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21 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein
bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht
anerkannten tertiären Bildungsgänge:
– den interkantonalen Zugang
– die Stellung der Auszubildenden
– die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden
leisten.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton
subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende
Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten
tertiären Bildungsgänge.
Art. 3
Grundsätze
1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem
Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich
Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und
Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die
Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die
Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen mit
dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie
Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die
ausserkantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp
einheitliche Kantonsbeiträge.
3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige
Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des
RSA 2009.
Art. 4
Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton
Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:
a) der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen
Auszubildenden;
b) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen
Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in
einem anderen Kanton haben;
c) der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren
Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei
mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
d) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt
Buchstabe f;
e) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige
Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im
Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f;
f) der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn
mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne
gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind;
als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts
und das Leisten von Militärdienst;
g) in allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der
Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet
oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 5
Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den
ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch
den Wohnsitzkanton voraus.
2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder
anderen wichtigen Gründen erteilen.
3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der
Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die
Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.
Art. 6
Liste der beitragsberechtigten Schulen
1 Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der
beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des
Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater
subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der
entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen.
Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der
Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen,
welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der
Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.
Art. 7 II. Kantonsbeiträge
Festsetzung der Kantonsbeiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft
nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für
die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. Anhang I). Sie sind jeweils für
ein volles Semester geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die
durchschnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs-
und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich
allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.
Art. 8 III. Auszubildende
Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus
Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss
Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton
nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch
auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen
werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenskantonen, die das
Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und
die Finanzierung geregelt ist.
2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen,
welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der
beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden
ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld
auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem
Abkommen entspricht.
Art. 9
Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen
Abkommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit
Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die
Dauer von zwei Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre
Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns
gemäss Artikel 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
Art. 10 IV. Vollzug
Anmeldeverfahren
1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule.
Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer
Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem
zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages
werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der
betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des
aufnehmenden Kantons mitgeteilt.
Art. 11
Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den
Abkommenskantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
sind der 15. November und der 15. Mai.
2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an
die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am
15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu
begleichen.
Art. 12
Konferenz der Abkommenskantone
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung
der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
a) die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von
Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der beitragsberechtigten
Schulen;
b) die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von zwei
Jahren;
c) die Behandlung der von der vorberatenden Kommission
(Sekretärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der
Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte;
d) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des
Abkommens;
e) die Wahl der oder des Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des
Abkommens;
f) die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
3 Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung der
Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
4 Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission
zum Vollzug des Abkommens.
Art. 13
Geschäftsstelle
Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben:
a) die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens
b) die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des
Abkommens z.H. der Sekretärenkommission und der Konferenz der
Abkommenskantone.
Art. 14
Kommission zum Vollzug des Abkommens
Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden
Aufgaben:
a) Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens
ausarbeiten (Initialfunktion);
b) Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische
interkantonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung
(Kooperationsfunktion);
c) Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion);
d) die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten
Schulen;
e) die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der
Kantonsbeiträge;
f) die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen;
g) die periodengerechte Aufgabenplanung;
h) Koordinationsaufgaben;
i) die Regelung von Verfahrensfragen;
j) die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009;
k) weitere Vollzugsaufgaben.
Art. 15
Schiedsinstanz
Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über
allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des
Abkommens ergeben.
Art. 16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK
mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses
Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung
zu stellen.
3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem
Abkommen beitreten.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der
Abkommenskantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf
den 1. August 2009.
2 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kantone den
Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.
3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die gegenseitige
Aufnahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-
Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich
wird mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008
auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens durch
Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.
Art. 18
Kündigung
Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle
gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 19
Weiterdauer der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die
Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine
Verpflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts
eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt
der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
Art. 20
Revision des Abkommens
1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der
Abkommenskantone revidiert werden.
2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der
Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1.
August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen
auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August
2010.
3 Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge
werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011, überprüft und
durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst.
Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Artikel 7.
Art. 21
Übergangsbestimmungen
Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für
seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in
einem Abkommenskanton belegen, bis zum Abschluss der ordentlichen
Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung
erhalten.
Beitritt durch Gesetz vom 12.2.2009
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.8.2009
ANHANG I
Kantonsbeiträge, gültig vom 1. August 2009 bis am 31. Juli 2011
(vgl. Art. 7 RSA 2009)
Beitragsstufe Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge
Kantonsbeitrag
pro Schuljahr
Fr.*
7.1 Vorschulstufe
Kindergärten 7 200.–
7.2 Volksschule
7.2.1 Primarstufe
Regelklassen 10 300.–
Angebote für besondere Klassen
(Zuschlag 50 % zum Regeltarif) 1)
15 400.–
Angebote für besonders Begabte
(Zuschlag 10 % zum Regeltarif) 2)
11 300.–
7.2.2 Sekundarstufe I
Regelklassen (Real-, Sekundar- und
spezielle Sekundarklassen)
14 100.–
Angebote für besondere Klassen
(Zuschlag 50 % zum Regeltarif) 1)
21 100.–
Fremdsprachliches Schuljahr
(Unterricht im 9. Schuljahr)
14 100.–
Nachholbildung (Link zum Beruf) 14 100.–
Angebote für besonders Begabte
(Zuschlag 10 % zum Regeltarif) 2)
15 500.–
Gymnasialer Unterricht innerhalb der
Schulpflicht
14 100.–
Beitragsstufe Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge
Kantonsbeitrag
pro Schuljahr
Fr.*
7.3 Sekundarstufe II
(allgemein bildende Schulen)
Allgemeine Vorkurse,
Berufsvorbereitende Schuljahre,
Integrationsangebote (IBK und IIK)
14 100.–
Maturitätsschulen 19 600.–
Maturitätsschulen für Erwachsene,
Vollzeit (VZ)
19 600.–
Maturitätsschulen für Erwachsene,
Teilzeit (TZ), pro JWL
700.–
Fachmittel- und
Fachmaturitätsschulen (FMS);
Ausbildung bis zum
Fachmittelschulausweis
19 600.–
Fachmittel- und
Fachmaturitätsschulen (FMS);
Ausbildung zur Fachmaturität, pro
JWL
700.–
Vorbereitungen auf
Hochschulstudiengänge, pro JWL
700.–
Angebote für besonders Begabte
(Zuschlag 10 % zum Regeltarif) 2)
21 500.–
7.4 Tertiäre vom Bund nicht
anerkannte Bildungsgänge
Allgemein bildende Angebote,
Vollzeit (VZ) 3)
9 440.–
Allgemein bildende Angebote,
berufsbegleitend (bb) 3)
315.–
Beitragsstufe Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge
Kantonsbeitrag
pro Schuljahr
Fr.*
Allgemein bildende Angebote,
modular (mod.) 3)
9.–
* Beiträge auf 100 Franken gerundet.
1) Zuschlag 50 %; für Angebote mit heilpädagogischem Zusatzangebot
(z.B. Kleinklassen)
2) Zuschlag 10 %; entspricht 20 % (= 1/5) des Zuschlags für besondere
Klassen
3) Gemäss Tarif (Beiträge auf 5 Franken gerundet) der interkantonalen
Fachschulvereinbarung (FSV) der EDK (letzte Gültigkeit: Schuljahr
2007/08).
ANHANG II
Liste der beitragsberechtigten Schulen
(vgl. Art. 6 RSA 2009)
Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird jeweils im Internet
publiziert und ist dort unter
einsehbar.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.11.2007 Erlass Grunderlass 01.08.2009 2009_014
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.11.2007 01.08.2009 2009_014