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Friedhofordnung

Eschen-Nendeln · 2026/05/Friedhofordnung.pdf · communal act

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Contents: 29 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 Friedhofordnung 3/16
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Bestattungen / Grabstätten
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Friedhofordnung 9/16
  16. Art. 16 III. Grabmale / Schriftplatten
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Friedhofordnung 13/16
  24. Art. 24 IV. Grabesruhe / Grabauflösung
  25. Art. 25
  26. Art. 26 V. Gebühren
  27. Art. 27 VI. Rechtsmittel
  28. Art. 28 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  29. Art. 29

29 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze 1) Die Gemeinde Eschen-Nendeln ist grundbücherliche Eigentümerin des Friedhofareals. Der Friedhof befindet sich bei der Pfarrkirche St. Martin Eschen. 2) Der Friedhof ist als geweihte Ruhestätte der Verstorbenen jederzeit in würdiger Weise zu erhalten. Er soll ein Ort der Ruhe und Besinnlichkeit sein. Alle Störungen, welche die Pietät gegenüber den Verstorbenen beeinträchtigen können, sind zu vermeiden. 3) Verstorbene, die nicht der katholischen Religion angehören, können unter Einhaltung der Friedhofordnung ebenfalls auf dem Friedhof bestattet werden. Dabei ist gebührend darauf Rücksicht zu nehmen, dass es sich um einen katholischen Friedhof handelt. 4) An sämtlichen Grabstätten bestehen im Rahmen dieser Friedhofordnung lediglich Benützungsrechte. Es kann kein Privateigentum erworben werden. 5) Tiere dürfen auf dem Friedhofsareal weder bestattet noch mitgeführt werden. 6) Die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofordnung obliegt der Friedhofverwaltung. Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, in allen Angelegenheiten dieser Friedhofordnung schriftlich Beschluss zu fassen. Die Aufsicht über die Friedhofverwaltung hat der Gemeinderat inne. 7) Für Angelegenheiten in der Pfarrkirche im Zusammenhang mit Bestattungen ist ausschliesslich der Ortspfarrer zuständig.

Art. 2 Friedhofordnung 3/16

Bezeichnungen 1) Personenbezogene Begriffe in dieser Friedhofordnung haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. 2) Unter den Begriff «Angehörige» fallen die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehepartner oder Partner in eingetragener Partnerschaft, und mangels solcher, diejenigen Personen, denen ein Erbrecht gegenüber der verstorbenen Person zukommt, wobei gradnähere gradfernere Personen ausschliessen. Sollten mehrere Personen zur verstorbenen Person im gleichen Grade verwandt sein, so haften sie der Gemeinde gegenüber solidarisch. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt. Kinder und Enkel einer solchen Person werden wie Angehörige der anderen behandelt. 3) Unter den Begriff «Bevollmächtigter» fällt diejenige Person, welche die Angehörigen bei einem Todesfall bestimmen bzw. bei der Meldung des Todesfalls der Gemeinde als «bevollmächtigter Vertreter der Angehörigen für die künftige Grabpflege» mündlich oder schriftlich bekanntgeben. Die Friedhofverwaltung korrespondiert in der Folge ausschliesslich mit dem Bevollmächtigten und kann nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass dieser stets im Sinne aller Angehörigen handelt. Die Gemeinde lehnt jegliche Ansprüche oder Haftungen ab, falls ein Angehöriger (auch ein allenfalls gradnäherer Angehöriger als der Bevollmächtigte) mit den von der Gemeinde umgesetzten Entscheidungen und Instruktionen des Bevollmächtigten nicht einverstanden ist. In Ausnahmefällen können auch zwei Personen als Bevollmächtigte bekanntgegeben werden. Diese sind dann der Gemeinde gegenüber je einzeln bevollmächtigt.

Art. 3

Anspruch 1) Der Friedhof dient als Grabstätte für Einwohner und Bürger der Gemeinde Eschen-Nendeln. 2) Auswärtige Bewohner eines Heimes gelten in diesem Zusammenhang nicht als Einwohner der Gemeinde Eschen-Nendeln. Auf ausdrücklichen 4/16 Friedhofordnung Wunsch wird den Bewohnern des LAK Hauses St. Martin eine Urnenbestattung oder eine Bestattung im Gemeinschaftsgrab ohne Ausnahmebewilligung gemäss Art. 3 Abs. 4 ermöglicht. 1 3) Einwohner der Gemeinde Eschen-Nendeln, welche wegen Pflegebedürftigkeit auswärts wohnen, verlieren trotz auswärtiger Anmeldung ihren Anspruch auf Benützung nicht. 4) Für nicht anspruchsberechtigte Personen kann die Friedhofverwaltung Ausnahmen gestatten. Dabei werden familiäre, verwandtschaftliche und sonstige besondere Beziehungen zur Gemeinde Eschen-Nendeln berücksichtigt.

Art. 4

Friedhofkapelle 1) Die Friedhofkapelle dient der vorübergehenden Aufnahme von Verstorbenen. 2) Die Friedhofkapelle und deren Vorplatz stehen allen Einwohnern und Bürgern der Gemeinde Eschen-Nendeln, unabhängig ihres Glaubens, für eine Abdankungsfeier zur Verfügung. Die katholischen Symbole dürfen dabei weder verändert noch verdeckt werden. Von allen Benützern wird gegenseitige Rücksichtnahme, Respekt und Toleranz erwartet. Über die Benützung entscheidet jeweils die Friedhofverwaltung. 3) Für die Belange der Friedhofkapelle inklusive Bereitstellung, Reinigung und Pflege ist der Mesmer zuständig. 4) Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für deponierte Gegenstände (insbesondere Kränze, Blumen, Beileidskarten, Geldspenden usw.) in der Friedhofkapelle und auf dem Friedhofsareal.

Art. 5 II. Bestattungen / Grabstätten

Bestattungsvorschriften 1) Vor jeder Bestattung muss ein anerkanntes ärztliches Zeugnis (Toten- Friedhofordnung 5/16 schein) vorliegen. Die Kontrolle über das Vorhandensein des Totenscheins obliegt dem Bestattungsinstitut. 2) Die Gemeindeverwaltung führt ein Bestattungsverzeichnis mit den Daten der Verstorbenen sowie den Daten der Bevollmächtigten.

Art. 6

Grabstätten 1) Der Friedhof umfasst folgende Grabstätten: a) Einergrab* b) Zweiergrab* c) Vierergrab* d) Leichengrab e) Kindergrab f) Grab für Priester und Ordensleute g) Urnengrab h) Urnennische i) Gemeinschaftsgrab * Diese Grabstätten werden nicht mehr vergeben. Sie bleiben bis zur Beendigung der laufenden Mietverhältnisse bzw. Grabesruhe bestehen. 2) Bei allen Arten von Grabstätten wird der Reihe nach bestattet. Bei neuen Feldern bestimmt die Friedhofverwaltung die Lage des ersten Grabes. Die Dauer der Grabesruhe wird in Art. 24 Abs. 1 geregelt. 3) Die Zuteilung und Anordnung der Grabstätte erfolgt erst bei einem Todesfall. Es ist nicht möglich, sich einen Platz zu reservieren oder die weitere Erhaltung einer Grabstätte nach Ablauf der Grabesruhe zu erlangen.

Art. 7

Einergrab 1) Die gegenwärtig noch bestehenden Einergräber werden nach Beendigung der laufenden Mietverhältnisse bzw. Grabesruhe aufgelöst. 6/16 Friedhofordnung 2) Im Einergrab ist eine Leichenbestattung und die Bestattung von bis zu zwei Urnen erlaubt. 3) Die letzte Urnenbestattung darf längstens zehn Jahre nach der Leichenbestattung erfolgen, wobei die Grabesruhe der Urnenbestattung in Abweichung zu Art. 24 Abs. 1 gekürzt wird, damit die Auflösung des Einergrabes gemäss Abs. 4 erfolgen kann. 4) Die Auflösung des Einergrabes erfolgt spätestens 25 Jahre nach der Leichenbestattung, unabhängig davon, ob und wann eine Urnenbestattung erfolgt ist.

Art. 8

Zweiergrab 1) Die gegenwärtig noch bestehenden Zweiergräber werden nach Beendigung der laufenden Mietverhältnisse bzw. Grabesruhe aufgelöst. 2) Im Zweiergrab sind zwei Leichenbestattungen und die Bestattung von bis zu zwei Urnen oder eine Leichenbestattung und die Bestattung von bis zu drei Urnen erlaubt. 3) Erfolgt keine zweite Leichenbestattung innerhalb von 25 Jahren, sind in diesem Zweiergrab nur noch Urnenbestattungen möglich. Die letzte Urnenbestattung darf längstens 35 Jahre nach der ersten Leichenbestattung erfolgen, wobei die Grabesruhe der Urnenbestattung in Abweichung zu Art. 24 Abs. 1 gekürzt wird, damit die Auflösung des Zweiergrabes gemäss Abs. 4 erfolgen kann. 4) Die Auflösung des Zweiergrabes erfolgt spätestens 50 Jahre nach der ersten Leichenbestattung, unabhängig davon, ob und wann eine Urnenbestattung erfolgt ist.

Art. 9

Vierergrab 1) Die gegenwärtig noch bestehenden Vierergräber werden nach Beendigung der laufenden Mietverhältnisse bzw. Grabesruhe aufgelöst. 2) Im Vierergrab sind vier Leichenbestattungen und die Bestattung von bis zu vier Urnen erlaubt. 3) Erfolgen die vier vorgesehenen Leichenbestattungen nicht innerhalb Friedhofordnung 7/16 von 50 Jahren, sind in diesem Vierergrab nur noch Urnenbestattungen möglich. Die letzte Urnenbestattung darf längstens 60 Jahre nach der ersten Leichenbestattung erfolgen, wobei die Grabesruhe der Urnenbestattung in Abweichung zu Art. 24 Abs. 1 gekürzt wird, damit die Auflösung des Vierergrabes gemäss Abs. 4 erfolgen kann. 4) Die Auflösung des Vierergrabes erfolgt spätestens 75 Jahre nach der ersten Leichenbestattung, unabhängig davon, ob und wann eine Urnenbestattung erfolgt ist.

Art. 10

Leichengrab 1) Für die Begründung eines Leichengrabes muss die Erstbestattung eine Leichenbestattung sein. 2) Im Leichengrab sind zwei Leichenbestattungen und die Bestattung von bis zu zwei Urnen oder eine Leichenbestattung und die Bestattung von bis zu drei Urnen erlaubt. 3) Erfolgt keine zweite Leichenbestattung innerhalb von 25 Jahren, sind in diesem Leichengrab nur noch Urnenbestattungen möglich. Die letzte Urnenbestattung darf längstens 35 Jahre nach der ersten Leichenbestattung erfolgen, wobei die Grabesruhe der Urnenbestattung in Abweichung zu Art. 24 Abs. 1 gekürzt wird, damit die Auflösung des Leichengrabes gemäss Abs. 4 erfolgen kann. 4) Die Auflösung des Leichengrabes erfolgt spätestens 50 Jahre nach der ersten Leichenbestattung, unabhängig davon, ob und wann eine Urnenbestattung erfolgt ist.

Art. 11

Kindergrab 1) Kindergräber sind ausschliesslich für die Bestattung von Leichen und Urnen von Kindern nach der vollendeten 24. Schwangerschaftswoche (Sternenkinder) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr vorgesehen. 2) Die Auflösung des Kindergrabes erfolgt spätestens 25 Jahre nach der Leichen- bzw. Urnenbestattung. 8/16 Friedhofordnung

Art. 12

Grab für Priester und Ordensleute 1) Gräber für Priester und Ordensleute sind vorgesehen für die Bestattung von Priestern und Ordensleuten, welche in der Gemeinde Eschen-Nendeln tätig, wohnhaft oder Eschner Bürger waren. 2) Die Grabmale der Priester und Ordensleute sind bestehend Die einheitlich gestaltete Inschrift wird ausschliesslich durch die Gemeinde in Auftrag gegeben. 3) Die Auflösung des Grabes für Priester und Ordensleute erfolgt spätestens 25 Jahre nach der Leichen- bzw. Urnenbestattung.

Art. 13

Urnengrab 1) Im Urnengrab ist die Bestattung von bis zu zwei Urnen erlaubt. 2) Erfolgt keine zweite Urnenbestattung innerhalb von 25 Jahren, ist keine weitere Urnenbestattung erlaubt. Die Auflösung des Urnengrabes erfolgt spätestens 25 Jahre nach der letzten Urnenbestattung.

Art. 14

Urnennische 1) In der Urnennische ist die Bestattung von bis zu zwei Urnen erlaubt. 2) Erfolgt keine zweite Urnenbestattung innerhalb von 25 Jahren, ist keine weitere Urnenbestattung erlaubt. Die Auflösung der Urnennische erfolgt spätestens 25 Jahre nach der letzten Urnenbestattung. 3) Die durch die Gemeinde erstellten Pflanzenrabatten bei den Urnenwänden (Baujahr vor 2021) dürfen nicht verändert werden. 4) Mit Ausnahme von einem Monat nach der Bestattung dürfen vor sämtlichen Urnennischen keine Kerzen, Blumensträusse, Grabschmuck, Weihwassergefässe usw. am Boden aufgestellt werden.

Art. 15 Friedhofordnung 9/16

Gemeinschaftsgrab 1) Im Gemeinschaftsgrab werden direkte Aschebestattungen (ohne Urne) vorgenommen, wobei sich die Aschen aller Verstorbenen im unterirdischen Asche-Behältnis vereinen. 2 2) Das Gemeinschaftsgrab dient auch dazu, nach einer Auflösung von Grabstätten allfällige Überreste in kremierter Form (Asche ohne Urne) zu bestatten. Jedoch ist in einem solchen Fall keine Inschrift am Gemeinschaftsgrab erlaubt. 3) Eine Inschrift mit Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbejahr kann auf Wunsch für maximal 25 Jahre angebracht werden. Die einheitlich gestaltete Inschrift wird ausschliesslich von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Rechnungsstellung für die Schriftplatte mit Inschrift erfolgt an die Angehörigen. 3 4) Die Ausschmückung und der Unterhalt des Gemeinschaftsgrabes sind Sache der Gemeinde. 5) Bis maximal einen Monat nach der Bestattung kann ein beschriftetes Holzkreuz mit entsprechendem Grabschmuck an den Verstorbenen erinnern.

Art. 16 III. Grabmale / Schriftplatten

Allgemeines 1) Bei jeder Grabstätte ist innerhalb von zwei Jahren ein Grabmal zu errichten bzw. eine Schriftplatte (Urnengrab und Urnennische) anzubringen. Davon ausgenommen sind die Grabmale für Priester und Ordensleute (gemäss Art. 12) sowie die Schriftplatten beim Gemeinschaftsgrab (gemäss Art. 15). 4 2) Die Gestaltung des Grabmales bzw. der Schriftplatte darf das christlich religiöse und sittliche Empfinden nicht stören. 3) Für das Aufstellen, Ersetzen oder die Änderung des Grabmales bzw. der Schriftplatte erteilt die Friedhofverwaltung die entsprechende Bewilligung. Die Angehörigen bzw. die Hersteller sind verpflichtet, der Friedhofverwaltung vor 10/16 Friedhofordnung der Ausführung eine Endskizze (Massstab 1:10) des geplanten Grabmals bzw. der geplanten Schriftplatte (mit Angabe von Massen, Form, Farben, Material und Inschrift) vorzulegen. Das entsprechende Formular ist bei der Gemeindeverwaltung erhältlich oder kann auf der Gemeindewebsite heruntergeladen werden. 4) Grabmale bzw. Schriftplatten dürfen erst nach erfolgter Bewilligung angebracht werden. 5) Die Friedhofverwaltung kann jederzeit die Entfernung bzw. Abänderung von Grabmalen oder Schriftplatten verlangen, wenn diese ohne Genehmigung angebracht wurden oder den genehmigten Unterlagen nicht entsprechen. 6) Sollte die Friedhofverwaltung feststellen, dass eine Grabstätte in ihrem Gesamteindruck nicht der Friedhofordnung entspricht bzw. störend wirkt, so ist sie berechtigt, die Behebung der Mängel zu verlangen bzw. die Entfernung des Grabmales oder der Schriftplatte auf Kosten der Angehörigen zu veranlassen. 7) Die bestehenden Grabmale an der Reliefwand dürfen nicht verändert werden und gehen nach Ablauf der derzeitigen Mietverhältnisse bzw. Grabesruhe in das Eigentum der Gemeinde über. Nach der Auflösung eines Grabes an der Reliefwand wird die Überdeckung der Inschrift ausschliesslich von der Gemeinde in Auftrag gegeben. 5 8) Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an Grabmalen bzw. Schriftplatten, Grabschmuck oder Bepflanzungen auf dem gesamten Friedhofsareal.

Art. 17

Grabmale für Einer-, Zweier-, Leichen- und Kindergräber 1) Die maximalen Abmessungen neuer Grabmale sind wie folgt festgelegt: Höhe Breite Tiefe a) Einergrab / Zweiergrab 1.10 m 0.55 m 0.30 m b) Leichengrab 1.10 m 0.55 m 0.30 m c) Kindergrab 0.70 m 0.30 m 0.20 m Friedhofordnung 11/16 Diese Masse gelten inklusive der am Grabmal angebrachten Skulpturen. 2) Grabkreuze dürfen die erlaubte Grabmalhöhe um 20 cm überschreiten. 3) Zusätzliche Skulpturen, Schriftplatten sowie Ewiglicht- und Weihwasserbehälter, die auf einem eigenen Sockel stehen, dürfen bis zu 30 cm hoch sein. Mindestens 2/3 der Grabfläche müssen bepflanzbar sein. 6 4) Fotografien auf dem Grabmal dürfen die Masse von 10 cm x 15 cm nicht überschreiten. 5) Das Grabmal kann aus Naturstein, Kunststein, Schmiedeeisen oder Bronze bestehen. Die Verwendung anderer Materialien ist nicht gestattet. 6) Die Grabmale müssen auf die von der Gemeinde erstellten Fundamente gesetzt werden.

Art. 18

Schriftplatten für Urnengräber an der Lehmmauer Bei den Urnengräbern an der Lehmmauer sind die einheitlichen Schriftplatten der Gemeinde zu verwenden. Die eingravierte Inschrift beinhaltet den Vornamen, Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr in der von der Gemeinde vorgeschriebenen Schriftart, Schriftgrösse und Schriftfarbe. Um ein einheitliches Erscheinungsbild zu erreichen, ist lediglich eine bestimmte Auswahl an Steinmetzen zur Ausführung berechtigt. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an die Angehörigen.

Art. 19

Schriftplatten für Urnengräber an der Betonmauer Bei den Urnengräbern an der Betonmauer sind die einheitlichen Schriftplatten der Gemeinde zu verwenden. Die eingravierte Inschrift beinhaltet den Vornamen, Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten. Zusätzlich zu dieser Inschrift dürfen Symbole, Zitate und eine Fotografie des Verstorbenen angebracht werden. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an die Angehörigen. 12/16 Friedhofordnung

Art. 20

7 Schriftplatten für Urnennischen (Baujahr nach 2021) Bei den Urnennischen (Baujahr nach 2021) sind die einheitlichen Schriftplatten der Gemeinde zu verwenden. Die eingravierte Inschrift beinhaltet den Vornamen, Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr in der von der Gemeinde vorgeschriebenen Schriftart, Schriftgrösse und Schriftfarbe. Zusätzlich zu dieser Inschrift dürfen Symbole (in vorgeschriebener Farbe), Zitate (in vorgeschriebener Schriftart, Schriftgrösse und Schriftfarbe) und eine Schwarz-Weiss-Fotografie des Verstorbenen (in vorgeschriebener Form und Grösse) angebracht werden. Um ein einheitliches Erscheinungsbild zu erreichen, ist lediglich eine bestimmte Auswahl an Steinmetzen zur Ausführung berechtigt. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an die Angehörigen.

Art. 21

8 Schriftplatten für Urnennischen (Baujahr vor 2021) Bei den Urnennischen (Baujahr vor 2021) sind die einheitlichen Schriftplatten der Gemeinde zu verwenden. Die eingravierte Inschrift beinhaltet den Vornamen, Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten. Diese Inschrift darf nur in brauner oder schwarzer Farbe ausgeführt werden und muss in ihrer Grösse der Plattendimension angepasst sein. Zusätzlich zu dieser Inschrift dürfen kleine Symbole (in brauner oder schwarzer Farbe), Zitate (in brauner oder schwarzer Farbe) und eine Fotografie des Verstorbenen angebracht werden. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an die Angehörigen.

Art. 22

Grabeinfassungen Es dürfen von privater Seite keine Grabeinfassungen (ausser bei den Vierergräbern gemäss Art. 9 sowie bei den Urnengräbern an der Betonmauer gemäss Art. 19) angebracht werden. Zwischen den Einer-, Zweier- und Kindergräbern werden durch die Gemeinde Zwischenplatten verlegt. Bei den Leichengräbern sowie den Urnengräbern an der Lehmmauer werden von der Gemeinde einheitliche Metallumrandungen zur Verfügung gestellt.

Art. 23 Friedhofordnung 13/16

Grabpflege 1) Bepflanzung und Unterhalt des Grabes ist Sache der Angehörigen. Pflanzen, die durch ihre Grösse oder Wucherung Nachbargräber stören, sind nicht erlaubt. Die Grabbepflanzungen dürfen die Höhe von 30 cm nicht überschreiten. 2) Bei Überschreitung der Maximalhöhe von Pflanzen, bei Wucherungen oder bei verwahrlosten Gräbern entscheidet nach erfolgloser Mahnung die Friedhofverwaltung über den weiteren Unterhalt und die Grabpflege. Die anfallenden Kosten werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. 3) Das Niveau der Grabfläche muss durch die Angehörigen den Weg- und Zwischenplatten bzw. den Metallumrandungen angeglichen werden. 4) Die Grabflächen sind von verwelkten Kränzen, Blumen, Unkraut usw. frei zu halten. Sämtliche Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen zu deponieren. Verwelkte oder verdorrte Pflanzen, Kränze oder Gestecke, die von den Angehörigen nicht entfernt werden, können von der Gemeinde ersatzlos und ohne vorherige Benachrichtigung entsorgt werden. Es ist untersagt, private Kannen und Geschirr aller Art auf dem Friedhof stehen zu lassen, ansonsten diese Gegenstände von der Gemeinde ebenfalls ersatzlos und ohne vorherige Benachrichtigung entsorgt werden.

Art. 24 IV. Grabesruhe / Grabauflösung

Grabesruhe 1) Die Dauer der Grabesruhe beträgt 25 Jahre. 2) Exhumierungen von Leichen sind nur aufgrund eines Gerichtsbeschlusses möglich.

Art. 25

Grabauflösung 1) Nach Ablauf der Grabesruhe ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte 14/16 Friedhofordnung aufzulösen. 2) Die Friedhofverwaltung verständigt ausschliesslich den Bevollmächtigten (gemäss Art. 2 Abs. 3) mindestens drei Monate vor der Grabauflösung und ersucht ihn, die Grabstätte zu räumen. Erfolgt die Räumung der Grabstätte nicht in der angesetzten Frist oder ist der Bevollmächtigte nicht auffindbar, ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte selbständig, das heisst, ohne Rücksprache mit den Angehörigen aufzulösen bzw. entschädigungslos über Grabmal bzw. Schriftplatte und Grabschmuck zu verfügen.

Art. 26 V. Gebühren

9 Gegenstand Die Gebühren für Bestattung und Grabmiete werden durch den Gemeinderat festgelegt und sind im Gebührenreglement, welches zum Zeitpunkt der Bestattung und Entrichtung der Grabmiete gültig ist, festgelegt.

Art. 27 VI. Rechtsmittel

Rechtsmittel 1) Gegen Beschlüsse der Friedhofverwaltung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Gemeinderat erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen des Gemeinderates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden (Art. 120 Abs. 2 GemG). 3) Entscheidungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (Art. 120 Abs. 5 GemG). Friedhofordnung 15/16 4) Bezüglich Beschwerdelegitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (Art. 121 GemG).

Art. 28 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen 1) Die beim Inkrafttreten dieser Friedhofordnung hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 2) Für Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Friedhofordnung errichtet wurden, gilt die entsprechende Friedhofordnung.

Art. 29

Schlussbestimmungen Diese Friedhofordnung wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15. Januar 2025 beschlossen. Sie tritt mit der Kundmachung in Kraft und ersetzt alle bisherigen Friedhofordnungen sowie deren Zusätze. Eschen, 15. Januar 2025 Gemeindevorstehung Tino Quaderer Gemeindevorsteher 16/16 Friedhofordnung Änderungen 1 Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch GR-Beschluss vom 20. Mai 2026, Trakt. Nr. 33 2 Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch GR-Beschluss vom 20. Mai 2026, Trakt. Nr. 33 3 Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch GR-Beschluss vom 20. Mai 2026, Trakt. Nr. 33 4 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch GR-Beschluss vom 20. Mai 2026, Trakt. Nr. 33 5 Art. 16 Abs. 7 abgeändert durch GR-Beschluss vom 20. Mai 2026, Trakt. Nr. 33 6 Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch GR-Beschluss vom 20. Mai 2026, Trakt. Nr. 33 7 Art. 20 abgeändert durch GR-Beschluss vom 20. Mai 2026, Trakt. Nr. 33 8 Art. 21 abgeändert durch GR-Beschluss vom 20. Mai 2026, Trakt. Nr. 33 9 Art. 26 Abs. 2 aufgehoben durch GR-Beschluss vom 20. Mai 2026, Trakt. Nr. 33

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