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Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

Nidwalden · 751.21 · decree

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 11
  11. § 12

11 provisions

§ 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Wohnbau- und Eigentumsförderung aus. 2 Es obliegen ihm insbesondere: 1. Ausübung des gesetzlichen Kaufs- oder Vorkaufsrechts gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung; 2. Antragstellung an den Landrat betreffend die Bewilligung von Rahmenkrediten gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung.

§ 2

Direktion 1 Die zuständige Direktion übt unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Bundes die Leitung über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Wohnbau- und Eigentumsförderung aus. 2 Es obliegen ihr insbesondere: 1. Anhörung der Gemeinden in bezug auf die Festlegung der erforderlichen Rahmenkredite gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung; 1) NG 751.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 751.21 2. Vollzug aller Massnahmen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung, die nicht andern Organen übertragen sind.

§ 3

Amt für Wohnbau und Eigentumsförderung 1 Das kantonale Amt für Wohnbau- und Eigentumsförderung (kantonales Amt) ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung. 2 Es obliegen ihm insbesondere: 1. Beratung von Gesuchstellern über eidgenössische und kantonale Förderungsmassnahmen; 2. Vorprüfung von Gesuchen und Weiterleitung von Gesuchen zuhanden des zuständigen Bundesamtes; 3. Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt; 4. Überprüfung der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen; 5. Entscheid über die Gewährung von Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung; vorbehalten bleibt die Gewährung von Zusatzverbilligungen des Bundes; 6. Vollzug der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

§ 4

Gesuch 1 Wer Zusatzverbilligungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch beim kantonalen Amt einzureichen.

§ 5

Prüfung des Gesuches 1 Das kantonale Amt prüft das Gesuch und erhebt die für die Leistung von Beiträgen erforderlichen Steuerwerte. 2 Es überweist das Gesuch dem zuständigen Bundesamt für die Zusicherung von Bundesbeiträgen.

§ 6

Beitragsempfänger 1. Bewohner 1 Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung werden für folgende Bewohner entrichtet: 1. Familien und Alleinstehende mit unmündigen Kindern; 2. Invalide und Betagte; 751.21 3. weitere Personen im Sinne der Bestimmungen der eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung.

§ 7

2. Gesuchsteller 1 Reichen die verfügbaren Kredite für die Gewährung von Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung nicht aus, werden die Förderungsmassnahmen nach folgenden Prioritäten zugesichert: 1. privatrechtliche Organisationen und Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus; 2. Private und Korporationen; 3. Gemeinden. 2 Der Regierungsrat kann für den Zeitraum eines Rahmenkredites gemeindeweise Kontingente festlegen. 3 Als gemeinnützig gelten Organisationen und Träger, deren Tätigkeit nicht gewinnstrebend ist und deren statutarischer Zweck auf die Deckung des Bedarfs an preisgünstigen Wohnungen ausgerichtet ist. 4 Für Zweit- und Ferienwohnungen werden keine Leistungen im Sinne der Gesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung entrichtet.

§ 8

Verfügung 1 Liegt die Zusicherung der Leistung von Bundesbeiträgen vor, verfügt das kantonale Amt unter Berücksichtigung von bewilligten Rahmenkrediten über die Leistung von jährlichen, nicht rückzahlbaren Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung.

§ 9

Kontrolle 1 Das zuständige Steueramt meldet dem kantonalen Amt auf Gesuch hin die provisorischen und definitiven Veranlagungen für die direkte Bundessteuer von Personen, die Leistungen gemäss den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Wohnbau- und Eigentumsförderung erhalten. 2 Reicht der Empfänger von Zusatzverbilligungen die Steuererklärung nicht fristgemäss ein, wird die Leistung von Zusatzverbilligungen sistiert. § 10 * … 751.21

§ 11

Übergangsbestimmung 1 Gesuchsteller, die vor dem 1. Januar 1995 Zusicherungen von Bundesbeiträgen erhalten haben, sind vom Empfang von Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung ausgeschlossen.

§ 12

Rechtskraft 1 Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes2) rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) NG 151.1 751.21 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung A 1994, 2625; A 1995, 511 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 10 aufgehoben A 2015, 881, 1338 751.21 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.1994 01.01.1995 Erstfassung A 1994, 2625; A 1995, 511 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338 § 10 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

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