Law

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Bern · 668.21 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c57ecc8cc57c80c78358f45da1355aab8eff8a3f7a47d75e670fec73af613dc4

Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie alle übrigen Punkte, welche der Kanton nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer als Vollzugsbehörde zu regeln hat.

Art. 2

Behörde 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist die zuständige Behörde für alle dem Kanton übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten. Sie führt die Aufsicht über das Verfahren und erlässt die erforderlichen Weisungen. 2 Ordentliche Rückerstattung

Art. 3

Verrechnung mit direkten Steuern 1 Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen wird den natürlichen Personen durch Verrechnung mit den Steuern auf Einkommen und Vermögen zurückerstattet. 2 Gestützt auf den gestellten Antrag wird die Verrechnungssteuer mit der definitiven oder provisorischen Schlussabrechnung für das Steuerjahr, in dem der verrechnungssteuerbelastete Ertrag fällig geworden ist, verrechnet. 1) SR 642.21 2) SR 642.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 00-103 668.21 2 3 Die Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt anteilmässig.

Art. 4

Rückzahlung 1 Eine Rückzahlung an die steuerpflichtige Person erfolgt im Zeitpunkt der Schlussabrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern, soweit der Rückerstattungsanspruch höher ist als a die verrechenbaren Steuern im Sinne von Artikel 3, b weitere fällige Steuerforderungen des Kantons und der Gemeinden, c Verlustscheine für frühere Steuerforderungen des Kantons und der Gemeinden. 2 Ist die Verrechnung mit Kantons- und Gemeindesteuern nicht möglich, weil über diese Steuern bereits abgerechnet wurde, so ist die ganze Verrechnungssteuer zurück zu zahlen.

Art. 5

Antrag 1 Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist auf amtlichem Formular geltend zu machen. Als Antragsformular dient das Wertschriftenverzeichnis.

Art. 6

Einreichung 1 Der Rückerstattungsantrag ist in der Regel mit der Steuererklärung einzureichen. 2 Eine Verrechnung mit laufenden Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt erst nach Einreichung des Antrages.

Art. 7

Fristverlängerung 1 Eine für die Einreichung der Steuererklärung gewährte Fristverlängerung gilt auch für den Rückerstattungsantrag; die Verwirkungsfrist gemäss Artikel 32 VStG3) kann jedoch in keinem Falle verlängert werden.

Art. 8

Verfahren 1 Die kantonale Steuerverwaltung prüft die eingereichten Anträge und eröffnet den Entscheid zusammen mit der Veranlagungsverfügung. 2 Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, begründet die kantonale Steuerverwaltung ihren Entscheid. 3) SR 642.21 3 668.21 3 Vorzeitige Rückerstattung

Art. 9

Voraussetzung 1 Die vorzeitige Rückerstattung kann in den Fällen von Artikel 29 Absatz 3 VStG4) verlangt werden.

Art. 10

Antrag und Verfahren 1 Der Anspruch auf vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann schon im Jahre, in dem die verrechungssteuerbelasteten Einkünfte fällig werden, geltend gemacht werden. 2 Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. 3 Von der gleichen berechtigten Person kann in der Regel nur einmal im Jahr ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung gestellt werden. 4 Im Übrigen finden die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 8 dieser Verordnung sinngemäss Anwendung. 4 Rechtspflege

Art. 11

1 Die Anfechtung von Entscheiden über die Verrechnungssteuer richtet sich nach Artikel 189 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)5). 2 Die kantonale Rekurskommission beurteilt als einzige kantonale Instanz die Beschwerden, für die sie nach Bundesrecht zuständig ist. 5 Abrechnung mit Bund und Gemeinden

Art. 12

Bund 1 Die kantonale Steuerverwaltung führt über alle bewilligten Rückerstattungen eine Buchhaltung und erstellt die vorgeschriebenen Register sowie die für die periodische Rechnungsstellung beim Bund erforderlichen Abrechnungen. 2 Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage gegen eine von der eidgenössischen Steuerverwaltung angeordnete vorsorgliche Kürzung (Art. 58 Abs. 4 VStG6)) wird durch die Finanzdirektion ausgeübt. 4) SR 642.21 5) BSG 661.11 6) SR 642.21 668.21 4

Art. 13

Gemeinden 1 Die kantonale Steuerverwaltung rechnet mit den Gemeinden, deren direkte Steuern der Kanton einzieht, für jedes Steuerjahr aufgrund eines Verzeichnisses der Verrechnungssteuerberechtigten und der verrechneten Beträge ab. 2 Gemeinden, welche die direkten Kantonssteuern einziehen, haben jährlich ein entsprechendes Verzeichnis für den Kanton zu erstellen. 3 Der Kanton überweist den Gemeinden ihren Anteil an den Verrechnungssteuern, die im Steuerbezugsverfahren verrechnet worden sind. 6 Widerhandlungen

Art. 14

1 Die Kantons- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rückerstattungsverfahren, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, der kantonalen Steuerverwaltung anzuzeigen. Sie leitet die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter. 2 Zur Ausfällung von Bussen bis zu 500 Franken für Ordnungswidrigkeiten (Art. 67 Abs. 3 VStG7)) ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften über die Widerhandlungen im Steuergesetz. 7 Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 25. Oktober 1966 über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (BSG 668.21) wird aufgehoben.

Art. 16

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger 7) SR 642.21 5 668.21 Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 19. Dezember 2000 668.21 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-103 7 668.21 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-103

← Find another law