge an die Betriebskosten für Aufenthaltsjahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit eine Kostenübernahmegarantie nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 200223 vorliegt.

Art. 38

2. Investitionsbeiträge 1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Verfahren über die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen werden nach den Vorschriften dieses Erlasses über die Darlehens- und Bürgschaftsgewährung behandelt.

Art. 39

b) Betriebsbewilligung 1. Private Einrichtungen 1 Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehende Betriebsbewilligungen nach Art. 1 des Kantonsratsbeschlusses über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 10. Januar 200224 behalten ihre Gültigkeit.

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