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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

Thurgau · 520.1 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. § 1 vom 8. Juli 1998 (Stand 1. September 2005)
  2. § 2 nach §§ 37 ff. des Gemeindegesetzes1). *
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1 vom 8. Juli 1998 (Stand 1. September 2005)

Gemeinden 1 Der Zivilschutz obliegt den Gemeinden, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen. 2 Die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Zivilschutzregion richtet sich

§ 2 nach §§ 37 ff. des Gemeindegesetzes1). *

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat entscheidet über: 1. Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer Zivilschutzorganisation; 2. Aufgebot des Zivilschutzes zur überregionalen Katastrophen- und Nothilfe auf dem Gebiet des Kantons, in anderen Kantonen oder im grenznahen Ausland. 2 Der Regierungsrat regelt: 1. Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltens-anweisungen; 2. Zusammenarbeit der Zivilschutzorganisationen; 3. Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter; 4. Aus- und Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen; 5. Aufgebot und Einsatz der Zivilschutzorganisationen; 6. Verwendung der Ersatzbeiträge; 7. Strafverfolgung.

§ 3

Departement 1 Das Departement erlässt Weisungen über: 1. * Einteilung, Entlassung und Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen; 2. Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen; 3. Priorität beim Erstellen von Schutzbauten; 4. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

§ 4

Kantonsbeiträge 1 Der Kanton kann an Aufwendungen, die Gemeinden oder Privaten durch dieses Gesetz entstehen, Beiträge entrichten. 1) RB 131.1 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 520.1 EG BZG 2 Der Regierungsrat regelt die Beiträge.

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Das Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27. September 1965 wird aufgehoben.

§ 6

Übergangsbestimmung 1 Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Entscheid auch aufgrund des neuen Rechtes erforderlich ist.

§ 7

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft1). 1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999. EG BZG 520.1 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 08.07.1998 01.01.1999 Erstfassung ABl. 28/1998 § 1 Abs. 2 27.09.2004 01.09.2005 geändert 39/2004 § 3 Abs. 1, 1. 27.09.2004 01.09.2005 geändert 39/2004

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