Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 318720162387da9ecdbb9326fa726116a75e7cc6705cb7a506cb5f84afdba2a9
18 provisions
Art. 1 beschliessen: 2
Zweck
1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone St. Gallen und Zürich die Kontrolle der
Einhaltung der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle durch Private erfolgt (im Folgenden Private Kontrolle)
Art. 2
Kontrollbefugnis
a) Fachbereiche
1 Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt für die Fachbereiche:
a) Wärmedämmung;
b) Heizungsanlagen;
c) Klima- und Belüftungsanlagen.
1 Beitritt des Kantons Glarus auf 1. Juli 2006, des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf 1. Januar
2007 und des Kantons Schwyz auf 1. Juli 2010.
2 Die Vereinbarung wurde von den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen am 13. Dezember
2005 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen beschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern
beschloss den Beitritt am 19. Dezember 2025. Gemäss § 59 Absatz 3b der Verfassung des Kantons
Luzern ist ausschliesslich der Regierungsrat für den Abschluss von interkantonalen Verträgen zuständig (ohne Genehmigungserfordernis durch den Kantonsrat), wenn ihn ein Gesetz oder ein genehmigter Vertrag dazu ermächtigt. Mit § 32 Absatz 4 des Kantonalen Energiegesetzes liegt eine solche gesetzliche Grundlage vor, die für die Einführung von privaten Kontrollen im Energiebereich dem Regierungsrat die alleinige Beitrittskompetenz überträgt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
2026-032
2 Nr. 774a
Art. 3
b) Umfang und Geltungsbereich
1 Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, darf in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörden bestätigten, dass ein Vorhaben:
a) den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);
b) nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle).
2 Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle
durch die Baubewilligungsbehörde.
3 Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren Rechtmässigkeit überprüfen.
Art. 4
c) Voraussetzungen
1 Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie:
a) sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen;
b) den Einführungskurs besucht haben;
c) die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
d) nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eignung in
Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.
Art. 5
d) Entzug
1 Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone entzogen werden bei:
a) Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;
b) Missbrauch;
c) grober oder wiederholter Unsorgfalt;
d) Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
e) verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen;
f) Nichtbezahlen der Jahresgebühr.
Art. 6
e) Verzeichnis und Veröffentlichung
1 Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten Personen.
2 Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter Weise.
Art. 7
Vollzug
a) Vollzugsstelle
1 Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.
2 Die Vollzugsstelle:
a) erteilt und entzieht die Befugnisse zur Privaten Kontrolle;
b) erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;
Nr. 774a 3
c) stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher;
d) bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;
e) sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot in den Vereinbarungskantonen;
f) erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission, bestehend aus
den Teilen Weiterbildung, Information, Qualitätssicherung und Finanzen;
g) legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen von Art. 10 dieser Vereinbarung fest;
h) erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesondere über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die Anzahl Befugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche und Entzüge sowie besondere Ereignisse.
3 Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und Fachverbänden der Vereinbarungskantonen bei, die sie beim Vollzug beraten.
4 Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen, und in die Akten der
Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den kantonalen Stellen unterstützt.
Art. 8
b) Steuerungskommission
1. Aufgaben
1 Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis in
den Grundzügen fest und genehmigt Jahresprogramm und Jahresbericht der Vollzugsstelle.
Art. 9
2. Organisation und Stimmrecht
1 Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungskantone an.
2 Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.
3 Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der
Vorsitzende.
Art. 10
Finanzierung
a) Gebühren
1 Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine:
a) einmalige Aufnahmegebühr von Fr. 400.- für einen Fachbereich und 200.- für jeden weiteren Fachbereich;
b) wiederkehrende Jahresgebühr von Fr. 100.- bis 250.- je Fachbereich und Jahr.
Art. 11
b) Kostendeckung
1 Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen Kosten für
den Vollzug dieser Vereinbarung.
4 Nr. 774a
2 Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.
Art. 12
Anwendbares Verfahrensrecht
1 Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich nach dem
zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz3.
Art. 13
Streitigkeiten zwischen den Kantonen
1 Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung
zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben.4 Einer Klage hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen.
Art. 14
Änderungen
1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
Art. 15
Beitritt weiterer Kantone
1 Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Beitrittserklärung der Vollzugstelle übergeben. Der Beitritt kommt zustande, wenn die Vollzugsstelle
zustimmt.
2 Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis.5
Art. 16
Austritt und Auflösung
1 Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils
auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2 Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.
Art. 17
Übergangsbestimmungen
1 Von den Vereinbarungskantonen vor Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung erteilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Befugnis die in
dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen6 erfüllt.
Art. 18
Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2006 angewendet.
3 LS 175.2
4 Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung, SR 101
5 Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101
6 Art. 4
Nr. 774a 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.12.2005 01.01.2006 Erstfassung 2026-032
6 Nr. 774a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 2026-032