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8 provisions
§ 1 Vom 4. Februar 2025 (Stand 1. Januar 2025)
Zweck
1 Bettingen überträgt die Durchführung der im Folgenden genannten Aufgaben in den Bereichen Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz auf Riehen. Die Gemeindeverwaltung Riehen erbringt die
entsprechenden Dienstleistungen für beide Gemeinden.
2 Der Vertrag regelt die Aufgabenübertragung im Einzelnen und die Verrechnung der entstehenden
Kosten.
§ 2
Grundlagen
1 Mit dem Erlass des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 1) regelt der Kanton Basel-Stadt die Grundlagen der Sozialhilfe und überträgt deren Organisation und Finanzierung auf die Einwohnergemeinden.
2 Die Einwohnergemeinden ordnen das Verfahren und das Rekursrecht.
§ 3
Aufgaben
1 Bettingen überträgt folgende Aufgaben der Sozialhilfe, der Sozialberatung und der Wohnassistenz
für Personen mit Wohnsitz in Bettingen an Riehen:
- Entgegennahme der Gesuche um Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe;
- Abklärung der Anspruchsberechtigung der Gesuchstellenden;
- Beratung und Unterstützung der Gesuchstellenden;
- Förderung der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung durch Beratung und Motivation der
Gesuchstellenden;
- Berechnung und Festsetzung der Höhe des finanziellen Unterstützungsanspruchs gemäss den jeweils
gültigen Unterstützungsrichtlinien des Kantons;
- Verfügung des Unterstützungsanspruchs sowie Zustellung der Verfügungen an die Gesuchstellenden;
- Auszahlung der zugesprochenen finanziellen Unterstützung;
- Entgegennahme von Rekursen von Gesuchstellenden zuhanden des Gemeinderats Bettingen;
- Orientierung von Bettingen über eingereichte Rekurse von Gesuchstellenden mit Wohnsitz in Bettingen;
- Vorbereiten der Rekursentscheide, allenfalls durch den Sozialhilfebeirat Riehen, zuhanden der
Gemeinde Bettingen;
- Einladung eines Mitglieds des Gemeinderats Bettingen zu den Sitzungen des Sozialhilfebeirats im
Fall
von Rekursen an den Gemeinderat Bettingen;
- Vollzug der Rekursentscheide des Gemeinderats Bettingen;
- Unterstützung des Gemeinderats Bettingen bei einem Weiterzug der Entscheide durch die
Gesuchstellenden;
- jährliche Lieferung der Zahlen an das Bundesamt für Statistik;
- Abklären und Einfordern von Verwandtenunterstützungen;
- Einfordern von möglichen Rückerstattungen;
- Alimenteninkasso;
- separat geführte Buchhaltung für Gesuchstellende mit Wohnsitz in Bettingen;
1) SG 890.100
Bettingen Einwohnergemeinde BeE 890.500
- Zahlungsverkehr mit Gesuchstellenden und Institutionen;
- Erbringung von freiwilliger Sozialberatung für in Bettingen wohnhafte Personen;
- Aufsuchende Beratung von älteren Menschen in Bettingen im Zusammenhang mit dem Wohnen
zuhause zur Unterstützung der Wohnfähigkeit und zur Vermeidung von frühzeitigen Pflegeheimeintritten (Wohnassistenz).
§ 4
Führung, Archivierung, Löschung und Rückgabe der Akten
1 Während der Dauer dieses Vertrags ist Riehen zuständig für die vollständige Aktenführung der laufenden und abgeschlossenen Sozialhilfefälle sowie für die Fälle in der Sozialberatung und der
Wohnassistenz.
2 Akten gemäss Abs. 1, deren vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist während der Vertragsdauer abläuft,
werden vernichtet.
3 Nach Auflösung dieses Vertrags werden die bearbeiteten Personendaten an Bettingen zurückgegeben.
§ 5
Information und Vernehmlassung
1 Riehen berichtet dem Gemeinderat Bettingen semesterweise über die Tätigkeit in den übertragenen
Aufgabenbereichen sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen. Per Ende Kalenderjahr wird
jeweils ein Jahresbericht zuhanden des Gemeinderats Bettingen abgegeben.
2 Riehen verpflichtet sich, sämtliche Erlasse wie Ordnungen, Reglemente und Weisungen des
Gemeinderats Riehen, die im Zusammenhang mit der Sozialhilfe oder der Sozialberatung geändert
oder neu erlassen werden, vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
§ 6
Anwendbarkeit der Sozialhilfeordnung und des Sozialhilfereglements der Gemeinde
Riehen
1 Die Sozialhilfeordnung der Gemeinde Riehen vom 27. Oktober 2004 2) findet mit Ausnahme des Rekursverfahrens auch für die Gesuchstellenden aus Bettingen Anwendung.
2 Ebenso sind die Ausführungsbestimmungen des Sozialhilfereglements vom 14. Dezember 2004 3) der
Gemeinde Riehen sinngemäss anwendbar.
3 Bei Rekursen von Gesuchstellenden aus Bettingen entscheidet der Gemeinderat Bettingen auf Antrag
des Rechtsdienstes der Gemeinde Riehen, ob ein Rekurs vom Sozialhilfebeirat Riehen begutachtet
werden soll, und veranlasst gegebenenfalls die unverzügliche Zustellung des Rekurses an den Sozialhilfebeirat.
§ 7
Verrechnung der Leistungserbringung
1 Die von Riehen gemäss diesem Vertrag erbrachten Leistungen werden von Bettingen vollumfänglich
vergütet. Grundlage dafür ist die Zeiterfassung der Gemeindeverwaltung Riehen, die Abrechnung der
Sitzungsgelder des Sozialhilfebeirats für die Behandlung von Bettinger Rekursfällen sowie der Ansatz
für eine Arbeitsstunde in Höhe von CHF 110.- (inklusive Infrastrukturaufwand). Dieser Arbeitsstundenansatz wird ab dem Jahr 2026 jährlich entsprechend der prozentualen Lohnteuerung der Gemeinde
Riehen angepasst.
2 Die durch die Gemeindeverwaltung Riehen an Gesuchstellende aus Bettingen ausbezahlten Unterstützungsleistungen sowie Lohnleistungen im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms (AIP) werden Bettingen weiterverrechnet. Die Abrechnungen erfolgen halbjährlich.
2) RiE 890.100
3) RiE 890.110
§ 8 Bettingen Einwohnergemeinde BeE 890.500
Beginn und Dauer des Vertrages
1 Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er wird vorbehältlich der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen rückwirkend per 1. Januar 2025 wirksam. Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende ei -
nes Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
2 Der vorliegende Vertrag ersetzt den Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen im Bereich der Sozialhilfe vom 24. April 2007.
Riehen, 4. Februar 2025
Gemeinderat Riehen
Die Präsidentin: Christine Kaufmann
Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein
Bettingen, den 6. Februar 2025
Gemeinderat Bettingen
Der Präsident: Nikolai Iwangoff Brodmann
Der Gemeindeverwalter: Katharina Näf Widmer
Von der Gemeindeversammlung Bettingen genehmigt am 29. April 2025
Bettingen Einwohnergemeinde BeE 890.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung KB 09.08.2025
Bettingen Einwohnergemeinde BeE 890.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.2025 01.01.2025 Erstfassung KB 09.08.2025