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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten
Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer
Teilfläche von Parzelle Nr. 43.05 des Grundbuchs Roggenburg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 17,40 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Objekts als unerschlossenes und ungenutzes Naturwaldreservat für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz
bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
c. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als
Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Reptilien;
d. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit
ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Altholz bewohnenden Arten sowie der
Reptilien.
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277
2 790.482
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
d. Entfachen von Feuer, Campieren;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
f. Verlassen der Wege sowie Laufenlassen von Hunden;
g. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG2) und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG3);
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind;
k. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, welche aus Sicherheits- oder Naturschutzgründen erforderlich bzw. erwünscht sind. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
3bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
2) SGS 570, GS 33.0486
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277
3 790.482
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,
soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen.
Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils
vorgängig anzuhören. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. *
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald ist der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und
Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20. November 19914) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das «Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet Martiswald»,
Gemeinde Roggenburg, vom 21. April 2006 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 25. Januar 2006 bildet die Grundlage für die Pflege und den Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den
beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu
überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Altholzinsel bzw. für die
als Naturwaldreservat bezeichnete Teilfläche gilt das Schutzziel mindestens
50 Jahre.
4 Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden,
sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen
zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
4) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277
4 790.482
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277
5 790.482
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 36.1277
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. j. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277
6 790.482
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 08.12.2009 01.01.2010 Erstfassung GS 36.1277
§ 3 Abs. 2, Bst. j. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277