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Gesetz über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden

Valais · 111.010 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das vorliegende Gesetz bezweckt, die Grundsätze zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden (nachfolgend: Projekt NFA II) auf kantonaler Ebene festzulegen und die erste Etappe dieser Umsetzung vorzunehmen.

Art. 2

Zielsetzung 1 Das Projekt NFA II verfolgt insbesondere die folgenden fünf Ziele: a) Aufgabenentflechtung zwischen dem Kanton und den Gemeinden zur Vereinfachung der Verfahren und zur Effizienzsteigerung in den gegenseitigen Beziehungen; b) Gewährung einer grösstmöglichen Entscheidungsfreiheit in lokalen Angelegenheiten an die Gemeinden, sofern die Gemeinden diese Verantwortlichkeit effizient und wirksam gewährleisten können; c) Abschaffung von Mechanismen, die in den Gesetzgebungen über Subventionen und Finanzausgleich eine nicht optimale Zuwendung von öffentlichen Geldern begünstigen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 111.010 d) Senkung des finanziellen und administrativen Aufwands von Kanton und Gemeinden; e) Gesetzliche Verankerung der Bestimmungen, die mit dem Dekret über die Änderung von Erlassen im Rahmen der Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 13. September 2007 provisorisch eingeführt wurden.

Art. 3

Grundsatz zu den finanziellen Auswirkungen 1 Das Projekt NFA II muss so umgesetzt werden, dass es letztendlich weder für den Kanton noch für die Gesamtheit der Gemeinden bedeutende Mehrkosten verursacht. Die Übertragung von Lasten muss daher angemessen kompensiert werden. 2 Die neue Aufgabenteilung muss klar definiert werden. Die Übertragungen von Lasten zwischen dem Kanton und den Gemeinden müssen detailliert erfasst und für jede Gemeinde muss eine Gesamtbilanz erstellt werden.

Art. 4

Verfahren und Zeitplan 1 Das vorliegende Gesetz sowie die übrigen gleichzeitig verabschiedeten Gesetze bilden die erste Etappe der Umsetzung des Projekts NFA II. 2 Die Umsetzung der weiteren Phasen muss spätestens bis am 1. Januar 2012 abgeschlossen sein. 3 Diese Umsetzung muss so erfolgen, dass alle betroffenen Bereiche überprüft werden, unter Vorbehalt gewisser Punkte von geringerer Bedeutung.

Art. 5

Nachhaltigkeit 1 Nach der Umsetzung des Projekts NFA II müssen die Zielsetzungen dieses Projekts von den verschiedenen zuständigen Behörden im Rahmen der künftigen Gesetzgebung eingehalten werden.

Art. 6

Evaluationsbericht 1 Nach Ablauf einer Dauer von vier Jahren vom 1. Januar 2012 an erarbeitet der Staatsrat im Jahr 2016 zu Handen des Grossen Rates einen Bericht über die Umsetzung des Projekts NFA II. * 2 Dieser Bericht informiert detailliert insbesondere über: * a) * den Stand der Verwirklichungen des Projekts NFA II; 111.010 b) * die Entwicklung der finanziellen Lage des Kantons und der Gemeinden, die sich aus der NFA II ergeben. 3 Der Bericht schlägt, falls nötig, Korrekturmassnahmen vor. * 4 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum, mit Ausnahme folgender Bestimmungen: a) Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (Art. 30a); b) Kantonales Strassengesetz vom 3. September 1965 (Art. 16 Abs. 1 und 80 Abs. 1); c) Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 12. November 1998 (alle Änderungen); d) Gesetz, welches die Anwendung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung regelt vom 9. November 1993 (alle Änderungen); e) Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 29. September 1998 (alle Änderungen). 5 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. 111.010 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 16.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 28/2010, 51/2010 15.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011 15.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011 15.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011 15.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011 15.09.2011 01.01.2012 Art. 6 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011 111.010 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 28/2010, 51/2010 Art. 6 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011 Art. 6 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011 Art. 6 Abs. 2, a) 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011 Art. 6 Abs. 2, b) 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011 Art. 6 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011, 52/2011

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