St. Gallen · 841.11 · ordinance
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23 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Grundsätze (1.)
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus
dem Jahr 2019 und dem Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 20194 vom 21. September
20225 erfasst werden.
Art. 2
Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit kleinerer
und mittlerer Unternehmungen (Art. 2 Bst. a EGöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gestaltet das Beschaffungsverfahren
nach Möglichkeit so, dass kleinere und mittlere Unternehmungen mit angemessenem Aufwand ihre Leistungen anbieten können. Darunter fällt insbesondere die
Aufteilung grösserer Aufträge in Lose, soweit dies zulässig sowie wirtschaftlich
und technisch sinnvoll ist.
1 sGS 841.51; abgekürzt IVöB.
2 sGS 841.1; abgekürzt EGöB.
3 Abgekürzt VöB. In Vollzug ab 1. Juni 2023.
4 sGS 841.51; abgekürzt IVöB.
5 sGS 841.1; abgekürzt EGöB.
nGS 2023-031
2 Sie oder er berücksichtigt die Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmungen bei:
a) der Bezeichnung der Teilnahmebedingungen;
b) den Eignungskriterien;
c) den technischen Spezifikationen.
3 Die geforderten Nachweise zur Leistungsfähigkeit stehen in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand.
Art. 3
Nachhaltigkeit (Art. 2 Bst. a IVöB und Art. 2 Bst. b EGöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beachtet die drei Nachhaltigkeitsdimensionen Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt in allen Phasen des Beschaffungsverfahrens.
2 Sie oder er wendet hierzu nach Möglichkeit entsprechende technische Spezifikationen, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien an.
3 Sie oder er berücksichtigt bei der Bewertung eines Angebots nach Möglichkeit
alle Kosten während und nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Leistung.
Art. 4
Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 Bst. b
IVöB)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers
sowie beauftragte Dritte, die an einem Vergabeverfahren mitwirken, sind verpflichtet:
a) Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen,
die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen;
b) eine Erklärung ihrer Unbefangenheit zu unterzeichnen.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nimmt eine Integritätsklausel in die
Beschaffungs- und Ausführungsunterlagen auf, die sie oder ihn und die Anbieterinnen und Anbieter verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Bestechung und anderem unethischen Verhalten zu ergreifen.
Art. 5
Lohngleichheit von Frau und Mann (Art. 12 Abs. 1 IVöB)
1 Anbieterinnen und Anbieter, die nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung
von Frau und Mann vom 24. März 19956 zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet sind, reichen mit dem Angebot ein:
a) das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse nach Art. 13a GlG und, soweit
Art. 13d GlG Anwendung findet, den Bericht der unabhängigen Stelle;
6 SR 151.1; abgekürzt GlG.
b) die Kontrollbestätigung einer staatlichen Stelle, wenn eine Ausnahme nach
Art. 13b GlG vorliegt.
2 Alle übrigen Anbieterinnen und Anbieter bestätigen die Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann mittels Selbstdeklaration.
Art. 6 II. Vergabeverfahren (2.)
Dialog (Art. 24 IVöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber lädt nach Möglichkeit wenigstens drei
Anbieterinnen und Anbieter zum Dialog ein.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt.
Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.
3 Nach Abschluss des Dialogs informiert die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
alle im Dialog verbliebenen Anbieterinnen und Anbieter über die relevanten Ergebnisse und lädt sie ein, ihr endgültiges Angebot einzureichen.
4 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne
schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieterin oder des betroffenen Anbieters keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieterinnen und Anbieter weitergegeben werden.
Art. 7
Nachweise (Art. 26 und 27 IVöB)
1 Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen und Anbieter die Teilnahmebedingungen
und die Eignungskriterien erfüllen, fordert die Auftraggeberin oder der Auftraggeber unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags die geeigneten und erforderlichen Unterlagen oder Nachweise nach dem Anhang zu diesem Erlass an.
Art. 8
Verzeichnisse (Art. 28 IVöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber meldet dem Finanzdepartement Verzeichnisse nach Art. 28 IVöB zur Veröffentlichung.
2 Das Recht zur Einforderung weiterer Nachweise nach Art. 7 dieses Erlasses bleibt
vom Eintrag in einem Verzeichnis unberührt.
Art. 9
Entschädigung der Anbieterinnen und Anbieter (Art. 24 Abs. 3 Bst. c
und Art. 36 Bst. h IVöB)
1 Die Ausarbeitung des Antrags auf Teilnahme und des Angebots wird nicht entschädigt.
2 Verlangt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Vorleistungen, die über den
gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, gibt sie oder er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie diese Vorleistungen entschädigt werden.
Art. 10
Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 Bst. h IVöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt in den Ausschreibungsunterlagen, bis zu welchem Zeitpunkt sie oder er Fragen entgegennimmt.
2 Sie oder er anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt
die Fragen und die Antworten innert weniger Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbieterinnen und Anbietern gleichzeitig zur Verfügung.
Art. 11
Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB)
1 Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
2 Kantonale Auftraggeberinnen und Auftraggeber veröffentlichen nach der Öffnung der Angebote im offenen und selektiven Verfahren die Nettopreise nach den
Vorgaben des Finanzdepartementes im Internet. Die übrigen Auftraggeberinnen
und Auftraggeber geben den Anbieterinnen und Anbietern die Nettopreise direkt
bekannt oder veröffentlichen sie im Internet.
3 Beim Dialog werden nur die Nettopreise der endgültigen Angebote bekanntgegeben.
Art. 12
Dokumentationspflichten (Art. 38 bis 40 IVöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dokumentiert die Prüfung, die Bereinigung und die Bewertung der Angebote in einem Evaluationsbericht so, dass
diese nachvollziehbar sind.
2 Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält wenigstens folgende Angaben:
a) Ort;
b) Datum;
c) Namen der Teilnehmenden;
d) bereinigte Angebotsbestandteile;
e) Resultate der Bereinigung.
Art. 13
Debriefing (Art. 51 IVöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber führt mit nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbietern auf deren Verlangen hin ein Debriefing durch.
2 Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit nach Art. 51
Abs. 4 IVöB wird beachtet.
Art. 14
Wettbewerbe und Studienaufträge (Art. 22 IVöB)
a) Anwendungsbereich
1 Mit Wettbewerben und Studienaufträgen kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer,
ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten
lassen.
2 Wettbewerbe und Studienaufträge können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 IVöB durchgeführt werden.
Art. 15
b) Arten
1 Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen:
a) als Ideenwettbewerb zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben;
b) als Projektwettbewerb zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe
der teilweisen oder umfassenden Realisierung der Lösung.
2 Gesamtleistungswettbewerbe können zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen
zu konkret umschriebenen Aufgaben und zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung durchgeführt werden.
3 Studienaufträge können für Aufgabenstellungen, die aufgrund ihrer Komplexität
erst im Lauf des weiteren Verfahrens präzisiert und vervollständigt werden können, erteilt werden.
Art. 16
c) Verfahren
1 Wettbewerbe und Studienaufträge werden im offenen oder im selektiven Verfahren ausgeschrieben, wenn der Auftragswert den massgebenden Schwellenwert
nach Anhang 1 oder 2 zur IVöB erreicht.
2 Die Anzahl der Teilnehmenden kann im Verlauf des Verfahrens reduziert werden, sofern auf diese Möglichkeit in der Ausschreibung hingewiesen wurde.
Art. 17 III. Rechtsschutz (3.)
Eröffnung von Verfügungen (Art. 51 Abs. 1 IVöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsunterlagen
bekannt, welche Verfügungen ausschliesslich durch Veröffentlichung auf der Internetplattform von Bund und Kantonen eröffnet werden.
Art. 18
Aufschiebende Wirkung (Art. 54 IVöB)
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes entscheidet über
die aufschiebende Wirkung innert 20 Tagen nach Eingang der Beschwerde.
Art. 19 IV. Weitere Bestimmungen (4.)
Sanktionen (Art. 45 IVöB)
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verfügt Sanktionen nach Art. 45 Abs. 1
IVöB.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber meldet rechtskräftige Sanktionen nach
Abs. 1 dieser Bestimmung und unzulässige Wettbewerbsabreden dem Finanzdepartement. Dieses leitet die Meldungen nach Art. 45 Abs. 2 IVöB an die Wettbewerbskommission und nach Art. 45 Abs. 3 IVöB an das Interkantonale Organ für
das öffentliche Beschaffungswesen weiter.
3 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge nach
Art. 45 Abs. 5 IVöB ist die Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.
Art. 20
Statistik (Art. 50 IVöB)
1 Das Finanzdepartement erstellt jährlich zuhanden der zuständigen Stelle des
Bundes die Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Es stellt der kantonalen Statistikstelle jährlich eine Liste aller im Vorjahr auf der
Internetplattform von Bund und Kantonen publizierten Ausschreibungen und
Zuschläge mit allen verfügbaren Angaben zu. Diese veröffentlicht eine Gesamtauswertung.
Art. 21
Aufsicht (Art. 62 IVöB)
1 Die Aufsichtsorgane der Auftraggeberinnen und Auftraggeber überwachen im
Rahmen ihrer Dienstaufsicht auch die Einhaltung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Werden öffentliche Aufgaben an Private übertragen, stellt das zuständige öffentliche Organ in der Leistungsvereinbarung die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer sicher.
Dies umfasst insbesondere:
a) die Pflicht zur Durchführung öffentlicher Vergabeverfahren in Bezug auf
Aufträge im Bereich der Leistungsvereinbarung;
b) die Berichterstattung über die Erfüllung dieser Pflicht.
3 Das Finanzdepartement ist zuständig für Anzeigen an das Interkantonale Organ
über das öffentliche Beschaffungswesen bezüglich Einhaltung der IVöB durch
andere Kantone nach Art. 62 Abs. 2 IVöB.
Art. 22
Aus- und Weiterbildung
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt sicher, dass die mit Vergabeverfahren betrauten Personen oder Organisationen die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen kennen und einhalten.
2 Für die Aus- und Weiterbildung im Beschaffungswesen ist das Kompetenzzentrum Beschaffung im Finanzdepartement zuständig.
Art. 23
Vollzugshilfe
1 Das Finanzdepartement stellt den Auftraggeberinnen und Auftraggebern eine
Vollzugshilfe insbesondere zu folgenden Bereichen zur Verfügung:
a) nachhaltige Beschaffung;
b) Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit von kleinen und
mittleren Unternehmungen;
c) Veröffentlichung der Nettopreise nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses;
d) elektronische Einreichung von Angeboten.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2023-031 25.04.2023 01.06.2023
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.04.2023 01.06.2023 Erlass Grunderlass 2023-031
Anhang
Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann zum Nachweis der Erfüllung der
Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien insbesondere Dokumente ge
mäss der folgenden Liste verlangen:
1. Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung:
a) der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und der Arbeitsbedingungen,
b) der Lohngleichheit von Frau und Mann,
c) des Umweltrechts,
d) der Verhaltensregeln zur Vermeidung von Korruption;
2. Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern;
3. Handelsregisterauszug;
4. Betreibungsregisterauszug;
5. Bilanzen oder Bilanzauszüge der Anbieterin oder des Anbieters für die letzten
drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung;
6. Erklärung über den Gesamtumsatz der Anbieterin oder des Anbieters der Aus
schreibung in den vorangegangenen drei Jahren;
7. letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen;
8. Bankgarantie;
9. Bankerklärungen, die garantieren, dass der Anbieterin oder dem Anbieter im
Fall der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden;
10. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsys
tems;
11. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigs
ten Leistungen;
12. Referenzen, bei denen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in Erfahrung
bringen kann, ob die Anbieterin oder der Anbieter die bisherigen Leistungen
ordnungsgemäss erbracht hat, und insbesondere folgende Auskünfte einholen
kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme
der damaligen Auftraggeberin oder des damaligen Auftraggebers, ob die Leis
tung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob die Anbieterin
oder der Anbieter sie ordnungsgemäss erbracht hat;
13. bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsicht
lich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der Anbieterin oder des Anbie
ters;
14. Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschrei
bung bei der Anbieterin oder beim Anbieter beschäftigten Personen;
15. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im Hin
blick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags;
16. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieterin oder des Anbieters oder von
deren Führungskräften, insbesondere der für die Ausführung des zu vergeben
den Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen;
17. Strafregisterauszug der Führungskräfte sowie der für die Ausführung des aus
geschriebenen Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen.