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13 provisions
§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Besteuerung von Liquidationsgewinnen einer
steuerpflichtigen Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
a. nach dem vollendeten 55. Altersjahr; oder
b. infolge Invalidität.
2 Der Eintritt der Invalidität bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592) über die Invalidenversicherung.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
a. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und andere Einkünfte, die
nicht aus der Liquidation stammen;
b. Liquidationsgewinne, welche die steuerpflichtige Person nach Absatz 1
(steuerpflichtige Person) nach der Wiederaufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit erzielt.
§ 2
Liquidationsjahr
1 Als Liquidationsjahr gilt das Geschäftsjahr, in dem die Liquidation abgeschlossen wird.
§ 3
Verhältnis zu § 25 des Steuergesetzes
1 Wird die Besteuerung von stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 25 Absatz 4 des Steuergesetzes bis zur späteren
Realisierung aufgeschoben, so findet diese Verordnung auf die realisierten stillen Reserven keine Anwendung.
1) GS 25.427, SGS 331
2) SR 831.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
2 331.17
2 Wird eine Liegenschaft jedoch während des Liquidationsjahrs oder des Vorjahrs aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen sowohl überführt als
auch veräussert, so sind die realisierten stillen Reserven Bestandteil des Liquidationsgewinns.
2 Effektiver Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung
§ 4
Abzug
1 Ist die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so
kann sie sich im Liquidationsjahr und im Vorjahr im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen in die Vorsorgeeinrichtung einkaufen.
2 Sie kann diese Einkaufsbeträge von den Einkünften abziehen.
3 Ein Beitragsüberhang reduziert den Liquidationsgewinn.
3 Fiktiver Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung
§ 5
Grundsätze
1 Die steuerpflichtige Person kann bei der Steuerbehörde Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs nach § 8 stellen.
2 Sie muss die notwendigen Belege für die Berechnung des fiktiven Einkaufs
nach § 6 selbst beibringen.
3 Der Betrag des fiktiven Einkaufs wird zuerst bei der Einkommenssteuer berücksichtigt, erst danach bei einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer gemäss
§ 80bis des Steuergesetzes.
§ 6
Berechnung des fiktiven Einkaufs
1 Der Betrag des fiktiven Einkaufs einer steuerpflichtigen Person berechnet
sich aus dem Altersgutschriftensatz von 15 Prozent, multipliziert mit der Anzahl
Jahre nach Absatz 2 und dem Einkommen nach den Absätzen 3 - 5, reduziert
um die Abzüge nach Absatz 6. Er darf die Höhe des Liquidationsgewinns jedoch nicht übersteigen.
2 Massgebend ist die Anzahl Jahre vom vollendeten 25. Altersjahr bis zum Alter im Liquidationsjahr, höchstens jedoch dem ordentlichen AHV-Rentenalter.
3 Das Einkommen entspricht dem Durchschnitt aus der Summe der AHV-pflichtigen Erwerbseinkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der letzten fünf
Geschäftsjahre vor dem Liquidationsjahr, abzüglich der im Vorjahr realisierten
stillen Reserven.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
3 331.17
4 Weist die steuerpflichtige Person nach, dass sie bis zum Liquidationsjahr weniger als fünf Jahre selbstständig erwerbstätig war, so wird das Einkommen
gestützt auf die tatsächliche Anzahl Jahre der selbstständigen Erwerbstätigkeit
berechnet.
5 Das Einkommen darf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823) über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nicht überschreiten.
6 Abgezogen werden:
a. Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge, insbesondere:
1. Guthaben bei Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen;
2. Guthaben der Säule 3a nach Artikel 60a Absatz 2 der Verordnung
vom 18. April 19844) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge;
b. Vorbezüge nach Artikel 3 der Verordnung vom 13. November 19855) über
die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen;
c. Vorbezüge nach Artikel 30c BVG und Artikel 331e des Obligationenrechts6) sowie Pfandverwertungen nach Artikel 331d Absatz 6 des Obligationenrechts;
d. Barauszahlungen von Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen und Säule-3a-Einrichtungen sowie von Wohlfahrtsfonds;
e. Invaliden- und Altersleistungen von Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen und Säule-3a-Einrichtungen sowie von Wohlfahrtsfonds.
§ 7
Nachträglicher Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
1 Der geltend gemachte fiktive Einkauf wird steuerrechtlich an einen späteren
Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung angerechnet.
§ 8
Besteuerung des fiktiven Einkaufs
1 Der Betrag des fiktiven Einkaufs wird nach § 36 des Steuergesetzes besteuert.
3) SR 831.40
4) SR 831.441.1
5) SR 831.461.3
6) SR 220
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
4 331.17
4 Übriger Liquidationsgewinn
§ 9
Bemessung
1 Der übrige Liquidationsgewinn umfasst die im Liquidationsjahr und im Vorjahr
realisierten stillen Reserven, abzüglich:
a. der Beitragsüberhänge (§ 4 Absatz 3);
b. des fiktiven Einkaufs;
c. des durch die Realisierung der stillen Reserven verursachten Aufwandes;
d. des Verlustvortrags und des Verlusts des laufenden Geschäftsjahres, die
nicht mit dem Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit verrechnet werden konnten.
§ 10
Besteuerung
1 Für den anwendbaren Steuersatz nach § 34 Absatz 1 bzw. § 80 des Steuergesetzes ist ein Fünftel des Liquidationsgewinns massgebend.
2 Der Steuersatz beträgt in allen Fällen jedoch mindestens 5 Prozent.
5 Erbgang
§ 11
Liquidation durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer
1 Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person
die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und liquidieren sie das Einzelunternehmen innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers, so bestimmt sich der Steuersatz nach § 10. Dasselbe gilt, wenn die
Tätigkeit der steuerpflichtigen Person in einer Personengesellschaft durch die
Erben oder Vermächtnisnehmer nicht fortgeführt wird und innert derselben
Frist die Personengesellschaft liquidiert oder der Gesellschaftsanteil veräussert
wird.
2 Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person
die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und liquidieren sie das Unternehmen nicht innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers, so erfolgt nach Ablauf dieser Frist eine steuersystematische Abrechnung
nach Absatz 1.
3 Die blosse Erfüllung von im Zeitpunkt des Erbgangs bestehenden Verpflichtungen gilt nicht als Fortführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
4 Ein fiktiver Einkauf nach § 5 kann von den Erben oder den Vermächtnisnehmern nicht geltend gemacht werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
5 331.17
§ 12
Fortführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer
1 Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person
die selbstständige Erwerbstätigkeit fort, so findet diese Verordnung nur Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen nach § 36bis bzw. § 80bis des Steuergesetzes selbst erfüllen.
6 Inkrafttreten
§ 13
Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
6 331.17
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0339
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
7 331.17
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0339
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339