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13 provisions
§ 1 Zweck
1
Die Schulkommission ist eine vom Gemeinderat gewählte Kommission gemäss § 97 Abs. 2 GemG[1].
2
Sie berät den Gemeinderat bei bildungspolitischen Fragestellungen, der strategischen Schulentwicklung und bei strategischen Vorgaben zur Schulführung. Sie behandelt diejenigen Geschäfte der Volks- und Musikschule Cham abschliessend, wo ihr durch die kantonale Gesetzgebung oder die Kompetenzdelegation des Gemeinderates die entsprechenden Zuständigkeiten übertragen sind. Andernfalls stellt sie Antrag an den Gemeinderat.
3
Schliesslich ist sie Rekursbehörde bezüglich Entscheiden des Rektorats bzw. der Musikschulleitung im Rahmen der kantonalen Vorgaben.
§ 2 Zusammensetzung
1
Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher Bildung gehört dem Gemeinderat an und leitet als Mitglied der Schulkommission deren Geschäftstätigkeiten.
2
Die Kommission besteht aus sieben weiteren ordentlichen Mitgliedern. Dabei sollen laut kantonaler Gesetzgebung die Eltern schulpflichtiger Kinder angemessen vertreten sein. Die Mitglieder verfügen zudem über Fachkenntnisse in Bildungsfragen und/oder sind bereit, sich entsprechend weiterzubilden.
3
Gemäss kantonaler Gesetzgebung nimmt auch eine Vertretung der Lehrerschaft mit beratender Stimme Einsitz.
4
Die Mitglieder des Rektorats sowie die Leitung der Musikschule gehören der Kommission mit Antragsrecht an.
§ 3 Wahl und Konstituierung
1
Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.
2
Die Kommissionssitze werden den Parteien gemäss ihrem Stimmenanteil bei den Gemeinde- und Kantonsratswahlen durch Beschluss des Gemeinderates zugeteilt. Diesem steht es frei, bei Bedarf parteiunabhängige Personen in die Kommission zu wählen.
3
Die Kommission bestimmt das Vizepräsidium.
4
Die Kommission arbeitet als Gesamtkommission und weist ihren Mitgliedern keine Ressorts zu.
§ 4 Aufgaben
1
Die Schulkommission erarbeitet die strategischen Vorgaben hinsichtlich der Leitung der Schule sowie der Schulentwicklung zuhanden des Gemeinderats.
2
Zudem übernimmt die Kommission im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung folgende Aufgaben:
a)
Sie erlässt ein Qualitätsentwicklungskonzept und legt entsprechende Schwerpunkte im Rahmen der Jahres- und Mehrjahresplanung fest
b)
sie erlässt eine Schul-, Disziplinar- und Absenzenordnung
c)
sie legt die Zeitgefässe für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie die schulinterne Weiterbildung fest
d)
sie regelt die Unterrichtszeiten
e)
sie stellt Antrag betreffend Anstellung des Rektorats und der Musikschulleitung sowie des Schularztes
§ 5 Sitzungen
1
Die Kommission versammelt sich zu Sitzungen, ganz- oder halbtägigen Tagungen:
a)
zu den am Jahresbeginn festgelegten Terminen
b)
auf Einladung des Präsidiums
c)
auf Begehren von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern
2
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Rektorat bzw. der Musikschulleitung die Traktandenliste.
3
Der Sitzungstermin, inkl. Traktandenliste, ist den Mitgliedern schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus mitzuteilen.
4
Die vollständigen Akten liegen vier Tage vor der Sitzung in der Schuladministration zur Einsicht auf.
§ 6 Sitzungsteilnahme
1
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Abwesenheiten sind der Sitzungsleitung rechtzeitig mitzuteilen.
3
Bei Mutterschaft sowie Militär- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen kann die Schhulkommission dem Gemeinderat eine Stellvertretung zur befristeten Wahl vorschlagen. *
§ 7 Beschlussfähigkeit
1
Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
§ 8 Beratung
1
Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Sitzung.
2
Die Kommission kann die Behandlung von Geschäften an einen Ausschuss delegieren.
3
Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[2], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
4
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
§ 9 Protokoll
1
Über die Verhandlungen der Kommission wird ein vertrauliches Protokoll geführt. Dieses enthält jeweils eine kurze Beschreibung des Traktandums, die wichtigsten Diskussionspunkte und das Ergebnis. Zudem werden die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder, die Sitzungsleitung, sämtliche weiteren Sitzungsteilnehmenden sowie Ort, Datum, Zeit und Dauer aufgeführt. Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.
2
Im Protokoll werden eine Pendenzenliste sowie der entsprechende Terminplan geführt.
3
Das Protokoll wird von der Kommission genehmigt.
4
Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, den Mitgliedern des Gemeinderates, der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber sowie nach Bedarf und/oder auszugsweise weiteren Personen zugestellt.
5
Protokollierungs- und weitere Sekretariatsarbeiten werden von der Schuladministration ausgeführt.
§ 10 Zusammenarbeit
1
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat. Die Kommission wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher Bildung über die Beschlüsse des Gemeinderates informiert.
2
Die Information an direkt Betroffene (Lehrerschaft, Eltern, Gemeinderat) wird je nach Geschäft durch die Vorsteherin oder den Vorsteher Bildung, das Rektorat oder die Musikschulleitung weiter gegeben.
§ 11 Öffentliche Information
1
Für die öffentliche Information im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Vorsteherin oder der Vorsteher Bildung zuständig. Diese wird durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber koordiniert.
2
Die Kommission erarbeitet Vorschläge, wie ihre Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber transparent gemacht werden kann.
§ 12 Ausstands- und Schweigepflicht
1
Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[3]. Sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Kommissionsarbeit stehen, sind absolut vertraulich zu behandeln.
2
Über den Ausstand[4] entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.
§ 13 Entschädigung
1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss gemeindlichem Behördenreglement.