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19 provisions
§ 1 A.I. Lehrverhältnis 3)
Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre
1 Die Berufsbezeichnung lautet gelernter Matrose und gelernte Matrosin der Binnenschifffahrt (nachstehend Matrose und Matrosin genannt).
2 Dem Matrosen und der Matrosin obliegen die Bordarbeiten, die Arbeiten für den Fahrdienst sowie
die Arbeiten beim Laden und Löschen. Das Arbeitsgebiet des Matrosen und der Matrosin umfasst das
Mitwirken beim Fahren von Schiffen auf Binnenwasserstrassen und im Hafen, das Fertigmachen des
Schiffes zur Fahrt, das Laden und Löschen, das Überwachen der auf dem Schiff beförderten Güter, das
Führen der Schiffsbücher und -papiere, einfache Instandsetzungsarbeiten, das Pflegen und Instandhalten des Schiffes und dessen Einrichtungen sowie der Antriebsvorrichtung.
3 Die Lehre des Matrosen und der Matrosin dauert 3 Jahre und besteht aus dem Berufsschulunterricht
an Land und der Ausbildung in der praktischen Arbeit an Bord eines Schiffes. Der Beginn der Lehre
richtet sich nach den Terminplänen der zuständigen Berufsschule.
4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2
des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrdauer bewilligen. Gelernte Elektromechaniker
und Elektromechanikerinnen, Automechaniker und Automechanikerinnen, Maschinenschlosser und
Maschinenschlosserinnen, Maler und Malerinnen, Schreiner und Schreinerinnen, Zimmerleute sowie
weitere artverwandte Berufe können nach einer Zusatzausbildung von 2 Jahren zur Lehrabschlussprüfung als Matrose und Matrosin zugelassen werden.
5 Die körperliche Eignung (Tauglichkeit) ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2
(spezielles Formular) zur internationalen Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Rhein
vom 28. November 1996 4) nachzuweisen, das von einem von der zuständigen Behörde bestimmten
Arzt ausgestellt sein muss.
§ 2
Anforderungen an den Lehrbetrieb
1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die alle in § 5 erwähnten Arbeiten, Fertigkeiten und Berufskenntnisse vollständig vermitteln und die Anforderungen gemäss der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 5) erfüllen können.
1) SR 412.10.
2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. 9. 2007 (SG 420.200).
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
4) § 1 Abs. 5: Der Text der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein wird weder in der AS noch in der
SR veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3000 Bern, zu beziehen.
5) § 2 Abs. 1: Der Text der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdru -
cke sind bei der EDMZ, 3000 Bern, zu beziehen.
2 Die Ausbildung ausserhalb der Berufsschule liegt in den Händen der Schiffsführer und Schiffsführerinnen. Als Lehrmeister oder Lehrmeisterin gilt nur, wer Inhaber oder Inhaberin des Rheinpatentes ist.
3 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach § 5 nicht vermitteln können, dürfen
Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermit -
teln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. Der Lehrvertrag kann auch durch einen Verbund von Firmen abgeschlossen werden.
§ 3
Höchstzahl der Lehrlinge
1 Auf jedem Schiff dürfen jeweils höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
§ 4 A.II. Ausbildungsprogramm für den Betrieb
Allgemeine Richtlinien
1 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung
vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für
die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fort- und Weiterbildung.
2 Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung.
3 Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz
sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt.
4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten
Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen können.
5 Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch (Bordbuch), in dem monatlich ein Bericht abgelegt werden
muss. Die Themen der Berichte können frei aus der Ausbildungssituation gewählt werden. Die Ausbilder und die Ausbildungsbetriebe kontrollieren und unterzeichnen das Arbeitsbuch (Bordbuch) jeden
Monat. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach Fertigkeiten verwendet werden.
6 Die Lehrmeister oder Lehrmeisterinnen halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge periodisch, in der
Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest, den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht ist
der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen.
§ 5
Fertigkeiten und Kenntnisse
1 Das Ausbildungsprogramm ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein
und umfassend die von den Lehrlingen verlangten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende
einer Ausbildungsperiode oder eines vermittelten Sachgebiets. Die Informationsziele verdeutlichen die
Richtziele im Einzelnen.
2 Richtziele für die einzelnen Ausbildungsjahre:
1. Ausbildungsjahr
– Einführung in das Leben an Bord
– Kennenlernen von Schiff und Ausrüstung
– Ausbildung an den technischen Einrichtungen
– Ernährung an Bord
– Streckenkunde
– Verkehrslehre
2. Ausbildungsjahr
– Training der erworbenen Fähigkeiten
– Übergang zu selbstständigen Arbeiten: z.B. Verholen, Festmachen, Ankern
– Einführung in die Navigation und Kennenlernen der Wasserstrassen
– zusätzlich zu den Fächern im Unterlehrgang
– Sprechfunkwesen
– Maschinenkunde
– Elektrotechnik
3. Ausbildungsjahr
– Selbstständiges Anwenden der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten:
– Laden und Löschen eines Binnenschiffes
– Bedienen und Warten aller technischen Einrichtungen
– Führen eines Binnenschiffes
– Zusätzlich zur Vertiefung des früheren Lehrstoffes:
– Radarkunde mit praktischen Übungen an einem modernen Fluss-Simulator
3 Informationsziele
– Die wesentlichen Prinzipien des Schiffbaus, der verschiedenen Bauteile und ihrer Funktionen sowie
der Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes nennen
– Mit Tau und Draht arbeiten
– Laden und Löschen vorbereiten und ausführen. Eiche und Stabilität des Schiffes berechnen
– Die Ladung während der Fahrt überwachen
– Die wichtigsten Strom- und Fahrwasserverhältnisse nennen
– Bei der Aufnahme der Fahrt und beim Führen des Schiffes mitwirken: Kuppeln, Verholen, Steuern
– Wach- und Sicherheitsdienst verrichten
– Ankern und Einholen des Ankers
– Das Schiff festmachen und sichern
– Verholwinden bedienen
– Signal- und Flaggendienst ausführen
– Tag- und Nachtbezeichnungen, Fahrwasser-, Ufer- und Brückenzeichen erkennen und benennen
– Pumpen, Feuerlösch- und Rettungsgeräte handhaben
– Rettungsmassnahmen und Unfallverhütung beherrschen
– Beiboote (Nachen) aussetzen, bedienen (Rudern, Wriggeln) und ihren Einsatz für Besatzung und
Material im Verkehr Schiff / Land nennen. Mit Motorbooten (Innen- und Aussenbordmotoren) umgehen
– Antriebs- und Hilfsmaschinen sowie elektrische Anlagen erklären
– Den Schiffsunterhalt durchführen: Anstricharbeiten, Arbeiten mit Holz und Metall
– Die verschiedenen Lukenabdeckungen bedienen
– Das Verhalten bei Havarien beherrschen und bei Schiffsunfällen für Schiff und Ladung anwenden,
Hilfe leisten, bergen, turnen. Schäden während der Reise beheben
– Bedienen der nautischen Hilfsmittel (Radar, Funk, Echolot, Wendegeschwindigkeitsregler)
– Die grundlegenden Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes 6), der Schifffahrtspolizeiverordnung, Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften und ihre Anwendung erläutern
– Das richtige Verhalten bei Brandausbruch und bei Freiwerden von gefährlichen Gütern beherrschen
– Das Schiff und seine Einrichtungen instandsetzen und pflegen
– Die Antriebs- und Hilfsmaschinen pflegen und instandhalten. Schäden während der Fahrt und der
Stillliegezeiten mit Bordmitteln und durch Einbau von Ersatzteilen beheben
– Einfache Gerichte zubereiten und Grundsätze der Ernährungslehre und des Haushaltens nennen
– Den Umgang mit gefährlichen Gütern gemäss Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
auf dem Rhein vom 15. Februar 1994 ADNR 7) beherrschen
6) § 5 Abs. 3: SR 747.201 über die Binnenschifffahrt.
7) § 5 Abs. 3: Der Text der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 15. Februar 1994 wird weder in der AS noch
in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3000 Bern, zu beziehen.
– Die wichtigsten Schiffspapiere nennen
§ 6 A.III. Ausbildung in der Berufsschule
1 Der Pflichtunterricht richtet sich nach den Lehrplänen der zuständigen Berufsschule am Schiffer-
Berufskolleg RHEIN in Duisburg.
B. Lehrabschlussprüfung
§ 7 B.I. Durchführung der Prüfung
Allgemeines
1 An der Lehrabschlussprüfung sollen die Lehrlinge zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und
im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht haben.
2 Die Prüfung wird von der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg durchgeführt.
3 Zugelassen werden nur Lehrlinge, die
a) an der Zwischenprüfung (nach dem ersten Ausbildungsjahr) teilgenommen und
b) das Arbeitsbuch (Bordbuch) ordnungsgemäss geführt und vorgelegt haben.
§ 8
Organisation der Prüfung
1 Die Prüfung ist auf einem hierzu geeigneten Schiff oder in der Berufsschule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.
2 Den Lehrlingen sind die zur Prüfung nötigen Hilfsmittel sowie die erforderlichen Vorrichtungen und
Maschinen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.
3 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind den Lehrlingen erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihnen, soweit nötig, zu erklären.
4 Das Arbeitsbuch (Bordbuch) darf im Fach Fertigkeiten verwendet werden.
§ 9
Prüfungskommission
1 Die Zusammensetzung der Prüfungskommission richtet sich nach der Prüfungsordnung der Industrie-
und Handelskammer Duisburg.
2 Notenformular und Prüfungsbericht werden unterzeichnet und dem Amt für Berufsbildung und
Berufsberatung Basel-Stadt unverzüglich zugestellt.
§ 10 B.II. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
Prüfungsfächer
1 Die Lehrabschlussprüfung besteht aus Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung.
§ 11
Prüfungsstoff
1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von § 5 und des Lehrplans. Die
Prüfungsanforderungen werden durch die entsprechende Ausbildungsordnung mitbestimmt. Die geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird diesem Reglement beigelegt.
§ 12 B.III. Beurteilung und Notengebung
Beurteilung
1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet:
Prüfungsfach Fertigkeiten:
Pos. 1 praktische Arbeiten an Deck
Pos. 2 Beibootfahren
Pos. 3 Bei- und Ablegen
Pos. 4 Technische Arbeiten
Pos. 5 Spleissen von Draht und Tauwerk
Prüfungsfach Berufskenntnisse:
Pos. 1 Schifffahrtskunde V 8)
Pos. 2 Schifffahrtskunde S 9)
Pos. 3 Wasserstrassenlehre
Pos. 4 Schiffstechnik
Pos. 5 Fachrechnen
Pos. 6 Wirtschaftslehre/Politik
2 Die Gewichtung der Teilpositionen erfolgt gemäss der geltenden Prüfungsordnung der Industrie- und
Handelskammer Duisburg.
§ 13
Notenwerte
1 Die Leistungen werden mit den Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und tiefere bezeichnen genü -
gende Leistungen; Noten über 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
2 Notenskala
Note Bezeichnung Eigenschaften
1 sehr gut Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Masse.
2 gut Die Leistung entspricht voll den Anforderungen.
3 befriedigend Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen.
4 ausreichend Die Leistung weist zwar Mängel auf, aber sie entspricht im Ganzen den Anforderungen.
5 mangelhaft Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, jedoch lässt sich erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6 ungenügend Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 14
Prüfungsergebnis
1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in zwei Noten ausgedrückt:
– Fertigkeiten
– Kenntnisse
2 Die Lehrabschlussprüfung ist bestanden, wenn
a) in der Kenntnis- und der Fertigkeitsprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht
worden sind und
8) Verkehrslehre.
9) Schiffsbetriebslehre und -sicherheit.
b) in der Kenntnisprüfung in nicht mehr als zwei Positionen keine ausreichenden Leistungen
erbracht worden sind.
§ 15
Fähigkeitszeugnis
1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Prüfungszeugnis der Niederrheinischen Industrie- und
Handelskammer (IHK) Duisburg und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Binnenschiffer oder gelernte Binnenschifferin» zu führen.
2 Aufgrund dieses Zeugnisses wird das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ausgestellt und die Berechtigung erteilt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Matrose oder gelernte Matrosin
der Binnenschifffahrt» zu führen.
§ 16
Rechtsmittel
1 Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach Deutschem Recht und können
über das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Basel-Stadt eingereicht werden. Zuständig ist die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer (IHK) Duisburg.
§ 17 C. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für Rheinmatrosen vom 26. Januar
1974 wird aufgehoben.
§ 18
Übergangsrecht
1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. August 2000 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab.
2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 1. August 2005 auf sein Verlangen nach dem bisherigen
Reglement geprüft.
§ 19
Wirksamkeit
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend auf den 1. August 2000 wirksam. 10)
10) Publiziert am 23. 8. 2003.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.05.2003 01.08.2000 Erlass Erstfassung KB 23.08.2003
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.05.2003 01.08.2000 Erstfassung KB 23.08.2003