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24 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1. für die kantonale Verwaltung
1 Dieses Gesetz regelt die Erhebung von amtlichen Kosten durch die
kantonale Verwaltung für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder
kantonaler Erlasse.
Art. 2 2. für Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale
und kommunale selbstständige Anstalten
1 Die Art. 3-8 und Art. 10-26 gelten auch für die Erhebung von amtlichen
Kosten durch Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und
kommunale öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit diese keine abweichenden Bestimmungen erlassen. *
1a Der Gebührentarif gemäss Art. 9 gilt für Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommunale öffentlich-rechtliche Anstalten,
soweit der Kanton für die Regelung der Gebühren zuständig ist. *
2 Der administrative Rat beziehungsweise die Verwaltungsbehörde der
Gemeindeverbände und Anstalten nimmt die Aufgaben und Befugnisse
wahr, welche die Gebührengesetzgebung dem Regierungsrat zuweist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder
kantonaler Erlasse.
Art. 3
Begriffe
1. amtliche Kosten
1 Die amtlichen Kosten umfassen Verwaltungs- und Benützungsgebühren sowie Auslagen.
Art. 4 2. Verwaltungsgebühren
1 Verwaltungsgebühren sind Abgaben für den Erlass von Verfügungen
und Entscheiden sowie für die Inanspruchnahme oder Veranlassung
von Amtshandlungen und Dienstleistungen.
Art. 5 3. Benützungsgebühren
1 Benützungsgebühren sind Abgaben für die den Gemeingebrauch
übersteigende Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen.
Art. 6 4. Auslagen
1 Als Auslagen gelten Kosten, die für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide zusätzlich anfallen, insbesondere:
1. Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte sowie Zeuginnen oder Zeugen;
2. Kosten für Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, Gutachten, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von
Unterlagen;
3. Porti-, Telefon- und weitere Übermittlungskosten;
4. Kosten für Formulare;
5. Reise- und Transportkosten;
6. Kosten für Veröffentlichungen.
2 Für die Entschädigung von Zeuginnen oder Zeugen sowie von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Prozesskosten1) anwendbar.
1) NG 261.11
2 Erhebung von amtlichen Kosten
Art. 7
Grundsätze
1 Für alle Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide sowie für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen
werden amtliche Kosten erhoben, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.
2 Der Regierungsrat kann in Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen bestimmen, dass Amtshandlungen, Dienstleistungen,
Verfügungen und Entscheide unentgeltlich sind.
Art. 8
Ausnahmen
1 Die Verwaltung erhebt keine amtlichen Kosten:
1. für Auskünfte, Informationen und dergleichen ohne besonderen
Aufwand;
2. für die Gewährung oder Verweigerung finanzieller Beitragsleistungen aller Art im erstinstanzlichen Verfahren;
3. für die Festlegung von Ersatzabgaben und Steuern aller Art im
erstinstanzlichen Verfahren;
4. in Einspracheverfahren, sofern die Einsprache nicht leichtfertig
oder trölerisch erfolgt ist;
5. in Aufsichtsbeschwerdeverfahren, sofern die Aufsichtsbeschwerde nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist.
2 Von Gemeinwesen werden keine amtlichen Kosten erhoben, wenn:
1. deren Erhebung in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich
vorgesehen ist;
2. sie durch das Gemeinwesen nicht an Private weiterbelastet werden können;
3. die Verwaltungsangelegenheit keine vermögensrechtlichen Interessen betrifft.
3 Für die Benützung von Versammlungslokalen, welche politische oder
gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benützen, werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.
4 In Einwendungsverfahren werden von Einwenderinnen und Einwendern keine amtlichen Kosten erhoben, sofern die Einwendung nicht offensichtlich missbräuchlich erfolgt. Die Kosten des Einwendungsverfahrens sind durch die Gesuchstellerinnen beziehungsweise Gesuchsteller
Art. 9 zu tragen. *
Gebührentarif
1 Der Regierungsrat legt die Gebühren im Sinne dieses Gesetzes in einem Tarif fest.
2 Er überprüft die Gebühren regelmässig und passt sie der Kostenentwicklung an.
3 Gebührenfestsetzung
Art. 10
Verwaltungsgebühren
1 Die Verwaltungsgebühren werden nach dem massgeblichen Aufwand
sowie nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Rechtsgleichheit
festgesetzt.
2 Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die
Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.
Art. 11
Benützungsgebühren
1 Die Benützungsgebühren werden nach dem wirtschaftlichen Vorteil,
der sich aus der Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen ergibt, sowie nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Rechtsgleichheit festgesetzt.
Art. 12
Gebühr nach Zeitaufwand
1 Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem anwendbaren Gebührentarif ein offensichtliches Missverhältnis, ist die Gebühr im Rahmen
des doppelten Maximalansatzes nach Zeitaufwand festzusetzen.
2 Bei der Gebührenerhebung nach dem Zeitaufwand wird die Gebühr
nach dem Stundenansatz der bearbeitenden Personen festgesetzt. Der
Regierungsrat legt die Stundenansätze nach den Leistungslohnbändern
gemäss der Personalgesetzgebung2) fest. Er berücksichtigt dabei angemessen auch die Kosten für die Infrastruktur wie Kosten für allgemeine
Stabsdienste, Raum, Mobiliar, Energie, Unterhalt und dergleichen.
2) NG 165
Art. 13
Bewilligungsverfahren
1 Die Gebühren für die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen richten sich nach den für die Bewilligungserteilung massgebenden
Tarifen.
Art. 14
Mehrwertsteuer
1 Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen,
wird diese zusätzlich zu den amtlichen Kosten in Rechnung gestellt.
4 Zahlungsmodalitäten
Art. 15
Zahlungspflicht
1 Zur Zahlung der amtlichen Kosten ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung, eine Dienstleistung, eine Verfügung oder einen Entscheid veranlasst oder verursacht beziehungsweise öffentliche Sachen oder Einrichtungen benützt.
2 Die Tragung der amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung3).
Art. 16
Solidarhaftung
1 Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie solidarisch für die
Gesamtgebühr.
Art. 17
Kostenvorschuss
1 Die Verwaltung kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss und die
kostenpflichtige Person:
1. keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat;
2. mit der Bezahlung früherer amtlicher Kosten im Verzug ist;
3. einen Beweis veranlasst, dessen Abnahme mit verhältnismässig
hohen Kosten verbunden ist;
4. ein Verfahren veranlasst, das mit verhältnismässig hohen Kosten
verbunden ist.
3) NG 265.1
2 Nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung des Kostenvorschusses
angesetzten Frist wird eine kurze Nachfrist mit der Androhung angesetzt, das Verfahren abzuschreiben oder die beantragte Handlung zu
unterlassen.
3 Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses kann unter den Voraussetzungen von Art. 22 und 23 ganz oder teilweise verzichtet beziehungsweise der Kostenvorschuss gestundet werden.
Art. 18
Fälligkeit
1 Die amtlichen Kosten werden fällig mit:
1. der Amtshandlung oder Dienstleistung;
2. der Rechtskraft der Verfügung oder des Entscheides;
3. der Zusage zur Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen.
2 Wird die Festlegung der amtlichen Kosten angefochten, tritt die Fälligkeit mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides ein.
3 Wird eine Rechnung ausgestellt, tritt die Fälligkeit mit deren Zustellung
ein.
4 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab dem Datum der Rechnungsstellung.
Art. 19
Inkasso
1 Amtliche Kosten können zum Voraus, gegen Barzahlung oder durch
Nachnahme erhoben werden.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Höchstbetrag für die Erhebung von
amtlichen Kosten durch Nachnahme.
Art. 20
Mahnung
1 Wird eine Rechnung binnen 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung nicht beglichen, ist die zahlungspflichtige Person zu mahnen.
2 Für die erste Mahnung werden keine amtlichen Kosten erhoben.
Art. 21
Verzugszins
1 Ab dem 60. Tag nach dem Datum der Rechnungsstellung ist ein Verzugszins geschuldet.
2 Ist die zahlungspflichtige Person in Verzug, hat sie die amtlichen
Kosten zu dem vom Regierungsrat festgesetzten Satz zu verzinsen.
3 Bei geringen Beträgen wird auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet. Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten.
Art. 22
Ermässigung und Erlass
1 Diejenige Instanz, welche amtliche Kosten erhoben hat, kann sie auf
Gesuch hin im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn:
1. die Amtshandlung oder Dienstleistung nicht zum Abschluss gelangt;
2. die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder
wenn die Zahlung der amtlichen Kosten für sie eine besondere
Härte bedeuten würde;
3. die Amtshandlung, die Dienstleistung, die Verfügung, der Entscheid oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen
im Interesse eines gemeinnützigen Unternehmens erfolgt.
2 Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben.
Art. 23
Stundung
1 Die für das Inkasso zuständige Instanz kann amtliche Kosten auf begründetes Gesuch hin im Einzelfall stunden, wenn:
1. die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die
termingerechte Zahlung für sie eine besondere Härte bedeuten
würde;
2. andere wichtige Gründe vorliegen.
Art. 24
Verjährung
1 Das Recht, amtliche Kosten zu erheben, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren.
2 Das Recht, rechtskräftig festgesetzte amtliche Kosten einzufordern,
verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
1. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird;
2. während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens;
3. solange eine Gebührenforderung gestundet ist.
4 Die Verjährung beginnt neu mit:
1. jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Handlung der Verwaltung, die der gebührenpflichtigen Person zur
Kenntnis gebracht wird;
2. jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person;
3. der Einreichung eines Erlassgesuches.
5 Rechtsschutz
Art. 25
Detaillierte Kostenabrechnung
1 Die kostenpflichtige Person kann binnen 20 Tagen nach Erhalt der
Rechnung eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen.
2 In diesem Fall beginnt der Fristenlauf zur Kostenbeschwerde mit der
Zustellung der detaillierten Kostenabrechnung.
Art. 26
Anfechtbarkeit
1 Die Festlegung der amtlichen Kosten kann selbstständig oder mit der
Hauptsache angefochten werden.
Art. 27 * …
6 Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 28
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 29
Änderung bisherigen Rechts
1. Gemeindegesetz
1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der
Gemeinden (Gemeindegesetz)4) wird wie folgt geändert: …
Art. 30 2. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)5)
wird wie folgt geändert: …
4) NG 171.1
5) NG 211.1
Art. 31 3. Vollziehungsverordnung 2 zum EGZGB
1 Die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1994 zum Gesetz über die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das herrenlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung 2 zum EG-
ZGB)6) wird wie folgt geändert: …
Art. 32 4. Kantonale Zivilstandsverordnung
1 Die Einführungsverordnung vom 24. September 1982 zur Bundesgesetzgebung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung)7) wird wie folgt geändert: …
Art. 33 5. Grundbuchgesetz
1 Das Gesetz vom 26. April 1964 über das Grundbuch8) wird wie folgt
geändert: …
Art. 34 6. Nomenklaturverordnung
1 Die Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen (Nomenklaturverordnung)9) wird wie folgt geändert:
…
Art. 35 7. Prozesskostenverordnung
1 Die Verordnung vom 8. Januar 1977 über die Kosten im Verfahren vor
den Gerichten (Prozesskostenverordnung)10) wird wie folgt geändert: …
Art. 36 8. Verwaltungsrechtspflegeverordnung
1 Die Verordnung vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverordnung)11) wird wie folgt geändert: …
Art. 37 9. Beurkundungsgebührenverordnung
1 Die Verordnung vom 19. April 1994 über die Beurkundungsgebühren12)
wird wie folgt geändert: …
6) NG 211.15
7) NG 212.1
8) NG 214.1
9) NG 214.21
10) NG 261.11
11) NG 265.1
12) NG 268.12
Art. 38 10. Gefängnisverordnung
1 Die Verordnung vom 20. September 1989 über das kantonale Gefängnis (Gefängnisverordnung)13) wird wie folgt geändert: …
Art. 39 11. Berufsbildungsverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1989 zum Einführungsgesetz
zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung)14) wird wie folgt geändert: …
Art. 40 12. Mittelschulgesetz
1 Das Gesetz vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz)15) wird wie folgt geändert: …
Art. 41 13. Museumsverordnung
1 Die Verordnung vom 2. Dezember 1983 über das Nidwaldner Museum
(Museumsverordnung)16) wird wie folgt geändert: …
Art. 42 14. Bauverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über die
Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung)17) wird wie
folgt geändert: …
Art. 43 15. Strassenverkehrsverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 21. Oktober 1967 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr18) wird wie
folgt geändert: …
Art. 44 16. Personenbeförderungsverordnung
1 Die Einführungsverordnung vom 10. Dezember 1997 zur Automobilkonzessionsverordnung (Personenbeförderungsverordnung)19) wird wie
folgt geändert: …
13) NG 273.41
14) NG 313.11
15) NG 314.1
16) NG 325.11
17) NG 611.11
18) NG 651.11
19) NG 652.21
Art. 45 17. Luftfahrtsverordnung
1 Die Einführungsverordnung vom 24. September 1977 zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt20) wird wie folgt geändert: …
Art. 46 18. Gesundheitsverordnung
1 Die Verordnung vom 10. Dezember 1997 über die Berufe der Gesundheitspflege (Gesundheitsverordnung)21) wird wie folgt geändert: …
Art. 47 19. Kantonale Lebensmittelverordnung
1 Die Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale
Lebensmittelverordnung)22) wird wie folgt geändert: …
Art. 48 20. Kantonale Gewässerschutzverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 8. Dezember 1974 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzverordnung)23) wird wie folgt geändert: …
Art. 49 21. Berufliche Vorsorgeverordnung
1 Die Einführungsverordnung vom 11. Januar 1985 zur Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (Berufliche Vorsorgeverordnung)24) wird wie folgt geändert: …
Art. 50 22. Wirtschaftsförderungsgesetz
1 Das Gesetz vom 20. Oktober 1999 über die Förderung der Wirtschaft
(Wirtschaftsförderungsgesetz)25) wird wie folgt geändert: …
Art. 51 23. Landwirtschaftsverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 23. November 1994 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsverordnung)26) wird wie folgt geändert: …
20) NG 655.1
21) NG 712.11
22) NG 717.1
23) NG 722.11
24) NG741.4
25) NG 811.1
26) NG 821.11
Art. 52 24. Bäuerliche Bodenrechtsverordnung
1 Die Einführungsverordnung vom 15. Dezember 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht27) wird wie folgt geändert: …
Art. 53 25. Kantonales Waldgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 11. März 1998 zum Bundesgesetz über
den Wald (Kantonales Waldgesetz)28) wird wie folgt geändert: …
Art. 54 26. Bergregalverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 29. Juni 1994 zum Gesetz über die
Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalverordnung)29) wird wie
folgt geändert: …
Art. 55 27. Gastgewerbegesetz
1 Das Gesetz vom 28. April 1996 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken30) wird wie folgt geändert: …
Art. 56 28. Kantonale Lotterieverordnung
1 Die Einführungsverordnung vom 5. Januar 1929 zum Bundesgesetz
betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten31) wird wie
folgt geändert: …
Art. 57 29. Spielgesetz
1 Das Gesetz vom 2. Juli 1997 über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielgesetz)32) wird wie folgt geändert: …
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 20. Mai 1987 über die amtlichen Kosten der
kantonalen Verwaltung (Verwaltungsgebührenverordnung)33);
27) NG 825.11
28) NG 831.1
29) NG 852.11
30) NG 854.1
31) NG 932.1
32) NG 933.1
33) NG 265.11
2. Verordnung vom 2. Juli 1997 über die amtlichen Kosten der Teilungsbehörden, der kommunalen Vormundschaftsbehörden und
der Amtsvormundschaft (Gebührenverordnung ZGB)34);
3. Verordnung vom 8. Februar 1995 über die Grundbuchgebühren35).
Art. 59 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens36) fest.
34) NG 211.11
35) NG 214.12
36) In Kraft seit 1. Januar 2002
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.06.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung A 2001, 935, 1252
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 27 aufgehoben A 2015, 881, 1338
12.02.2020 01.11.2020 Art. 8 Abs. 4 geändert A 2020, 327, 2029
23.10.2024 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1a eingefügt 2025-052
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.06.2001 01.01.2002 Erstfassung A 2001, 935, 1252
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 2 Abs. 1 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 2 Abs. 1a 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 8 Abs. 4 12.02.2020 01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029
Art. 27 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338