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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Schaffhausen · 410.260 · intercantonal agreement

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Contents: 51 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 b) eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19 der Vereinbarung notwendig sind
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45 Trägerkantonen und Hochschule
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51

51 provisions

§ 1

Träger 1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH1), nachfolgend Hochschule). 2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten2).

§ 2

Rechtsnatur und Sitz 1 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung. 2 Sitz der Hochschule ist Zürich.

§ 3

Aufgabe der Hochschule 1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal. 1) Heute Hochschule für Heilpädagogik HfH. 2) Das Fürstentum Liechtenstein ist der Trägerschaft beigetreten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 410.260 Kanton Schaffhausen 2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen. 3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome. 4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht.

§ 4

Freiheit von Lehre und Forschung 1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.

§ 5

Studienrichtungen: Ausbildungsstufe und -bereiche 1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der Berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus: a) Bereich Heilpädagogische Lehrberufe b) Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe 2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen. 3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.

§ 6

Studienrichtungen: Veränderungen 1 Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.

§ 7

Forschung und Entwicklung 1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterentwicklung: a) der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete b) schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbildet 2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

§ 8

Dienstleistungen 1 Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.

§ 9

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen 1 Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.

§ 10

Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die Trägerschaft 1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen. 2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.

§ 11

Aufsicht 1 Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.

§ 12

Zulassungsbeschränkungen 1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden. 2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern. 410.260 Kanton Schaffhausen 3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Kantonen, mit denen ein Vertrag über die Zulassung zu Ausbildungsgängen abgeschlossen worden ist (im folgenden Vertragskanton), werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen. 4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden. 5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind Alter, Dauer der Berufspraxis und Eignung. 2 Organisation

§ 13

Organe 1 Organe der Hochschule sind: 1. der Hochschulrat 2. die Schulleitung 3. die Rekurskommission

§ 14

Hochschulrat: Zusammensetzung 1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein. 2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin / einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin / den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied. 3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen: a) die Leitung der Hochschule

§ 15 b) eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Hochschulrat: Wahl und Abberufung 1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest. 2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

§ 16

Hochschulrat: Konstituierung 1 Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

§ 17

Hochschulrat: Aufgaben: Grundsätzliche 1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag. 2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.

§ 18

Hochschulrat: Aufgaben: Im Einzelnen 1 Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand 2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungsgängen 3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche 4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte 5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall über deren Durchführung 6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen 7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 2 8. Er schliesst Kooperationsverträge ab 9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse fest 410.260 Kanton Schaffhausen 10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache 11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers 12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen 13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voranschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlages 14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkantone allfällige Nachtragskredite 15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen von grösserer Tragweite 16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -diplome 17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen 18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin 19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen Gründen 20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest 21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule 22. Er wählt die Rekurskommission 23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte 24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hochschule 25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug

§ 19 der Vereinbarung notwendig sind

Hochschulrat: Aufgaben: Delegation von Aufgaben 1 Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin / seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.

§ 20

Leitung der Hochschule: Auftrag 1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich. 2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.

§ 21

Leitung der Hochschule: Befugnisse 1 Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.

§ 22

Rekurskommission: Zusammensetzung und Konstituierung 1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden. 2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein. 3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

§ 23

Rekurskommission: Zuständigkeit 1 Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates.

§ 24

Rekurskommission: Verfahren 1 Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons. 410.260 Kanton Schaffhausen 3 Angehörige der Hochschule

§ 25

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Anstellung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung möglich.

§ 26

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Mitsprache 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.

§ 27

Studierende 1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschlägigen Reglementen. 2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt. 4 Finanzen

§ 28

Voranschlag 1 Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 29

Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten 1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des durchschnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertragen werden. 2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.

§ 30

Nachtragskredite 1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können. 2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich einzuholen. 3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

§ 31

Rechnungsablage 1 Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzureichen.

§ 32

Finanzkontrolle 1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig. 2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

§ 33

Deckung der Aufwendungen 1 Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten: 1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden 2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton 3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken müssen 4. durch Studiengelder und Gebühren 5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen

§ 34

Leistungen der Studierenden 1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen. 410.260 Kanton Schaffhausen 2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden. 3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird. 4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studiengelder zu erheben.

§ 35

Dienstleistungen 1 Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen.

§ 36

Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone 1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet: a) Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden b) Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen c) Kosten der einzelnen Studiengänge 2 Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt: a) zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden b) zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten 3 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.

§ 37

Bauten 1 Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten.

§ 38

Überweisung der Betriebsbeiträge 1 Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. 5 Haftung und Verantwortlichkeit

§ 39

Haftung: Der Hochschule 1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer / seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. 2 Die / der Geschädigte kann die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.

§ 40

Haftung: Der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters 1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. 2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

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